Startseite BFH verwirft Sanierungserlass des BMF

BFH verwirft Sanierungserlass des BMF

Müssen Steuern erlassen werden, die auf einen so genannten Sanierungsgewinn entfallen? Diese Frage stellte sich nicht nur bei den von den Finanzämtern verwalteten Einkommen- und Körperschaftssteuer. Auch Städte und Gemeinden erhielten in den letzten Jahren immer wieder Anträge auf Erlass der Gewerbesteuer im Zusammenhang mit vom Finanzamt anerkannten Sanierungsgewinnen.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jetzt klargestellt (Beschl. v. 28.11.2016 Az. GrS 1/15): Die für die staatliche Finanzverwaltung erlassene Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben, veröffentlicht in BStBl. I 2003 S. 240 und 2010, S. 18) verstoßen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Im Ergebnis bestätigte das Gericht damit die Rechtsauffassung, die auch die Geschäftsstelle in der Rechtsberatung und Prozessvertretung im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer vertreten hatte und der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits zweimal ausdrücklich angeschlossen hatte: Das Vorliegen eines Sanierungsgewinns ist für sich genommen kein ausreichender Grund für einen Erlass der Gewerbesteuer. Vielmehr sind stets im Einzelfall die Erlass- und Stundungsvoraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung zu prüfen (VGH Kassel, HSGZ 2010 S. 358 und HSGZ 2012 S. 415).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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