Hygienemaßnahmen an Schulen und Kitas: Dafür gibt es in bestimmten Fällen Mittel (wir berichteten im Eildienst Nr. 15 – ED 305 vom 18.12.2020). Wie sie zu verbuchen sind, hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mitgeteilt:
Die hessischen Schul- und Jugendhilfeträger haben 2020 aus dem Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ für pandemiebedingte Schutzmaßnahmen an Schulen und Kitas insgesamt 75 Mio. Euro erhalten. Die Landkreise, die kreisfreien Städte, die sowie die Stadt Kelsterbach haben noch in 2020 die Bescheide sowie die Zuweisungen erhalten. An die übrigen Städte und Gemeinden wurden die Zuweisungen über die Landkreise ausgezahlt, wobei Auszahlungstermine sowohl in 2020 als auch in 2021 festzustellen sind.
Der Umstand, dass kreisangehörige Kommunen zum Teil in 2021 durch Mitteilung/Bescheid des Landkreises die Fördermittel zugewiesen bekamen, nehme ich zum Anlass, im Hinblick auf die Behandlung der Zuwendungen im kommunalen Finanzwesen durch die folgenden Buchungshinweise Ausnahmen vom Periodenabgrenzungsprinzip in § 10 Abs. 2 GemHVO zuzulassen.
Im Sinne einer Gleichbehandlung wird es den Kommunen ermöglicht, die die Zuweisungen bereits in 2020 erhalten haben, die in 2020 nicht verwendeten Mittel ertragswirksam auch dem Haushaltsjahr 2021 zuzuordnen. Dies kann, wie nachstehend dargestellt, durch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens im Jahresabschluss 2020 erfolgen.
Für die Darstellung im Finanzwesen gelten die folgenden Buchungshinweise:
1. Kreisfreie Städte, Sonderstatusstädte, Stadt Kelsterbach
Diese Kommunen haben vom Land unmittelbar Bescheide und Zuweisungen in 2020 erhalten. Die Einzahlungen sind in der Finanzrechnung 2020 zu buchen.
Soweit die Mittel für Schutzmaßnahmen an Schulen verwendet werden, sind die Mittel im für die Schulen eingerichteten Teilhaushalt zu buchen. Die Produktgruppe bzw. die finanzstatistische Produktkennziffer (Nr. 211 ff) bestimmt sich nach der Art der Schule.
Soweit die Mittel für Schutzmaßnahmen an Kitas verwendet werden, sind die Mittel im für die Kitas eingerichteten Teilhaushalt zu buchen. Die Zuordnung dürfte unter der Produktgruppe „Tageseinrichtungen für Kinder“ mit der finanzstatistischen Produktkennziffer „365“ erfolgen.
Soweit die Mittel 2020 für konsumtive Zwecke verwendet werden, sind die entsprechenden Erträge 2020 auf dem Hauptkonto 542 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und die Einzahlungen auf dem Hauptkonto 816 – Einzahlungen auf Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke (Statistikkonto 6141) zu buchen.
Den Kommunen wird es ermöglicht, im Jahresabschluss 2020 für die nicht in 2020 ertragswirksam verwendeten Beträge einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und diesen in 2021 ertragswirksam aufzulösen.
Soweit die Mittel für investive Zwecke verwendet werden, sind die entsprechenden Einzahlungen auf dem Hauptkonto 820 – Investitionszuweisung vom Land (Statistikkonto 6811) zu buchen. Daneben ist ein Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisung vom Land (Hauptkonto 360) zu bilden und entsprechend der Abschreibungsdauer der beschafften Vermögensgegenstände aufzulösen. Bei einer zunächst ertragswirksamen Buchung ist eine entsprechende Umbuchung auf den Sonderposten vorzunehmen. Mit Hilfe der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in 2020 lassen sich auch in 2021 noch Erträge auf einen Sonderposten umbuchen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die Fördermittel auch in 2021 noch investiv zu verwenden.
2. Kreisangehörige Kommunen (ohne Sonderstatusstädte und Stadt Kelsterbach)
An diese Kommunen werden die Zuweisungen von den Landkreisen weitergeleistet.
a) Mitteilung/Bescheid des Landkreises über die Zuweisung in 2020
Noch in 2020 erhaltene Einzahlungen sind der Finanzrechnung 2020 zu buchen. Soweit keine Auszahlung in 2020 vom Landkreis an die Kommunen mehr erfolgte, ist im Jahresabschluss 2020 eine Forderung gegen den Landkreis zu buchen.
