Das Bundeskabinett hat am 07. Juni 2017 erwartungsgemäß eine Verordnung beschlossen, die den Umgang mit POP-haltigen Abfällen regelt. Das betrifft insbesondere Dämmplatten mit dem persistent organischen Schadstoff HBCD. Derartige Abfälle sollen künftig getrennt gesammelt und befördert werden. Erst die Entsorgung in Verbrennungsanlagen darf mit anderen Abfällen erfolgen. Zudem soll durch Dokumentationspflichten die Überwachung sichergestellt werden.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten in ihrer Stellungnahme den Verordnungsentwurf grundsätzlich begrüßt. Insoweit wird auf den Artikel 2117-08 in DStGB-Aktuell vom 26. Mai 2017 verwiesen.
Inhaltlich hat sich in dem nun beschlossenen Entwurf bei der Nachweisführung im Rahmen des Sammelentsorgungsnachweisverfahrens etwas geändert. Der Sammelentsorgungsnachweis soll nun „im Regelfall“ möglich sein. Ursprünglich sollte das nur gestattet werden, wenn pro Baustelle nicht mehr als 20 Tonnen pro Jahr anfallen – was etwa 40 Containern entspricht.
Im vergangenen Jahr hatte eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung dazu geführt, dass HBCD-haltige Stoffe als gefährlicher Abfall entsorgt werden mussten. Dies hatte zu erheblichen Entsorgungsschwierigkeiten gesorgt und zu massiven Kostensteigerungen geführt. Durch ein Moratorium hatte der Verordnungsgeber die Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle bis zum Jahresende 2017 zurückgenommen.
Die Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung und zum Umgang mit POP muss nun vom Bundesrat verabschiedet werden. Sie ist dort zustimmungspflichtig. Die Verabschiedung wird voraussichtlich am 07. Juli 2017 erfolgen.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 2317 vom 09. Juni 2017)
