Das Bundeskabinett hat am 15.06.2022 sowohl den Entwurf eines Windenergie-an-Land-Gesetzes (WaLG) als auch eine Anpassung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beschlossen.
Das WaLG sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
- Festlegung verbindlicher Flächenziele und Einfügung dieser Ziele in die Systematik des Bauplanungsrechts (BauGB).
- Planerische Steuerung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn die Flächenziele erreicht werden. Andernfalls gilt die Privilegierung von Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum.
- Landesrechtliche Mindestabstandsregelungen auf der Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen aber an die Erfüllung der Pflichten nach dem WaLG gekoppelt werden, insbesondere müssen die Flächenziele erreicht werden.
Im BNatSchG sollen insbesondere folgende Aspekte geregelt werden:
- Es soll sichergestellt werden, dass auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können. Gleichzeitig werden Schutzzonen für bedrohte Arten definiert und hohe ökologische Standards garantiert.
- Um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu vereinfachen und zu beschleunigen, werden für die artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitliche Standards gesetzt. Für die Signifikanzprüfung wird eine Liste von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten festgelegt. Hinzu kommen gestaffelte, artspezifische und brutplatzbezogene Abstandsvorgaben mit einem Tabubereich und Prüfbereichen.
- Zur Erleichterung der Ausnahmeerteilung wird zunächst klargestellt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Alternativenprüfung und die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung werden vereinfacht. Für das Repowering von Windenergieanlagen an Land werden artenschutzbezogene Vorgaben in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen und dort weiter präzisiert.
- Das Bundesamt für Naturschutz bekommt den Auftrag, nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen, mit denen insbesondere die durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten unterstützt werden sollen. Zur Finanzierung dieser Programme sollen auch Anlagenbetreiber beitragen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
