Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Die Landesregierungen werden jedoch ermächtigt, Ausnahmen davon zuzulassen. Davon hat die Hessische Landesregierung mit der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (BedGewV = Hessische Bedarfsgewerbeverordnung) vom 12.10.2011 Gebrauch gemacht.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration weist mit Schreiben vom 27.09.2014 darauf hin, dass diese Verordnung jedoch nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2014 insofern nichtig ist, als sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcenter und Lotto- und Totogesellschaften zulässt. In diesen Bereichen dürfen Arbeitnehmer fortan nicht mehr auf Grundlage der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Im Übrigen verweisen wir auf das Schreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 27.11.2014 sowie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, abrufbar unter dem Link http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilung.php?jah=2014&nr=69.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
