Einmalige Beteiligung von Bund und Ländern an den erwarteten Gewerbesteuerausfällen der Kommunen 2020, dauerhaft höhere Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 SGB II: Das sind die für die westlichen Bundesländer interessanten Teile des Gesetzentwurfs für ein Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder (Bundesrats-Drucksache 363/20 bzw. Bundestags-Drucksache 19/20595 und 19/20598). Nach einer ersten Runde durch Bundestag und Bundesrat soll das Gesetzespaket einschließlich der erforderlichen Ergänzung des Grundgesetzes (GG, Art. 104a und 143h) Mitte September abschließend Bundestag und Bundesrat passiert haben. Geld soll dann in beiden Punkten sehr rasch fließen.
- Pauschalzahlungen Gewerbesteuerausfälle
Erstmals soll bei Eintritt einer wirtschaftlichen Krise ein rascher, allerdings pauschaler Ausgleich für Ausfälle bei den kommunalen Steuereinnahmen erfolgen.
Findet das Gesetzespaket den Weg ins Bundesgesetzblatt, schafft Art. 143h GG die Grundlage dafür, dass der Bund zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer als Folgewirkung der Corona-Pandemie zugunsten der Gemeinden zahlt. Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden „auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen“ weitergeleitet. Die Grundgesetzänderung würde es ausdrücklich zulassen, diese Pauschalzahlung zur Grundlage von Umlagen zu machen (wie es für die Gewerbesteuer bei Kreis-, Schul-, Solidaritäts- und Heimatumlage in Hessen der Fall ist, Art. 143h Satz 7 in der Fassung des Entwurfs, BT-Drucks. 19/20595). Eine solche Pauschalzahlung des Bundes darf es laut Gesetzesbegründung nur 2020 und nur einmal geben; die entsprechende Regelungskompetenz des Bundes wird daher im Wege einer besonderen Ausnahmevorschrift geschaffen (BT-Drucks. 19/20595 S. 5 f.).
Weiter heißt es in der Begründung (BT-Drucks. 19/20595 S. 7, Hervorhebungen der Geschäftsstelle):
„Artikel 143h ermöglicht dem Bund einmalig die finanzielle Beteiligung an einem pauschalen Ausgleich zugunsten der Gemeinden für Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 insbesondere als Folge der COVID-19- Pandemie. Die finanzielle Beteiligung des Bundes setzt einen hälftigen Beitrag des jeweiligen Landes voraus. Der Bund leistet seinen Anteil an dem pauschalen Ausgleich an das Land. Das Land sorgt für die Verteilung des Ausgleichs auf seine Gemeinden. Grundlage der Verteilung auf die Gemeinden sind die erwarteten Mindereinnahmen. Es besteht weder Anspruch auf eine vollständige Kompensation noch auf eine nachträgliche Anpassung.“
Vorgegeben werden soll durch die Sonderregelung im GG also, dass
a) die finanziellen Leistungen von Bund und Land zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen ausnahmsweise und ausschließlich 2020 erfolgen,
b) das jeweilige Land sich beteiligen muss – Hessen hat angekündigt, das zu tun –,
c) nicht tatsächliche, sondern „erwartete“ Mindereinnahmen ausgeglichen werden (da beim Ausgleich tatsächlicher Minderausfälle der Ablauf des Jahres 2020 abgewartet werden müsste, was Bund und Länder vermeiden wollen: Vorgesehen ist eine schnelle Auszahlung nach Inkrafttreten),
d) kein Anspruch auf einen vollständigen Ausgleich und
e) ebensowenig ein Anspruch auf eine nachträgliche Anpassung, etwa im Wege einer Spitzabrechnung, besteht.
Das Gesetz zur Umsetzung dieser GG-Änderung sieht demgemäß feste Beträge vor, die Bund und Land zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen zahlen. Für Hessen sind dabei 1.213 Mio. Euro vorgesehen. Diese Zahl bemisst sich anhand der laut Mai-Steuerschätzung erwarteten Gewerbesteuereinbrüche 2020. Sollte der Einbruch glimpflicher verlaufen, bliebe es bei dieser Größenordnung; dasselbe gilt aber auch, wenn die tatsächlichen Gewerbesteuereinbußen in Hessen größer ausfallen sollten. Den dabei auf den Bund entfallenden Teilbetrag von 552 Mio. Euro an Bundesmitteln müsste das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach § 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfs „unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ an das Land auszahlen. Den Anteil des Landes müsste das Land unverzüglich zusammen mit dem Bundesanteil an die Gemeinden zahlen, § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfs: Das wären in Hessen dann 1.213 Mio. Euro.
