Das Bundeskabinett hat Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung des Bundesmeldegesetzes (BMG) beschlossen. Das berichtet unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB). Ziel der Änderung ist es laut DStGB, den Aufwand von Bürgern und Verwaltung zu reduzieren. Prozesse sollen vereinfacht, die Datenqualität in den Melderegistern verbessert und ihre Verfügbarkeit optimiert werden. Es ist zu begrüßen, dass mit der Änderung des Meldegesetzes nun zeitnah die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes im Meldewesen erfolgen soll. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu einer modernen Verwaltung. Vor allem die Verbesserungen des länderübergreifenden Datenabrufs erleichtern die melderechtlichen Verfahren. In Zukunft werden Bürgerinnen und Bürger ihre Meldedaten über ein Verwaltungsportal selbst abrufen und weiter nutzen können. Erleichterungen ergeben sich dadurch auch für die Behörden, die auf die Meldedaten zugreifen und auf deren Grundlage Planungen etwa bei Kita- und Schulplätzen vornehmen. Der Gesetzesentwurf wird nun im Bundestag beraten. Anschließend muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.
Unter anderem ist geplant, dass ein neuer Wohnsitz online gemeldet werden kann. Personen sollen nach ihrem Umzug von ihrer früheren Wohnortverwaltung dort gespeicherte persönliche Daten elektronisch anfordern können. Länderübergreifende Datenabrufe, die bislang manuell übermittelt werden, sollen zudem automatisiert werden. Auch soll es für Bürgerinnen und Bürger künftig möglich sein, die eigenen Meldedaten bequem über ein Onlineportal abzurufen und zu nutzen, statt persönlich auf dem Meldeamt vorzusprechen.
Der DStGB hat die Reformen, die zu Verwaltungsoptimierung und Servicegewinn führen sollen, grundsätzlich begrüßt. Allerdings wurde unter anderem angemahnt sorgfältig zu prüfen, inwieweit im Rahmen dieser Veränderung Scheinmeldungen vorgebeugt werden können. Gerade bei größeren Wohnobjekten bestehe die Gefahr, dass die allein durch die meldepflichtige Person eingegebenen Daten unbemerkt von der Verwaltung nicht den Tatsachen entsprächen.
Darüber wurde zum wiederholten Male eine Änderung der Voraussetzungen für Auskünfte zum Zwecke der Würdigung von Altersjubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG angemahnt. Nach früherer Rechtslage war die hierzu erforderliche Auskunftserteilung durch die Meldebehörden auf Grundlage der Meldegesetze der Länder teils ab Erreichung des 60. Lebensjahres möglich, so etwa in Brandenburg.
Seit Inkrafttreten des BMG kommen als Altersjubiläen jedoch nur noch der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag für entsprechende Melderegisterauskünfte in Betracht.
Insbesondere in kleineren kommunalen Gebietskörperschaften ist es seit jeher üblich, ab einem bestimmten Alter alle Geburtstage durch einen kommunalen Mandatsträger zu würdigen. Diese Form der Respekterweisung wird in der Regel von den Einwohnern geradezu erwartet. Die starke Einschränkung der Zugänglichkeit der Daten ist in den Kommunen vielfach auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Sie wird als erhebliche Behinderung eines aktiven und harmonischen Gemeindelebens empfunden und zwar sowohl von der Bevölkerung als auch den kommunalen Verantwortungsträgern. Das deckt sich auch mit den Erfahrungen aus der Mitgliedschaft.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
