Startseite Bestattungswald: Kein Anspruch auf Neupflanzung eines Bestattungsbaumes mit einem Stammdurchmesser von min. 20 cm

Bestattungswald: Kein Anspruch auf Neupflanzung eines Bestattungsbaumes mit einem Stammdurchmesser von min. 20 cm

Das VG Koblenz hat mit Urt. v. 18.10.2021 (Az.: 1 K 504/21.KO) entschieden, dass der Nutzungsberechtigte der einer Rotbuche zugeordneten Grabstelle auf einem Waldfriedhof nach der Fällung des Baumes keinen Anspruch auf die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von min. 20 cm hat.

In dem vom VG Koblenz zu entscheidenden Fall wurde dem Kläger im Januar 2020 auf dem städtischen Waldfriedhof gegen eine Gebühr von 4.300 € auf 50 Jahre ein Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum – eine Buche mit 57 cm Stammdurchmesser – nebst 12 Urnengrabplätzen eingeräumt. Dort wurde die Ehefrau des Klägers beigesetzt. Nachdem die beklagte Stadt den Baum zusammen mit weiteren Bäumen aufgrund von Trockenschäden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht fällen lies, beschloss sie unter anderem die Neupflanzung eines Baumes mit einem Stammdurchmesser von lediglich 3,2 cm in unmittelbarer Nähe des bisherigen Standortes der Grabstelle.

Der Kläger begehrte allerdings die Neupflanzung einer Buche mit einer erheblich größeren Stammdicke und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er machte geltend, für die Fällung der Buche habe es keinen Anlass gegeben und die Beklagte sei verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies sei nach Auskunft zweier Baumschulen bei einer Buche mit einer Stammdicke von min. 20 cm möglich. Die Beklagte wandte ein, dass der Baum gefällt werden musste, da von diesem eine Gefahr für die Friedhofsbesucher ausgegangen sei. Die Pflanzung eines Baumes der vom Kläger begehrten Art sei nur mit schweren Gerätschaften durchführbar und mit einer Störung der Totenruhe verbunden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies letztlich die Klage ab. Zwar hat der Kläger grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Soweit der Baum rechtswidrig gefällt wurde, ist das subjektive Recht des Beklagten verletzt worden. Diesem Anspruch steht in der gebotenen Gesamtschau aller Umstände entgegen, das der Stadt die Neupflanzung einer Buche mit einem Durchmesser von 20 cm unzumutbar sei. Die Neupflanzung eines solchen Baumes sei nur unter Einsatz schwerer Geräte wie eines Baggers oder einer Baumfräse möglich und würde zu einer Störung der Totenruhe der Ehefrau des Klägers führen und sei daher ohne deren Umbettung, die der Kläger nicht wolle, nicht möglich. Eine Pflanzung ohne diese Geräte hätte aber für die Stadt einen unzumutbaren Arbeitseinsatz zur Folge, zumal für das Anwachsen einer Buche mit der gewünschten Stammdicke außerdem eine erhebliche Wasserzufuhr notwendig sei und der Waldfriedhof über keine Wasserversorgung verfüge. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von daher die beantragte Pflanzung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich und deswegen der Beklagten nicht zumutbar. Die Pflanzung eines Baumes mit einem geringeren Umfang oder ein Geldausgleich seinen vom gestellten Klageantrag nicht umfasst, sodass das Gericht hierüber nicht entschieden hat.

Die Entscheidung des VG Koblenz wird in einer der nächsten Ausgabe der HSGZ veröffentlicht.

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