Die Gesetzesbegründung bekräftigt dabei einen gewissen Zeitdruck (19/20598 S. 7):
„Der pauschale Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden soll die finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die gemeindliche Finanzsituation zeitnah und möglichst passgenau durch eine gemeinsam finanzierte Ausgleichsleistung von Bund und Ländern abfedern. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Gemeinden auch in den konjunkturell schwierigen Zeiten die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln können.
Eine zeitnahe Stärkung der gemeindlichen Finanzsituation ist geboten, um die ökonomischen Folgekosten der COVID-19-Pandemie für die Gemeinden zu mindern. Erheblich höhere ökonomische Folgekosten würden entstehen, wenn Gemeinden auf ihre durch Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterte Finanzsituation mit Kürzungen bei den Investitionen oder der Daseinsvorsorge reagierten.
Auch steht das Gebot der zeitnahen Stärkung der gemeindlichen Finanzsituation allerdings einer exakten Kompensation entgegen, da eine endgültige Quantifizierung von Gewerbesteuermindereinnahmen erst im Nachhinein und damit frühestens in 2021 möglich wäre. Somit muss für eine noch in 2020 wirksame Hilfe das Volumen der Steuermindereinnahmen auf Basis aktueller Prognosen bestimmt und insoweit pauschaliert werden.
Diese Regelung richtet sich dabei nach Ergebnissen der Steuerschätzung bezüglich des prognostizierten Gewerbesteueraufkommens 2020.“
Das Gebot einer zeitnahen Stärkung der gemeindlichen Finanzsituation und die bundesgesetzliche Formulierung eines fest vorgesehenen Betrags treten zu den oben genannten Vorgaben aus dem geplanten Art. 143h GG hinzu.
Die nach den bundesrechtlichen Vorgaben noch offenen Einzelheiten muss das jeweilige Land regeln. In Hessen werden dabei verschiedene Modelle eine Verteilung der 1.213 Mio. Euro diskutiert. Denkbar wäre eine Bemessung anhand des Anteils der Stadt bzw. Gemeinde an den Gewerbesteuereinnahmen im Land in den zurückliegenden drei bis fünf Jahren. Es wird also für alle Städte und Gemeinden ein gleichmäßiger Gewerbesteuereinbruch unterstellt.
Alternativ wäre es insbesondere möglich, für die ersten zwei bis drei Quartale zurückliegender Jahre den diesem Zeitraum entsprechenden Zeitraum 2020 gegenüberzustellen und den Umfang etwaiger Verluste zu ermitteln. Eine solche Variante wäre in zeitlicher Hinsicht näher an den Auswirkungen der Corona-Pandemie und passt insofern eher zu den angekündigten bundesgesetzlichen Vorgaben. In diese Richtung wird dem Vernehmen nach auch in den meisten anderen Flächenländern diskutiert.
Eine gemeindeindividuelle Abschätzung der Einnahmelücke ist mangels praktischer Umsetzbarkeit nicht in der Diskussion, weil es keine belastbare und nachprüfbare gemeindeindividuelle Steuerschätzung gibt.
Wie in Art. 143h Satz 7 GG in der Fassung des Entwurfs mit dem Hinweis auf Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG vorgesehen, könnte die Pauschalzahlung durch eine noch zu schaffende Sonderregelung im Hessischen Finanzausgleichsgesetz (HFAG) bezüglich der Bemessung von Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen behandelt, als handele es sich um Gewerbesteuereinnahmen des ersten und zweiten Halbjahres 2020. Das ist nach Auffassung der Geschäftsstelle sachgerecht, weil anderenfalls nicht hinnehmbare Verwerfungen zu Lasten insbesondere der weniger gewerbesteuerstarken Gemeinden bei den Schlüsselzuweisungen nicht zu vermeiden wären.
- Höhere Bundesbeteiligung KdU
Nicht unmittelbar bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden schlägt die ebenfalls im Gesetzespaket vorgesehene dauerhafte höhere Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft nach § 46 SGB II zu Buche. In Hessen wird hier eine um 270 Mio. Euro höhere Erstattung erwartet. Hier erfahren die Haushalte der Kreise und kreisfreien Städte aber eine deutliche Entlastung, weshalb der für den Kommunalen Finanzausgleich zu berücksichtigende Finanzbedarf dieser Gruppen dauerhaft reduziert wird. Bei sachgerechter Umsetzung müssten davon die kreisangehörigen Städte und Gemeinden profitieren. Zudem sollte der Druck auf die Kreisumlagehebesätze sich spürbar verringern.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.
