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Bundeskabinett beschließt Hochwasserschutzgesetz II

Das Bundeskabinett hat am 02.11.2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“ (Hochwasserschutzgesetz II) beschlossen. Damit werden Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen erleichtert und beschleunigt. Das Gesetz soll das von Ländern und Bund getragene nationale Hochwasserschutzprogramm mit einem Umfang von 5,5 Mrd. Euro rechtlich flankieren.

Die Neuregelung soll das von Ländern und Bund getragene nationale Hochwasserschutzprogramm mit einem Umfang von 5,5 Milliarden Euro rechtlich flankieren. Mit ihr sollen die Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen vereinfacht werden, ohne dabei die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden. Vorgesehen sei beispielsweise ein Vorkaufsrecht für Grundstücke, die für bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen benötigt werden. Außerdem sollen Gerichtsverfahren gegen genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigt werden, indem die erste Instanz der Verwaltungsgerichte wegfalle.

Mit dem neuen Gesetz würden auch Regelungslücken geschlossen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern, so das Ministerium weiter. Hierzu gehörten beispielsweise das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten. Zudem sollen die Regelungen den Kommunen und Behörden ausreichend Möglichkeiten verschaffen, das hochwasserangepasste Bauen in Risikogebieten weiter zu forcieren. Schließlich soll das geplante Gesetz auch dabei helfen, die Entstehung von Hochwasser beispielsweise durch weitere Entsiegelungen einzudämmen.

Zur Gesamtthematik verweisen wir ergänzend auf das DStGB-Positionspapier „Hochwasserschutz und Schutz vor Extremwetterereignissen weiter verbessern“, welches unter www.dstgb.de (Rubrik: Schwerpunkte / Wasserwirtschaft / Hochwasservorsorge) heruntergeladen werden kann.

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 4416 vom 4. November 2016)

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