Startseite Betroffenheit der Kommune durch die Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE)

Betroffenheit der Kommune durch die Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE)

Die Infrastucture for Spatial Information in Europe (INSPIRE) stellt das Vorhaben für eine gemeinsame Geodateninfrastrukur in Europa dar und soll die Nutzung von Geodaten in Europa erleichtern. Auf europäischer Ebene definiert die INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG den rechtlichen Rahmen für den Aufbau von Geodateninfrastukturen. Diese europarechtlichen Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie wurden in Hessen mit dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG) in für den Einzelnen, also auch für die Kommunen, verbindliches Landesrecht umgesetzt.

Vor diesem Hintergrund werden die Kommunen im Rahmen des so genannten Monitorings (§ 38 HVGG) regelmäßig von Seiten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation mit der Aufforderung zur Anzeige vorliegender INSPIRE-relevanter Geodaten angeschrieben.

Von der Frage, ob die Gemeinden entsprechend der INSPIRE- Richtlinie und den Regelungen des HVGG verpflichtet sind, Geodaten bereitzustellen, ist der Fall zu unterscheiden, in dem sich eine Gemeinde freiwillig dazu entscheidet, Geoinformationen in elektronischer Form zu führen und sich vor diesem Hintergrund, z.B. über eine interkommunale Zusammenarbeit, zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur (GDI) entscheidet.

In der Praxis werden die Verpflichtungen aus der INSPIRE-Richtlinie und freiwillige Tätigkeiten im Rahmen der GDI allerdings häufig vermischt und seitens des Landes gegenüber den Städte und Gemeinden der Eindruck vermittelt, sie seien zu einem Tätigwerden im Sinne der INSPIRE-Richtlinie schon dann verpflichtet, wenn es sich um Daten handelt, die digital vorliegen und georeferenziert sind. Vor diesem Hintergrund hat es in den vergangenen Jahren umfangreichen Schriftverkehr zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Hessischen Wirtschaftsministerium sowie diverse Gesprächstermine zur Identifizierung der für die Kommunen INSPIRE-relevanten Geodaten gegeben. Eine eindeutige Identifizierung der relevanten Geodaten durch das Land hat bisher dennoch noch nicht stattgefunden.

Die Frage, ob und inwieweit auch die Kommunen zur Bereitstellung von Geodaten im Sinne der INSPIRE-Richtlinie verpflichtet sind, ergibt sich aus dem dritten Teil des HVGG (§§ 31ff. HVGG).                                                                                                                                      

§ 45 Abs. 2 HVGG enthält insofern aber eine Einschränkung dahingehend, dass Bestimmungen des dritten Teils des Gesetzes für die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der weiteren nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HVGG zuständigen Stellen nur für solche Geodaten gelten, deren Erhebung, Führung oder Bereitstellung in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder Landes vorgeschrieben ist.

Die Legaldefinition der Geodaten ergibt sich aus § 31 Abs. 1 HVGG:

„§ 31 HVGG – Begriffsbestimmunen

  • Geodaten sind Geoinformationen, die
  • sich auf das Hoheitsgebiets des Landes beziehen,
  • in elektronischer Form vorliegen,
  • unter die öffentliche Aufgabe einer Stelle nach § 32 fallen,
  • eines oder mehrere der in den Anlagen 1 – 3 genannten Themen betreffen und
  • noch in Verwendung stehen.“

 

Das heißt, um überhaupt von Geodaten sprechen zu können, müssen in elektronischer Form vorliegende Geoinformationen gegeben sein. Darüber hinaus muss nach § 45 Abs. 2 HVGG die Erhebung, Führung oder Bereitstellung von Geodaten, also von in elektronischer Form vorliegenden Geoinformationen, in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes vorgeschrieben sein, wenn die Bestimmungen des dritten Teils des HVGG von Gemeinden und Gemeindeverbänden angewendet bzw. beachtet werden müssten. Erst wenn ein Gesetz vorschreibt, dass bestimmte Geoinformationen in elektronischer Form vorzuliegen haben, würden die im HVGG geregelten Pflichten für die Gemeinden zum Tragen kommen. Das bedeutet, dass z.B. Bebauungspläne, die seitens des Landes als INSPIRE-relevant deklariert werden, nicht der INSPIRE-Pflicht unterfallen, da das BauGB deren Digitalisierung nicht verpflichtend vorschreibt. Eine digitale Datenerhebung ist – soweit ersichtlich – lediglich für die Bodenrichtwerte gesetzlich vorgeschrieben.

Vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Unklarheiten bezüglich der Frage der INSPIRE-pflichtigen Daten und der Tatsache, dass seitens des Landes gegenüber den Kommunen vermehrt eine sehr weite Auslegung der Verpflichtung kommuniziert wird, hat die Geschäftsstelle mit Schreiben mit Datum vom 20.11.2015 das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung angeschrieben und um Stellungnahme zu der oben dargelegten Rechtsauffassung gebeten. Eine Antwort des Ministeriums liegt der Geschäftsstelle nun, datiert auf den 30.01.2017, vor. Unser Schreiben an das Ministerium sowie das entsprechende Antwortschreiben fügen wir an.

Aus dem Schreiben des Ministeriums geht hervor, dass die seitens der Geschäftsstelle vertretene Rechtsauffassung als „nicht objektiv rechtswidrig“ gesehen wird und es nicht Aufgabe des Landes sei, eine „ggf. abweichende Rechtsauffassung im Rahmen der Rechtsaufsicht gegenüber den Kommunen durchzusetzen“.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Anlage 1 ED 88 HMfWEVL 30.01.17 INSPIRE

Anlage 2 ED 88 Schreiben HSGB HMfW 17 11 15 INSPIRE final 

 

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