Ende 2019 laufen die aktuellen Regelungen über die Bund-Länder-Finanzbeziehungen aus. Entgegen der Bezeichnung betreffen diese Bestimmungen aber auch massiv die Kommunen. Das ist in der aktuellen Diskussion indes (noch) unterbelichtet.
- Der Deutsche Städte- und Gemeindebund zu den Vorschlägen der Länder
Unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) berichtet über die Neuregelungsvorschläge und bewertet sie wie folgt:
Die 16 Bundesländer haben sich nun auf ein Reformmodell geeinigt. Danach soll der bisherige Länderfinanzausgleich zwischen „reichen“ und „armen“ Ländern abgeschafft und im Wesentlichen durch eine neue Umsatzsteuerverteilung ersetzt werden. Die 16 Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder fordern vom Bund ab dem Jahr 2020 jährlich knapp 9,7 Milliarden Euro, um das beschlossene neue Modell umsetzen und finanzieren zu können.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt, dass die Länder nun eine Einigung erzielt haben und fordert, diese Chance zu ergreifen und die wichtige Reform der föderalen Finanzbeziehungen zu einem Erfolg zu führen und umzusetzen. Diese bietet die Grundlage dafür, die großen Zukunftsherausforderungen unseres Landes anzugehen und zu meistern. Der Bund ist gefordert, das neue Modell finanziell auszustatten, zuletzt hatte er bereits 8,5 Milliarden Euro dafür angeboten. Dies ist wichtig, um gleichwertige Lebensverhältnisse überall im Land zu wahren, Zukunftsinvestitionen angehen zu können und die Migration zu einem Erfolg für unser Land zu machen.
Mehreinnahmen der Länder im neuen Finanzausgleich müssen diese nicht zuletzt dazu einsetzen, um zu einer nachhaltig aufgabengerechten Finanzausstattung der Kommunen zu kommen. Dafür ist nun eine besondere Chance eröffnet. Die Stärkung der kommunalen Finanz- und Investitionskraft wird entscheidende Impulse für den Erfolg und die Zukunftsfähigkeit Deutschlands bringen. Darüber hinaus muss der Bund seine Zusage umsetzen, die Kommunen um 5 Milliarden Euro jährlich zu entlasten. Auf der Agenda muss zudem bleiben, dass die Gewerbesteuerumlage wieder abgesenkt wird.
Die Kommunen begrüßen, dass auch in dem gemeinsamen Reformmodell der Länder die sogenannten Entflechtungsmittel erhalten bleiben. Diese Mittel, zuletzt rund 2,6 Milliarden Euro jährlich, werden für den kommunalen Wohnungsbau, den Nahverkehr sowie Hochschulen ausgegeben. Dies sind wichtige Zukunftsaufgaben.
Die fünf zur Konsolidierung verpflichteten Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sollen nach dem heute beschlossenen Modell bereits ab 2016 die Möglichkeit bekommen, bei Verlängerung von Krediten Gemeinschaftsanleihen mit den Bund vorzunehmen. Das führt zu Zinsersparnissen. Wichtig ist, den höchst verschuldeten Gebietskörperschaften eine Lösung des Altschuldenproblems solidarisch zu ermöglichen. Nicht nur den Ländern, sondern auch den Kommunen muss die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen von Gemeinschaftsanleihen von der besten Bonität und damit verbundenen Finanzierungskonditionen des Bundes profitieren zu können.
Das bisherige mehrstufige System des Finanzausgleichs inklusive des sogenannten Umsatzsteuervorwegausgleichs soll über ein einstufiges Mehrwertsteuerverteilsystem ersetzt werden. Für die Verteilung der Umsatzsteuerverteilung soll die kommunale Finanzkraft zukünftig mit 75 Prozent gewichtet werden, anstatt mit 64 Prozent wie bislang. Zum Ausgleich von Finanzkraftunterschieden auf Gemeindeebene sollen insgesamt 1,54 Milliarden Euro bereitgestellt werden. Diese kämen vor allem den ostdeutschen Ländern zu Gute. Unter dem Strich werden in dem Reformmodel jedoch alle Länder finanziell besser dastehen, als zuvor. Dabei sollen die bisherigen Geberländer um etwa 2,5 Milliarden Euro im Jahr entlastet werden.
