Bund und Länder hatten sich im Zusammenhang mit der Unterbringung der hohen Zahl Geflüchteter Anfang November auf eine finanzielle Beteiligung des Bundes verständigt. Nunmehr steht die Aufteilung der dabei auf Hessen entfallenden Mittel fürs Erste fest.
Verteilung der Bundesmittel
Von den Zusagen des Bundes für 2022 entfallen 261,9 Mio. Euro auf Hessen. Das Land wird an die Landkreise und kreisfreien Städte bis zum 19.12.2022 davon 186,7 Mio. Euro auszahlen.
2023 sollen nach aktuellem Stand 205,7 Mio. Euro an Bundesmitteln nach Hessen fließen. 93,8 Mio. Euro sind davon auch jeweils für Folgejahre zugesagt. Von den Bundesmitteln 2023 gehen nach aktuellem Stand 50% an die kreisfreien Städte und Landkreise. Da sich Bund und Länder auf eine Neubewertung um Ostern 2023 verständigt haben, sind Aufstockungen zumindest denkbar.
Die Zahlungen des Bundes sollen auf die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils nach deren Anteil an der Einwohnerzahl verteilt werden.
Rechtlicher Hintergrund: Aktuelle Regelungen zur Flüchtlingsaufnahme und –unterbringung in Hessen
Das hessische Landesaufnahmegesetz (LAufnG) verpflichtet in § 1 die Landkreise und Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung von Ausländern. Daher handelt es sich eindeutig um eine Pflichtaufgabe der Städte, Gemeinden und Landkreise.
Zum unterzubringenden Personenkreis gehören z.B. Asylsuchende, aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 LAufnG auch Personen, denen – wie den Geflüchteten aus der Ukraine – ein Schutzstatus nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie gewährt wird. Die Zuweisungen erfolgen durch das Regierungspräsidium Darmstadt an die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 2 Abs. 1 LAufnG). Durch entsprechenden Verwaltungsakt kann der Kreisausschuss des jeweiligen Landkreises eine förmliche Weiterverteilung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden vornehmen. Klagen gegen eine solche Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2 Abs. 5 LAufnG).
Ein vorgelagertes Widerspruchsverfahren gegen eine Zuweisungsverfügung des Kreisausschusses findet deshalb nicht statt, weil es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Zuweisungsverfügung um eine Entscheidung im Aufenthaltsrecht handelt, für die nach der Ziff. 2.6 der Anlage zu § 16a des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – HessAGVwGO – das Widerspruchsverfahren entfällt (so die Gesetzesbegründung der Landesregierung für ein Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen Landesaufnahmegesetz, LT-Drucks. 16/7238 S. 8).
Finanziell sollen Pauschalen nach § 7 LAufnG die Belastungen der Kommunen ausgleichen. Im Regelfall sind dabei die Pauschalen nach der Anlage zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 LAufnG maßgeblich, die 2020 für die Zeit bis einschließlich 2027 festgeschrieben wurden. Sie werden insbesondere für die Aufnahme und Unterbringung Asylsuchender bezahlt. Diese Pauschalen erhöhen sich jedoch nur um 1,5% jährlich.
Für Geflüchtete aus der Ukraine besteht die Besonderheit, dass für sie nicht diese eben dargestellte so genannte große Pauschale, sondern ein einmaliges Integrationsgeld von aktuell 3.000 Euro gezahlt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LAufnG; künftig wird eine inhaltsgleiche Regelung im geplanten § 13 des aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Hessischen Integrations- und Teilhabegesetzes erfolgen, vgl. LT-Drucks. 20/9504). Soweit der Landkreis Zuweisungen an die Städte und Gemeinden verfügt, müssen die Pauschalen in dem Umfang an die Gemeinden weitergeleitet werden, wie die Gemeinden Aufgaben übertragen bekommen (§ 7 Abs. 1 a.E. LAufnG).
Haushaltswesen
Das Land hat zugesagt, dass etwaige entstehende Defizite aus der Unterbringung Geflüchteter (d.h. im Produktbereich 05 – Soziale Leistungen) einer Haushaltsgenehmigung nicht entgegenstehen sollen.
Position des HSGB
Zu den Positionen des HSGB verweisen wir auf unseren aktuellen Standpunkt, s. dazu https://www.hsgb.de/nachrichten-des-hsgb/kraftakt-moeglichst-vertraeglich-massvoll-und-gerecht-umsetzen-1666079664/2022/10/18#blog5988 .
Der HSGB unterstreicht in der Diskussion mit dem Land weiterhin, dass die Kommunen die Hauptlast der Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten tragen. Zunehmend berichten unsere Mitglieder über wachsende Schwierigkeiten bei der Akquise von Unterbringungsmöglichkeiten ebenso wie über Anfeindungen der vor Ort für die Unterbringung zuständigen Personen.
Wie beim letzten großen Flüchtlingszustrom 2015/2016 sieht der HSGB das Land in der Pflicht, wenigstens einen vollständigen Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen sicher zu stellen. Denn die organisatorischen und personellen Belastungen stemmen die Kommunen ohnehin in weitem Umfang allein. Die daraus erwachsenden gesellschaftlichen und sozialen Probleme sollen die Kommunen nicht auch noch finanziell ausbaden. Der HSGB wird daher weiterhin auf eine vollständige Berücksichtigung der Kostensteigerungen pochen. Die 2020 bis ins Jahr 2027 festgeschriebenen Pauschalen sowie das Integrationsgeld müssen laufend an die Kostenentwicklung angepasst werden.
Einschätzung: Die nunmehr zugesagten Zahlungen sollten helfen, die Kostensteigerungen bei der Aufnahme und Unterbringung zu berücksichtigen, ohne dass die Pauschalen nach dem LAufnG erhöht werden. Das hatte das Land im Gespräch mit den Kommunalen Spitzenverbänden mit Blick auf die eigene Haushaltslage des Landes ausgeschlossen. Diese Sicht ist auf Dauer sicherlich allenfalls dann haltbar, wenn der Bund dauerhaft Mittel verteilt und das Land diese angemessen an die Kommunen weitergibt. Angesichts der wachsenden Widerstände gegen Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten ist dem Land dringend anzuraten – wie 2015/2016 – die Flüchtlingskosten weitestgehend zu finanzieren, um zumindest finanziellen Druck von den Kommunen abzuhalten. Das Land hatte seinerzeit die finanziellen Zahlungen angepasst und zudem den Komplex der Flüchtlingsunterbringung aus den allgemeinen Mechanismen des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) herausgehalten.
Würde das Land die Kommunen in diesem Punkt künftig ins Defizit laufen lassen, wären Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen unausweichlich. Das hätte eine weitere Verschlechterung der Akzeptanz der Flüchtlingsunterbringung zur Folge. Das kann sinnvollerweise auch das Land nicht ernsthaft hinnehmen; es wäre vielmehr ein extrem kurzsichtiges Verhalten. Das hat der HSGB im Gespräch mit Staatsminister Boddenberg anhand praktischer Beispiele nachdrücklich deutlich gemacht. Zunächst blieb es aber bei der Ablehnung von Anpassungen des LAufnG über die oben dargestellte Mittelaufteilung hinaus.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau/Ju/Bü/Hö
