Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2012 das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (Bundestagsdrucksache 17/1221) in der vom Familienausschuss geänderten Fassung (Bundestagsdrucksache 17/9841) beschlossen. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 17.09.2012 verkündet (BGBl. I S.1878).
Der neugefasste § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG lautet
„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“
Da § 7 Abs. 1 de HMuSchEltZVO eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BEEG für die hessischen Beamtinnen und Beamten vorsieht, kommt somit der neugefasste § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG auch für die hessischen Beamtinnen zur entsprechenden Anwendung.
Die Neuregelung wird zur Klarstellung, dass alle Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen die angemeldete Elternzeit vorzeitig, auch ohne Zustimmung des Arbeitsgebers beenden können, um die Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gilt somit nicht mehr nur für in Teilzeit arbeitende Mütter. Allerdings wird eine rechtzeitige Mitteilung vorausgesetzt, damit der Arbeitgeber rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, wie z. B. die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses nach § 14 MuSchG oder die Fortgewährung der Besoldung nach § 2 HMuSchEltZVO veranlassen kann.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