Die Verteilung der Mittel soll zukünftig nicht mehr „nach Himmelsrichtung“, sondern nach Strukturschwäche ausgerichtet werden. Dies hatte der DStGB schon lange Zeit gefordert. Allerdings soll das sogenannte Stadtstaatenprivileg erhalten bleiben, das bedeutet, dass die Einwohner von Berlin, Bremen und Hamburg in ihrer Einwohnerwertung gegenüber den Flächenländern weiterhin mit einem Faktor von 1,35 gezählt werden.
Der Bund ist nun gefordert, das von den Ländern gemeinsam vorgelegte Reformmodell abschließend zu verhandeln. Die Kommunen fordern eine erfolgreiche Beendigung dieses Reformprozesses, um finanzpolitische Planungssicherheit und Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsherausforderungen zu schaffen.
2. Kommunale Betroffenheit
Mit der Neuregelung verbunden ist auch die Frage, welche Auswirkungen diese auf die hessischen Kommunen hat. Diese sind aktuell auf zwei Wegen an den Belastungen des Länderfinanzausgleichs beteiligt:
a.) Schmälerung der Finanzausgleichsmasse für den Kommunalen Finanzausgleich (KFA)
So schmälert der Länderfinanzausgleich letztmalig 2015 unmittelbar die Finanzausgleichsmasse, da nach bisherigem Recht die kommunale Ebene zu 23% an bestimmten „dem Land verbleibenden“ Steuereinnahmen beteiligt wurde. „Dem Land verbleiben“ in diesem Sinne nur die Steuereinnahmen nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs. Andererseits erhielten die westlichen Länder allerdings auch höhere Anteile am Umsatzsteueraufkommen als Ausgleich für die Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich. Das wiederum erhöhte auch die Finanzausgleichsmasse.
Im neuen Finanzausgleichssystem wird diese Schmälerung auf Grundlage der Bestimmungen über den Stabilitätsansatz fortgeschrieben (§ 9 Abs. 1 Satz 2-3 FAG). Hier wird näher zu prüfen sein, ob eine endgültig beschlossene Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen hier Änderungsbedarf begründet. Das lässt sich naturgemäß erst auf Grundlage ausformulierter und durchgerechneter Gesetzentwürfe näher abschätzen.
b.) Erhöhte Gewerbesteuerumlagen
Aktuell zahlen die Kommunen aus ihrem Gewerbesteueraufkommen erhebliche Gewerbesteuerumlagen. Davon entfallen bis Ende 2019 14,5 Punkte auf den Bund, 49,5 auf das Land und weitere 5 Punkte auf Zahlungen zu Gunsten der Länder zur Mittragung ihrer Belastungen aus dem Fonds Deutsche Einheit (§ 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes, GFRG). Der Landesvervielfältiger von 49,5 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 GFRG. Auch ist die Erhebung des Zuschlags wegen des Fonds Deutsche Einheit auf 2019 befristet (§ 6 Abs. 5 Satz 1 GFRG).
Die Schmälerung des Finanzausgleichs trifft dabei in der Auswirkung eher finanzschwächere, die Belastung des Gewerbesteueraufkommens tendenziell finanzstärkere Städte und Gemeinden. Aktuell sind nur die letzteren Mehrbelastungen gesetzlich befristet. Von daher muss insbesondere geprüft werden, wie genau die Entlastungen der Länder auf die Finanzausgleichsmasse wirken. Gleichzeitig muss es bei den bereits geregelten Entlastungen bei der Gewerbesteuerumlage bleiben.
3. Ausblick
Noch steht eine endgültige Einigung der Länder mit dem Bund aus. Die zahlenmäßigen Auswirkungen der Einigung, würde sie Gesetz, sind ebenfalls nicht genau abzuschätzen. So beruhen die Annahmen über Auswirkungen einer solchen Neuregelung auf aktuellen Daten. Allerdings können sich die Steuerkraftverhältnisse zwischen den Ländern bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung auch kräftig verschieben.
Zu warnen ist vor zu großen Hoffnungen. So hatte das Land Hessen auch die letzte Neuregelung 2004/2005 eher begrüßt. Die praktischen Auswirkungen waren indes so unbefriedigend, dass das Land nur wenige Jahre später eine verfassungsgerichtliche Klage anstrengte.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
