Startseite Berichtspflicht des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin bei der Durchführung eines Bürgerentscheides an das Hessische Statistische Landesamt

Berichtspflicht des Wahlleiters bzw. der Wahlleiterin bei der Durchführung eines Bürgerentscheides an das Hessische Statistische Landesamt

Nach § 77 Abs. 1 Satz 2 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) hat der Wahlleiter bzw. die Wahlleiterin bei Durchführung eines Bürgerentscheides den Tag der Abstimmung an das Hessische Statistische Landesamt zu übermitteln. Weiterhin ist er oder sie gemäß § 55 Abs. 2 i.V.m. § 76 KWO verpflichtet, das Ergebnis des Bürgerentscheides gleichzeitig mit der Veröffentlichung an das Statistische Landesamt zu melden. In einem Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern für Sicherheit und Heimatschutz vom 03.05.2024 wird ausdrücklich aufgefordert, die vorstehend genannte Berichtspflicht zu beachten. Gerade im Hinblick auf die bevorstehende Europawahl am 09.06.2024 sei es wichtig, bereits terminierte Bürgerentscheide an das Statistische Landesamt zu melden.

Wir haben diese Information sowie das Schreiben des Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz im Internet des HSGB unter Fachinformationen Wahlrecht eingestellt.

2.1 Adr/Sie

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