Nach § 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschiften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, vgl. § 4 Abs. 3 EStG.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3. Januar 2013 (BStBl. I S. 59) mitgeteilt, dass die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufgrund der Einführung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung die Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht ausschließt.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 (Geschäftszeichen IV C 6 – S 2133-b/11/10009 :004) hat das BMF nunmehr zwei Varianten der Übermittlung des Datensatzes zugelassen. Danach ist insbesondere die Möglichkeit der formlosen Gewinnübermittlung gegeben. Im BMF-Schreiben heißt es dazu:
„Sollte die Gesamtkörperschaft (die juristische Person des öffentlichen Rechts, beispielsweise die Gemeinde) nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs (in der Regel des Betriebs gewerblicher Art) in einer außerbilanziellen Nebenrechnung ermittelt haben, können im Gerichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die bisherigen Positionen im Bereich „steuerliche Gewinnermittlung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“ genutzt werden. Dies bedeutet eine Komprimierung des Gesamtergebnisses der bisherigen Nebenrechnung, da lediglich der steuerliche Gewinn als Einzelbetrag (zur Plausibilisierung der Steuererklärung) ebenfalls übermittelt wird. In der dieser Position zugeordneten Erläuterungsposition ist auch einer Darstellung der bisherigen detaillierten Nebenrechnung möglich. Technisch wird dies durch die Übermittlungsmöglichkeit der Nebenrechnung in einer XBLR-Fußnote zu dieser Erläuterungsposition realisiert.“
Die Darstellung des Datensatzes kann auf www.esteuer.de angesehen werden.
Eine entsprechend aktualisierte Taxonomie (update 5.3) wird im Frühsommer 2014 durch BMF-Schreiben bekanntgegeben werden; Testfälle können voraussichtlich mit der nächsten ERiC-Version ab dem November 2014 übermittelt werden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
