Das Bundesjustizministerium (BMJV) plant Veränderungen beim strafrechtlichen Schutz von Kommunalpolitikern vor Hatespeech und eine Weiterentwicklung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.
Das BMJV greift den Vorstoß der Landesregierung Rheinland-Pfalz auf und plant durch eine Reform des § 188 Strafgesetzbuches (StGB) auch ausdrücklich Kommunalpolitiker in den Schutzbereich des Gesetzes einzubeziehen.
Paragraf 188 des StGB regelt den Schutz vor übler Nachrede und Verleumdung gegen im “politischen Leben des Volkes stehende Personen”. Anwendbar war die Vorschrift vor allem für Bundes- und Landespolitikerinnen und -politiker. Der Paragraf sieht bisher für Täter eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es ist indes umstritten, ob Kommunalpolitiker auch in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen sind. Darüber hinaus prüft das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz auch einen besseren strafrechtlichen Schutz von Personen, die sich gesellschaftlich, aber nicht politisch, engagieren und trotzdem Hatespeech ausgesetzt sind.
Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll weiterentwickelt werden
Zudem solle das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) weiterentwickelt werden. Bis Ende des Jahres will das BMJV einen Vorschlag vorlegen. Dieser soll die Pflicht der Betreiber sozialer Netzwerke beinhalten, Morddrohung und Volksverletzungen bei der Polizei unmittelbar zu melden.
Anmerkung des DStGB
Die geplanten Maßnahmen des Bundesjustizministeriums sind grundsätzlich zu begrüßen. Die strafrechtliche Klarstellung, dass Kommunalpolitiker in den Schutzbereich des §188 StGB einbezogen werden, ist mehr als überfällig. Notwendig ist aber vor allem eine konsequente Verfolgung der Straftaten durch Polizei und Staatsanwaltschaften.
Die Verpflichtung der Betreiber sozialer Netzwerke zur Meldung von Morddrohungen und Volksverletzungen ist ebenfalls richtig. Daneben sind Sicherheitspartnerschaften und eine verstärkte Zusammenarbeit, wie sie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen beabsichtigt ist, zwischen den sozialen Netzwerken und den Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Cyberkriminalität notwendig.
Die Maßnahmen auf Bundesebene müssen mit entsprechenden Vorhaben auf Landesebene, wie der Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Ansprechpartnern für die kommunale Ebene, begleitet werden. Nicht nur die Politiker in den Kommunen, sondern auch die Mitarbeiter der Verwaltungen sehen sich zunehmend verbaler und körperlicher Gewalt ausgesetzt und verdienen den Schutz des Rechtsstaates.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Recht und Verfassung – 4119 vom 11. Oktober 2019)
