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BGH: Kein Eigentumsanspruch für Systembetreiber

In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.10.2015 entschieden, dass Systembetreiber kein Eigentum – auch nicht in Form des Miteigentums – an den von Kommunen gesammelten Altpapiermengen erlangen. Damit ist die seit langem zwischen Kommunen und Systembetreibern in Streit stehende Grundsatzfrage des Eigentums am Altpapier abschließend und zugunsten der Kommunen beantwortet (Urteil vom 16.10.2015; Az. V ZR 240/14).

Sachverhalt

Nach mehr als zwanzig Jahren Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems forderte der marktbeherrschende Systembetreiber erstmals die Herausgabe eines von ihm errechneten Anteils an der Gesamtsammelmenge Altpapier, um nunmehr auf eigene Rechnung Verwertungserlöse zu erzielen. Nachdem der Landkreis die Herausgabe verweigert hatte, klagte der Systembetreiber auf Feststellung, dass ihm ein entsprechender Anteil zu übergeben sei. In der Folge hatte er selbst in verschiedenen Streitigkeiten – auch gegenüber dem Bundeskartellamt – auf das Verfahren als Musterverfahren Bezug genommen. Zuvor hatten bereits das Landgericht Ravensburg und das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht entsprechend entschieden.

Hintergrund

Seit 1991 bestimmt sich die Entsorgung von Verpackungen grundsätzlich nach der Verpackungsverordnung (VerpackV). Danach können die Kommunen verlangen, dass ihre Entsorgungseinrichtungen für die Verpackungsentsorgung mitbenutzt werden. Da die meisten Kommunen bei Inkrafttreten der VerpackV bereits über eigene Sammelsysteme für die Entsorgung von Altpapier verfügten, haben die Systembetreiber die kommunalen Entsorgungseinrichtungen seit 1991 mitbenutzt. Die gute Marktlage für die Papierverwertung führte jedoch zu Streitigkeiten über die Herausgabe eines Anteils an die Systembetreiber zwecks Eigenverwertung.

Anmerkung des DStGB

Aus kommunaler Sicht ist diese Entscheidung des BGH zu begrüßen. Langjährige Streitigkeiten über die Frage des Eigentums am Altpapier können nunmehr beendet werden.

Insbesondere als positiv zu bewerten ist die Tatsache, dass die mit der Verwertung des kommunalen Anteils am Altpapier erzielten Erlöse den Bürgern zugutekommen. Kommunen folgen hier der Verpflichtung durch das Abgabenrecht und lassen die damit erzielten Erlöse vollständig in die Gebührenkalkulation einfließen. 

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 4615 vom 13. November 2015)

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