Der DStGB hat wie folgt über den Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zur Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen informiert:
„… Das Bundeskabinett hat am 30. März 2022 den Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen über die Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 Prozent pro Monat beschlossen. Damit wird ein auch für die Städte und Gemeinden wichtiges Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht. Dieses muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis 31. Juli dieses Jahres abgeschlossen werden.
Das Bundeskabinett hat am 30. März 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der sogenannten Vollverzinsung ab 1. Januar 2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.
Der Gesetzesentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (= 1,8 Prozent pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 01.01.2026.
Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) – um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.
Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.
Zugleich sind einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen. …“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
