Startseite Bund bereitet Verlängerung der Übergangszeit für die Anwendung von § 2b UStG vor

Bund bereitet Verlängerung der Übergangszeit für die Anwendung von § 2b UStG vor

Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 06.05.2020 soll die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Das berichtet der Deutsche Städte- und Gemeindebund. Die Verlängerung der Übergangsregelung zum neuen § 2 b UStG soll laut DStGB als Teil des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) in Kraft gesetzt werden. Eine solche Verlängerung hatte sich bereits seit Längerem abgezeichnet (vgl. Eildienst Nr. 3 – ED 41 – vom 19. 3. 2020).

Mit der Einführung des § 2b UStG im Jahre 2016 wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) fundamental geändert. Nach neuer Rechtslage unterfallen zahlreiche Leistungsbeziehungen kommunaler Körperschaften dem Umsatzsteuerrecht. Durch Erklärungen gegenüber dem Finanzamt konnten jPdöR allerdings erwirken, dass sie bis zum 01.01.2021 noch nach altem Recht behandelt werden. Diese Möglichkeit wurde ganz überwiegend wahrgenommen.

Die großzügig bemessene Übergangsfrist sollte den jPdöR Zeit geben, eine umfassende Neubewertung ihrer einschlägigen Leistungsbeziehungen vorzunehmen. In der Praxis ergaben sich häufig schwierige Fragestellungen bei der Aufarbeitung und Bewertung der vielfältigen und teils sehr komplexen Leistungsaustauschbeziehungen. Erschwerend trat hinzu, dass das BMF über Jahre keine ausreichende Hilfestellung in Form von Anwendungsschreiben/Erlassen gegeben hat und erst seit kurzem die Bereitschaft zeigt, weitere Anwendungshinweise zu geben.

Ein umfangreicher Fragekatalog der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wird mittlerweile eher schleppend abgearbeitet. Für eine reibungslose Umstellung der Leistungsbeziehungen zum 01.01.2021 auf Grundlage dieser Auslegungshinweise reicht die Zeit allerdings nicht mehr aus. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat das BMF deshalb bereits im Jahr 2019 aufgefordert, die Übergangsfrist um weitere zwei Jahre zu verlängern. Das Land NRW hat diese Forderung aufgegriffen und einen entsprechenden Entschließungsantrag eingebracht, dem der Bundesrat ausgangs 2019 zugestimmt hat.

Seitens des Bundesfinanzministeriums wurde der Hauptgeschäftsstelle mehrfach zugesichert, dass die Optionsfrist zu § 2b UStG um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert wird. Dabei hat die EU-Kommission keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, allerdings strikte Beachtung des Verbots der Wettbewerbsverzerrung angemahnt.

Unterstützung für diesen Vorschlag hatten zudem der finanzpolitische und der kommunalpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Lothar Binding und Bernhard Daldrup, signalisiert. Mit Schreiben an die Hauptgeschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände und des Verbands kommunaler Unternehmen hatten sie angekündigt, sich für die Verlängerung des Optionszeitraums einzusetzen und diesbezüglich bereits im Gespräch mit dem Bundesfinanzminister zu sein.

Vor diesem Informationshintergrund ging die Hauptgeschäftsstelle bislang davon aus, dass die Verlängerung im Jahressteuergesetz 2020 verankert und somit im vierten Quartal 2020 in Kraft treten würde. Nach Aufnahme der Regelung in das Corona-Steuerhilfegesetz ist nunmehr ein Inkrafttreten noch im ersten Halbjahr 2020 wahrscheinlicher.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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