Startseite Besondere Fragestellungen im Rahmen der Bearbeitung von Widersprüchen bezüglich der Grundsteuerreform

Besondere Fragestellungen im Rahmen der Bearbeitung von Widersprüchen bezüglich der Grundsteuerreform

Im Rahmen Beratung der Geschäftsstelle des HSGB zur Grundsteuer treten derzeit vermehrt folgende Rechtsfragen auf, die aus der Mitgliedschaft an uns herangetragen werden:

  • Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen, dass der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid als zurückgenommen gilt, sollte sich der Steuerpflichtige nicht innerhalb einer bestimmten Frist melden:

Die Rücknahme eines Widerspruchs erfolgt in derselben Form wie auch dessen Erhebung. Die Formvorschriften für die Erhebung eines Widerspruchs sind in § 70 Abs. 1 VwGO geregelt. Dementsprechend muss auch die Rücknahme in dieser Form bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat.

Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass ein Widerspruch als zurückgenommen gilt, sollte er sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist melden, begründet eine rechtlich nicht zulässige Rücknahmefiktion. Fiktionswirkungen im Verwaltungsverfahren müssen stets gesetzlich geregelt sein und gelten dann ausschließlich als Genehmigungsfiktionen für oder gegen die handelnde Behörde, z.B. gilt gemäß § 65 Abs. 2 S. 3 Hessische Bauordnung (HBO) eine Baugenehmigung als erteilt, wenn nicht innerhalb der maßgeblichen Frist darüber entschieden wurde.

Ohne gesetzliche Grundlage kann eine Behörde nicht gegenüber einem Bürger eine solche Fiktionswirkung herstellen.

  • Finanzämter leiten dort eingegangene Einsprüche an die Kommunen weiter damit sie dort als Widersprüche behandelt und bearbeitet werden:

Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO sind Widersprüche schriftlich, in elektronischer Form, schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei derjenigen Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine Weiterleitung eines Einspruchs des Bürgers vom Finanzamt an die Kommune, um sie dort als Widerspruch zu behandeln ist rechtlich nicht möglich. Es obliegt eigens dem Bürger selbst zu entscheiden, bei welcher Behörde er welchen Rechtsbehelf einlegt. Über einen Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid entscheidet das Finanzamt, über einen Widerspruch gegen den kommunalen Grundsteuerbescheid entscheidet die zuständige Kommune. Auch eine Behörde kann nicht aus ihrem eigenen Rechtsbehelfsverfahren durch Weiterleitung des Rechtsbehelfs an eine andere Behörde aussteigen. Jede Behörde entscheidet über den bei sich als zuständige Behörde eingelegten Rechtsbehelf selbst. Möchte ein Bürger zusätzlich zum Einspruch beim Finanzamt auch einen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Kommune erheben, so kann er dies gemäß § 70 Abs. 1 VwGO nur selbst und bei der Kommune tun.

  • Finanzämter verlangen die Weiterleitung von Widersprüchen an sich, damit sie dort als Einspruch behandelt und bearbeitet werden können:

Auch hier gilt § 70 Abs. 1 VwGO und das zur vorherigen Frage Ausgeführte. Eine Weiterleitung zur Bearbeitung als (anderen) Rechtsbehelf an eine andere Behörde zur Bearbeitung dort ist ausgeschlossen.  

 

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju

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