Unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilt mit:
„Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 und hat daher durch jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 25.04.2018 – Az. IX B 21/18 – in einem summarischen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.
Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BFH dürfte in der Praxis mit einer zusätzlichen erheblichen Anzahl von Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu rechnen sein. Nach dem Beschluss des BFH dürften die Finanzgerichte regelmäßig die Aussetzung der Vollziehung ab dem Jahr 2015 gewähren. Die Aussetzung der Vollziehung dürfte daher bis zu einer (gesetzgeberischen) Klärung eines verfassungsgemäßen Zinssatzes für Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 der Regelfall werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird mit dem Bundesfinanzministerium kurzfristig das Gespräch über eine etwaige nötige gesetzgeberische Reaktion auf den BFH-Beschluss suchen.“
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann auch in dessen Internetpräsenz bundesfinanzhof.de eingesehen werden.
Die Pressemitteilung des BFH geben wir nachfolgend wieder:
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Entscheidung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) ergangen. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd €.
Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 € fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA am 13. November 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 €. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 €. Das FA verlangte zudem in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehnten dies ab.
Demgegenüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BFH bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.
Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe bestehe bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Auf Grund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an einer Begründung. Der Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht bestehe darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen könne. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trage damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.
Es bestünden überdies schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe.“
Einschätzung der Geschäftsstelle:
Die Festsetzung von Zinsen muss nach den geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erfolgen. Der strittige Zinssatz von 6 v.H. jährlich ist in § 238 AO geregelt.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, also grds. auch bei der Anforderung von Zinsen nach den Bestimmungen der AO. Die Aussetzung der Vollziehung soll bei öffentlichen Abgaben nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel werden nach Auffassung der Geschäftsstelle für Zinsen, die auf Verzinsungszeiträume ab 2015 entfallen, durch die Entscheidung des BFH begründet. Das heißt aber auch: Für Zeiträume 2014 und davor gibt es derartige Zweifel jedenfalls nicht ohne weiteres; für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013 hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit noch bejaht (BFH, Urt. v. 9. 11. 2017 Az. III R 10/16 wir berichteten im Eildienst Nr. 3 – ED 29 vom 15. März 2018).
Hieraus ergibt sich folgendes für die Praxis der Zinsfestsetzung durch die Kommunen:
- Zinsen müssen nach wie vor in Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 238 AO festgesetzt werden.
- Soweit Widersprüche gegen Zinsfestsetzungen für Zeiträume ab 2015 form- und fristgerecht eingelegt werden, liegt die Aussetzung der Vollziehung nahe. Dann ist zu prüfen, ob eine Sicherheitsleistung (§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO) verlangt wird, was insbesondere bei Zinsforderungen ab einer gewissen Höhe in Betracht zu ziehen ist. Das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung steht im Ermessen der Behörde, die die Zinsfestsetzung vornimmt bzw. vorgenommen hat.
Wir gehen davon aus, dass die Problematik der Zinshöhe und der Behandlung von Zinsfestsetzungen ab dem Jahr 2015 auch zeitnah Gegenstand von Verwaltungsanweisungen in Bund und Ländern sein wird (z.B. BMF-Schreiben). Hierüber und den weiteren Fortgang werden wir selbstverständlich berichten.
Rechtlich ist die aktuelle Entscheidung des neunten Senats des BFH schwer nachvollziehbar. Zum einen haben andere Senate des BFH – wie gesehen – die Rechtsfrage noch anders beurteilt, und zwar auch für Zeiträume, in denen das allgemeine Zinsniveau bereits niedrig war. Zum anderen ist es erst recht überraschend, wenn im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragestellungen im Prinzip unter Vorwegnahme der Hauptsache beurteilt werden. Die praktischen Folgen der Entscheidung vom 25. April 2018 sind jedenfalls problematisch.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
