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Bund: Entwurf eines Planungssicherstellungsgesetzes beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Corona-Virus-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz) beschlossen. Damit greift der Gesetzgeber die dringende Aufforderung des DStGB auf, angesichts der Corona-Krise und deren Auswirkungen auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren eine praxisgerechte Änderung hin zu Online-Verfahren vorzunehmen.

Ausweislich der Begründung soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gewährleistet werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Mit dem Gesetz werden formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt, bei denen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten.

Soweit es um die Bekanntmachung von Unterlagen und anderen Informationen geht, sollen diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Eine angeordnete Auslegung soll daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Behörde den Umständen nach möglich ist. Als Alternative steht auch die postalische Versendung von Unterlagen zur Verfügung (siehe § 3 Abs. 2 – E). Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen oder Antragskonferenzen wird zudem das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt.

Zudem sieht der Entwurf vor, dass bereits begonnene Planungs- und Genehmigungsverfahren trotz der Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie mit Hilfe der im Gesetz geregelten Verfahrenserleichterungen weitergeführt werden können; andernfalls hätte das Gesetz nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich. Ein Verfahrensschritt (zum Beispiel Bekanntmachung oder Auslegung), der bereits begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz durchgeführt werden soll (§ 6 Absatz 1).

Anmerkung des DStGB

Der Gesetzesvorschlag zielt aus Sicht des DStGB in die richtige Richtung, da sowohl die ausschließliche Auslage von Unterlagen im Internet als auch Erörterungstermine durch Online-Konsultationen ermöglicht werden sollen. Positiv zu werten ist zudem, dass statt Änderungen in einer Vielzahl von Fachgesetzen mit dem vorliegenden Gesetz gebündelt und sachbezogen Maßgabevorschriften zur Anwendung der einschlägigen Fachgesetze mit befristeter Geltungsdauer, und zwar bis zum 31.03.2021, eingeführt werden.

Im Rahmen einer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber dem BMI haben der DStGB und der Deutsche Städtetag allerdings um nochmalige Prüfung gebeten, inwieweit nicht auch eine ausschließliche Einstellung der Unterlagen in das Internet ausreichend sein kann, ohne den Kommunen (wie beispielsweise in Bauleitplanverfahren) doch noch zusätzlich eine andere Form der Zugänglichmachung aufzuerlegen. Dies sollte allenfalls freiwillig erfolgen können. Die Verbände haben sich darüber hinaus dafür ausgesprochen, eine solche Regelung nicht nur befristet einzuführen, sondern ins Dauerrecht zu überführen.

(Quelle: DStGB – Corona-Virus – 1820 vom 30. April 2020)

 

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