Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB, LT-Drs. 20/2360, wir berichteten im Eildienst Nr. 3 – ED 42 vom 19. 3. 2020) sieht u.a. Erhöhungen und zusätzliche Fördertatbestände für die Förderung der Kita-Betriebskosten vor. Der genannte Gesetzentwurf ist noch nicht verabschiedet. Allerdings müssen Anträge auf Betriebskostenförderung nach den geltenden Fristen gestellt werden. Diese Problematik hatte die Geschäftsstelle an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) mit der Bitte um Klärung herangetragen.
Das HMSI teilt dazu mit Schreiben vom 19. 5. 2020 (wir berichteten vorab per Sofort-Info) mit:
„…vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben, in dem Sie die Sorge Ihrer Verbandsmitglieder zum Ausdruck bringen, dass aufgrund bestehender Unsicherheiten eine fristgemäße Antragstellung bis zum 1. Juni 2020 nicht überall möglich sein wird.
Ich darf Ihnen versichern, dass ich diese Sorge nachvollziehen kann. Die Situation, einen Antrag auf Förderung zu stellen, dessen zugrundeliegende Regelungen noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Gesetzgebers stehen, ist ungewöhnlich. Gleichwohl ist dieses Vorgehen für das laufende Jahr leider nicht zu vermeiden gewesen, nur so kann eine Auszahlung der nicht unerheblichen zusätzlichen Fördermittel noch in 2020 ermöglicht werden. Um die Auszahlung der Betriebskostenförderung im Jahr 2020 durchzuführen, ist eine möglichst zeitnahe Beantragung der Fördermittel, jedenfalls in den Fällen, in denen die Antragsteller sich dazu in der Lage sehen, ein wichtiger Baustein.
Selbstverständlich können Sie Ihren Mitgliedern die Sorge nehmen, dass diese nach dem 1. Juni keinen Antrag mehr stellen können. Auch in den vergangenen Jahren ist dieses Datum nie als Ausschlussfrist gehandhabt worden. Durch die umfangreichen Änderungen der Betriebskostenförderung in Hessen, die mit dem aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderungsgesetz zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch umgesetzt werden sollen, besteht natürlich ein hoher Informationsbedarf und in einigen Teilen auch eine wahrnehmbare Unsicherheit. Wir werden auch weiterhin daran arbeiten, mit zusätzlichen Informationsmaterialien die bestehenden Unsicherheiten aufzuklären.
Eine Antragstellung ist auch über den 1. Juni 2020 hinaus ohne individuelle Nachteile für die antragstellenden Träger von Kitas möglich.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
