Der Bundesgesetzgeber hat mit der Veröffentlichung des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (PlanSiG) am 28.05.2020 auf die Folgen der Corona-Beschränkungen und die hiermit verbundenen zahlreichen Rechtsfragen u. a. im Zusammenhang mit Bauleitplanverfahren reagiert. Die Regelungen des PlanSiG gelten für alle normierten Verfahren nach dem Baugesetzbuch, d. h. insbesondere auch für Innen- und Außenbereichssatzungen, das vereinfachte und beschleunigte Verfahren, aber auch für Umlegungs- und Enteignungsverfahren. Das Gesetz ermöglicht u. a. die Durchführung ortsüblicher oder öffentlicher Bekanntmachungen und die Auslegung der zugehörigen Unterlagen, wie sie im Bebauungsplanverfahren (im Beteiligungsverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1, 2, § 4 Abs. 1, 2 BauGB) vorgeschrieben ist, durch eine Veröffentlichung im Internet (§§ 2, 3 PlanSiG) zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“, d. h. die Gemeinde hat die Wahlfreiheit, ob die Regelungen des PlanSiG Anwendung finden sollen oder nicht. Allerdings dürften die Anwendungsfälle des PlanSiG vor allem bei evtl. weiteren Corona-Wellen liegen.
Das Hess. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hat nunmehr Hinweise zu „Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung unter Anwendung des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG)“ herausgegeben.
Die Hinweise können für jedermann kostenfrei unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
www.wirtschaft.hessen.de/landesentwicklung/bauen-und-wohnen/baurecht/bauplanungsrecht
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 – Wb/KP/Go
