Der Bundesfinanzhof -BFH – hat mit Urteil vom 25.04.2018 (Az.: II R 43/15) die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Spielapparatesteuer bestätigt. Besteuerungsgrundlage war im vom BFH entschiedenen Fall die elektronisch gezählte Bruttokasse, wie sie auch in unserem einschlägigen Satzungsmuster als Bemessungsgrundlage dient (vgl. Rn. 9 des Urteils). Der BFH hat sämtliche in der Praxis anzutreffenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer zurückgewiesen. Der BFH hat dies mit dem Hinweis verbunden, dass ein Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis (definiert als elektronisch gezählte Bruttokasse) von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in der Rechtsprechung „soweit ersichtlich allgemein als verfassungsgemäß angesehen“ wird (BFH a. a. O. Rn. 35 mit umfangreichen Nachweisen).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