Die Mittel für Schutzmaßnahmen an Kitas sind im für die Kitas eingerichteten Teilhaushalt zu buchen. Die Zuordnung dürfte unter der Produktgruppe „Tageseinrichtungen für Kinder“ mit der finanzstatistischen Produktkennziffer „365“ erfolgen.
Soweit die Mittel 2020 für konsumtive Zwecke verwendet werden, sind die entsprechenden Erträge auf dem Hauptkonto 542 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und die Einzahlungen auf dem Hauptkonto 816 – Einzahlungen auf Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke (Statistikkonto 6142) zu buchen.
Den Kommunen wird es ermöglicht, im Jahresabschluss 2020 für die nicht in 2020 ertragswirksam verwendeten Beträge einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und diesen in 2021 ertragswirksam aufzulösen.
Soweit die Mittel für investive Zwecke verwendet werden, sind die entsprechenden Einzahlungen auf dem Hauptkonto 820 – Investitionszuweisung von Gemeinden/Gv. (Statistikkonto 6812) zu buchen. Daneben ist ein Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisung (Hauptkonto 360) zu bilden und entsprechend der Abschreibungsdauer der beschafften Vermögensgegenstände aufzulösen. Bei einer zunächst ertragswirksamen Buchung ist eine entsprechende Umbuchung auf den Sonderposten vorzunehmen. Mit Hilfe der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in 2020 lassen sich auch in 2021 noch Erträge auf einen Sonderposten umbuchen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die Fördermittel auch in 2021 noch investiv zu verwenden.
b) Mitteilung/Bescheid des Landkreises über die Zuweisung in 2021
Alle Buchungen sind im Haushaltsjahr 2021 vorzunehmen.
Die Mittel für Schutzmaßnahmen an Kitas sind im für die Kitas eingerichteten Teilhaushalt zu buchen. Die Zuordnung dürfte unter der Produktgruppe „Tageseinrichtungen für Kinder“ mit der finanzstatistischen Produktkennziffer „365“ erfolgen.
Soweit die Mittel 2020 für konsumtive Zwecke verwendet werden, sind die entsprechenden Erträge auf dem Hauptkonto 542 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und die Einzahlungen auf dem Hauptkonto 816 – Einzahlungen auf Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke (Statistikkonto 6142) zu buchen.
Soweit die Mittel für investive Zwecke verwendet werden, sind die entsprechenden Einzahlungen auf dem Hauptkonto 820 – Investitionszuweisung von Gemeinden/Gv. (Statistikkonto 6812) zu buchen. Daneben ist ein Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisung (Hauptkonto 360) zu bilden und entsprechend der Abschreibungsdauer der beschafften Vermögensgegenstände aufzulösen. Bei einer zunächst ertragswirksamen Buchung ist eine entsprechende Umbuchung auf den Sonderposten vorzunehmen.“
3. Landkreise
Die Landkreise haben vom Land unmittelbar Bescheide und Zuweisungen in 2020 erhalten.
Soweit die Mittel für Schutzmaßnahmen an Schulen verwendet werden, sind die Mittel im für die Schulen eingerichteten Teilhaushalt zu buchen. Die Produktgruppe bzw. die finanzstatistische Produktkennziffer bestimmt sich nach der Art der Schule (Nr. 211 ff).
Soweit die Mittel für Schutzmaßnahmen an Kitas verwendet werden, sind die Mittel bei den kreisangehörigen Kommunen im für die Kitas eingerichteten Teilhaushalt zu buchen bzw. zu planen. Die Zuordnung dürfte unter der Produktgruppe „Tageseinrichtungen für Kinder“ mit der finanzstatistischen Produktkennziffer „365“ erfolgen.
Soweit die Mittel vom Landkreis für investive Zwecke verwendet werden, sind die Einzahlungen auf dem Hauptkonto 820 – Investitionszuweisung vom Land (Statistikkonto 6811) zu buchen. Daneben ist ein Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisung vom Land (Hauptkonto 360) zu bilden und entsprechend der Abschreibungsdauer aufzulösen.
Soweit die Mittel vom Landkreis für konsumtive Zwecke verwendet werden, sind die Erträge auf dem Hauptkonto 542 – Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und Einzahlungen auf dem Hauptkonto 816 – Einzahlungen auf Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke (Statistikkonto 6141) zu buchen.
Den Landkreisen wird es ermöglicht, im Jahresabschluss 2020 für die nicht in 2020 ertragswirksam verwendeten Beträge einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und diesen in 2021 ertragswirksam aufzulösen.
Die Weiterleitung von Zuweisungsmitteln an kreisangehörige Kommunen ist vom Landkreis als Aufwendungen bzw. Auszahlungen aus Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Hauptkonten 712 bzw. 834) zu buchen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.
