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Besoldungsanpassung für Hessens Beamte beschlossen

Mit Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 (HBesVAnpG 2025 – GVBl. V. 01.07.2024, Nr. 28 S. 1 ff.) vom 24.06.2024 hat der Hessische Landesgesetzgeber den Tarifabschluss auch auf die Beamten und Versorgungsempfänger übertragen. Der Gesetzestext ist abrufbar unter

https://verkuendung.hessen.de/uebersicht-der-gesetz-und-verordnungsblaetter-fuer-das-land-hessen-gvbl/gvbl-2024-nr00028

Steuerfreie Inflationsausgleichszahlung
Beamte und Versorgungsempfänge bekommen einen steuerfreien Inflationsausgleich unter folgender Maßgabe:

Berechtigte erhalten jeweils eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1 000 Euro bzw. 500 Euro bei Anwärter-/Ausbildungsverhältnissen 

* für den Monat Juni 2024, wenn am 15. März 2024,
* für den Monat Juli 2024, wenn am 1. Juli 2024,
* für den Monat November 2024, wenn am 1. November 2024

ein Dienstverhältnis/Versorgungsberechtigung und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus dem Dienstverhältnis/Versorgungsverhältnis bestand. Bei Teilzeit erfolgt eine Reduzierung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit.

Für Empfänger von Übergangsgeld gelten keine Besonderheiten. Zu den jeweiligen Stichtagen muss daher entweder ein laufendes Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf laufende Übergangszahlungen bestanden haben. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass den Übergangsgeldberechtigten nicht für alle drei Stichtage ein Anspruch zusteht.

Anpassung der Besoldung
Neben den Inflationsausgleichszahlungen hat der Landesgesetzgeber zugleich eine Anpassung der Besoldung für das Jahr 2025 beschlossen. Zum 01.02.2025 bzw. 01.08.2025 erhöhen sich

* die Grundgehaltssätze,
* der Familienzuschlag,
* die Amtszulagen,
* die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
* in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 28).
* die Anwärtergrundbeträge um 5,5 Prozent

 um 4,8 Prozent bzw. um 5,5 Prozent.

Umgang mit bereits verstrichenen Fälligkeiten
Da gemäß § 3 Abs. Abs. 5 S. 1 Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) die Dienstbezüge monatlich im Voraus gezahlt werden, sind die Fälligkeitstermine für die Inflationsausgleichszahlungen Juni und Juli bereits verstrichen. Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, den durch die späte Beschlussfassung des Landtags bereits abgelaufenen Fälligkeitsterminen und Zahlungsläufen Rechnung zu tragen. Die Zahlungen für die Monate Juni und Juli sind damit sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes fällig und sollten daher zeitnah mit der Bezügezahlung August 2024 zum Ausgleich gebracht werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Rau/Hö/Ju

 

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