Die Bundesregierung bereitet eine Grundgesetzänderung vor, um zukünftig den sozialen Wohnungsbau stärker unterstützen zu können. Mit der Neuschaffung eines Artikels 104d GG soll das Zusammenspiel von Bund und Ländern bei der Finanzierung von Sozialwohnungen neu geregelt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt, welcher Ende vergangener Woche in die Ressortabstimmung gegeben wurde. Danach ist vorgesehen, dass mit einem neuen Art. 104d GG dem Bund die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Ländern künftig Finanzhilfen für gesamtstaatlich wichtige Investitionen der Länder und Gemeinden in diesem Bereich zu gewähren. Ziel ist es, dem Mangel an preiswertem Wohnraum entgegenzuwirken.
Eigentlich sollte nach der Föderalismusreform I die Mitfinanzierung des Bundes beim sozialen Wohnungsbau 2019 auslaufen. Die Länder erhielten zum Ausgleich sogenannte Entflechtungsmittel. Eine rechtliche durchsetzbare Zweckbindung gab es für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung allerdings nicht mehr. Daher soll es mit der nun angedachten Grundgesetzänderung dem Bund ermöglicht werden, die Länder künftig wieder durch zweckgebundene Finanzhilfen in die Lage zu versetzen, dem Mangel an preiswertem Wohnraum spürbar entgegenwirken zu können.
Anmerkung des DStGB:
Die vorgesehen Grundgesetzänderung ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Der DStGB hat sich in der Vergangenheit stets dafür eingesetzt, eine Bundeszuständigkeit für den sozialen Wohnungsbau wieder herzustellen. Grund ist, dass Wohnungsbau und Wohnungsbauförderung dauerhafte Allgemeinwohlaufgaben von Bund, Ländern und Kommunen sind.
Die große Koalition hatte bereits im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass sich der Bund auch über 2019 hinaus am Neubau von Sozialwohnungen in Höhe von insgesamt zwei Milliarden Euro beteiligen wird, ohne dass Ausgleichsmittel gekürzt werden. Mit der nun vorgesehenen Grundgesetzänderung muss die Zweckbindung (Neubau) eingehalten und nachgewiesen werden. Dies ist aus kommunaler Sicht sinnvoll, da in den vergangenen Jahren verschiedene Länder überhaupt keine neuen Sozialwohnungen errichtet und das vom Bund zur Verfügung gestellt Geld für andere Zwecke verwendet haben. Nach übereinstimmenden Schätzungen fehlen in Deutschland derzeit rund 80.000 Sozialwohnungen pro Jahr. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder für den sozialen Wohnungsbau soll indes weiterhin unberührt bleiben.
Mit der beabsichtigten Grundgesetzänderung soll auch der Art. 104c S. 1 GG geändert werden, der bisher nur in finanzschwachen Kommunen Investitionen des Bundes in die kommunale Bildungsinfrastruktur erlaubt. Zudem soll mit einer weiteren Änderung des Grundgesetzes eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vor 2025 ermöglicht werden.
Der DStGB wird über den Fortgang informieren.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1518 vom 15. April 2018)
