Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben per E-Mail vom 29. April 2014 darauf hingewiesen, dass die Förderung des Ehrenamtes das ausdrückliche Ziel der Landesregierung ist, um das gesellschaftliche Engagement der Bürger als Beitrag zum Miteinander und zur Aufrechterhaltung des Staatswesens zu würdigen. Deshalb soll das ehrenamtliche Engagement im Rahmen von laufbahnrechtlichen Entscheidungen im Beamtenrecht und Personalentscheidungen im Arbeitnehmerbereich berücksichtigt werden. Im Beamtenrecht sind nach dem Prinzip der so genannten „Bestenauslese“ (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 3 HLVO) die Bewerber/innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bewerten. Die in § 2 Abs. 2 – 4 HLVO definierten Begriffe bedeuten im Wesentlichen:
- Eignung: Allgemeine beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
- Befähigung: Die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale und interkulturelle Kompetenz.
- Fachliche Leistung: Beurteilung nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten sowie ggf. auch dem Führungsverhalten.
Die durch ein Ehrenamt erworbenen Zusatzqualifikationen können bei der Feststellung von Eignung, Befähigung, und fachlicher Leistung besonders bewertet werden. Entscheidend soll dabei jedoch sein, dass die ehrenamtliche Tätigkeit einen Bezug zu den dienstlichen Anforderungen hat oder die erworbenen Kompetenzen dadurch erweitert werden. Ferner könnten die erworbenen Erfahrungen für die wahrzunehmen Aufgaben förderlich sein.
Im Rahmen von Auswahlverfahren soll verstärkt das ehrenamtliche Engagement der Bewerberinnen und Bewerber angesprochen und beachtet werden. Seitens des Innenministeriums wird angeregt, darauf bereits in den Stellenausschreibungen hinzuweisen und dafür z. B. folgende Formulierung zu verwenden:
„Ehrenamtliches Engagement wird in Hessen gefördert. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, wird gebeten, dies in den Bewerbungsunterlagen anzugeben. Im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten können ggf. im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung positiv berücksichtigt werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit dienlich sind“.
Als Nachweis von ehrenamtlichem Engagement soll neben den Angaben der Bewerber die Vorlage des „Kompetenznachweises für Ehrenamt und Freiwilligkeitsarbeit“ oder das „Zeugnis-Beiblatt“ in Betracht kommen.
Die E-Mail des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. April 2014 ist zu Ihrer Information angefügt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
