Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 den Gesetzesentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung will mit der Novelle die Abfallvermeidung verbessern und das Recycling stärken.
Mit drei zentralen Maßnahmen soll der Bund, aber auch Hersteller und Händler stärker als bisher in die Verantwortung genommen werden: Recycelte Produkte bekommen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung. Mit der neuen „Obhutspflicht“ hat der Staat in Zukunft erstmals rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren. Wer Einwegprodukte, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen in Verkehr bringt, muss sich an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen.
Neue Regeln zur öffentlichen Beschaffung
Die neuen Regeln zur öffentlichen Beschaffung zielen darauf, die Nachfrage nach recyceltem Material zu erhöhen. Künftig sollen die 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigenen und vom Bund beherrschten Unternehmen Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen bevorzugen. Auf Grundlage des neuen Gesetzes müssen sie – sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen – beim Einkauf Produkte bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind.
Beteiligung der Hersteller und Vertreiber an Reinigungskosten
Für die Reinigung von Parks und Straßen kommen bislang allein die Bürgerinnen und Bürger über die kommunalen Gebühren auf. Das soll sich mit dem neuen Gesetz ändern. Hersteller und Vertreiber von Einweg-Produkten aus Kunststoff sollen sich künftig an den Kosten für die Säuberung des öffentlichen Raums beteiligen. Neben diesen drei zentralen Maßnahmen enthält der Gesetzentwurf weitere Anforderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie und teilweise bereits der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie.
„Obhutspflicht“ für Hersteller und Händler bei Warenretouren
Ein neues Element in der Produktverantwortung ist die sogenannte „Obhutspflicht“. Mit ihr nimmt die Bundesregierung Hersteller und Händler stärker in die Verantwortung, um der Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen entgegenzuwirken. Hersteller und Händler müssen deutlich nachvollzierbar dokumentieren, wie sie mit nicht verkauften Waren umgehen. Eine Möglichkeit ist, diese Produkte günstiger zu verkaufen oder zu spenden.
Gesetzentwurf enthält kein Klagerecht der örE bei gewerblichen Sammlungen
Im Gegensatz zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums enthält der Kabinettentwurf keine Regelung, die ein Klagerecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger(örE) im Rahmen der Anzeigeverfahren von gewerblichen Sammlungen vorsieht. Hintergrund der nunmehr fallengelassenen Regelung war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018 (BVerwG Az.: 7 C 23.16), in dem das Gericht entschied, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, nicht gerichtlich geltend machen kann, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet. Mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und einer entsprechenden Regelung zum Klagerecht der örE wollte das Bundesumweltministerium nachsteuern.
Nach der Kabinettentscheidung wird nun das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Parallel erfolgt die sogenannte Notifizierung des Entwurfs bei der Europäischen Kommission. Sowohl die Kommission als auch die anderen EU-Mitgliedsstaatenkönnen noch bis zum 01.05.2020 Stellung zu den Plänen aus Deutschland nehmen. Zur Umsetzung des EU-Kreislaufwirtschaftspakets in deutsches Recht müssen die neuen Regelungen spätestens am 5. Juli 2020 in Kraft treten.
Anmerkung des DStGB
Das Ziel der Bundesregierung, die Abfallvermeidung zu verbessern und das Recycling zu stärken ist grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung. Sollte der Ressourcen- und Umweltschutz jedoch ernsthaft gestärkt werden, ist es dringend notwendig, die Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wieder zu stärken. Der Wegfall des Klagerechts für kommunale Entsorgungsträger bei gewerblichen Sammlungen stellt insofern einen Rückschritt dar.
Es wäre wichtig, zukünftig die Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern von Einwegkunststoffprodukten stärker einzufordern. Schon bei der Produktion von Waren muss auf die Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit und Umweltverträglichkeit geachtet werden. Insofern ist es zu begrüßen, dass nunmehr eine Kostenbeteiligung der Hersteller und Vertreiber an der Reinigung des öffentlichen Raums durch die Kommunen und die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle im Gesetz aufgenommen wird. Dennoch muss eine handhabbare Regelung gefunden werden, wie diese Kostenbeteiligung konkret umgesetzt werden soll.
Das Ziel der Bundesregierung, der Vernichtung neuwertiger Waren vorrangig bei Retouren im Online-Handel entgegenzuwirken, ist zu begrüßen. Die Abfallvermeidung muss im Vordergrund stehen. Auch die neuen Vorgaben zu Vergabeverfahren des Bundes zielen in die richtige Richtung, wenngleich die Beschaffungsautonomie des öffentlichen Auftraggebers immer gewahrt werden muss.
Zu dem Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums haben die die kommunalen Spitzenverbände bereits im September 2019 eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Nunmehr werden sich die kommunalen Spitzenverbände nach dem Kabinettsbeschluss am 12.02.2020 zeitnah an die Länder wenden. Dies mit dem Ziel, eine Aufnahme der kommunalen Positionen in die Stellungnahme des Bundesrates zu erwirken.
Die Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMU im Volltext und weitere Informationen können unter www.dstgb.de (Rubrik: Schwerpunkte / Kommunale Abfallwirtschaft) heruntergeladen werden.
(Quelle: DStGB – Städtebau, Vergabe und Umwelt – 720 vom 14. Februar 2020)
