Startseite Berechnung der Pensions- und Beihilferückstellungen gemäß §§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 6 GemHVO hier: Jahresabschluss 2018

Berechnung der Pensions- und Beihilferückstellungen gemäß §§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 6 GemHVO hier: Jahresabschluss 2018

Die Versorgungskassen haben uns über eine Änderung der Berechnung der Pensions- und Beihilferückstellung informiert, die wir Ihnen nachfolgend zur Kenntnis geben:

Die den Pensionsrückstellungs-Berechnungen für die kommunale Bilanz zugrundeliegenden Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten werden vom Aktuariat Heubeck regelmäßig überprüft. Im letzten Jahr wurde die aus dem Jahre 2005 stammende Richttafel 2005G durch die neue Richttafel 2018G ersetzt. Die – auch aufgrund längerer Lebensarbeitszeiten – festzustellende Zunahme der Invalidisierungswahrscheinlichkeiten führt nun dazu, dass der Rückstellungsbedarf aufgrund der neuen Richttafeln 2018 G im Regelfall höher ist, als aufgrund der bisherigen Tafeln 2005G.

Das BMF lässt für die steuerlich relevante Bilanzierung der Pensionsrückstellungen den Wechsel auf die neue Tabelle zu, jedoch nicht in einem Schritt. Es verlangt eine Verteilung des Mehraufwandes über 3 Kalenderjahre, um die Steuerausfälle zu verteilen. In der kommunalen Bilanz wirken sich die Pensionsrückstellungen nicht steuermindernd aus, sondern erhöhen den Aufwand der Kommune. Daher besteht hier – wenn auch aus anderer Sichtweise – das gleiche Bedürfnis, einen Mehraufwand über mehrere Jahre zu verteilen.

Die Versorgungskassen haben nach einem Weg gesucht, diesen Umstieg den Kommunen zu erleichtern.

Zunächst einmal wurde unterstellt, dass jede Kommune für die Planung der Haushalte eine Vorstellung über die in Frage kommende Höhe der Mehraufwände benötigt. Dies ist jetzt mit der Ermittlung der Zahlen für 2018 erstmals möglich.

Nach den Erfahrungen der Versorgungskassen verändern sich die kommunalen Beamtenbestände nur in geringem Umfang und da einige Kommunen auch den Aufwand für die Berechnungen jeweils tragen müssen, sollen die Gesamtkosten geringgehalten werden.

Daher soll nun folgendes passieren:

Für das Jahr 2018 ermitteln die drei hessischen Versorgungskassen den Aufwand mit beiden Richttafeln (also 2005G und 2018G). Damit ist die fragliche Differenz, sprich der Mehraufwand erkennbar. Diese Differenz bildet die Grundlage für alle weiteren Überlegungen.

Für die Bilanz 2018 berücksichtigt die Kommune den (geringeren) Wert aus der Richttafel 2005G.

Die Pensionsrückstellungs-Berechnungen aller folgenden Jahre ab 2019 erfolgen dann seitens der Versorgungskassen ausschließlich mit der Richttafel 2018G. Die Kommunen erhalten danach jeweils nur noch ein Gutachten.

Der Mehraufwand aus 2018 kann über die 3 Jahre 2019-2021 verteilt werden, in dem im Abschluss 2019 zwei Drittel der Differenz vom Berechnungsergebnis der Richttafel 2018G abgezogen wird und im Jahr 2020 dann nochmal ein Drittel. Erst ab 2021 wäre dann der volle Wert zu bilanzieren.

 

Beispiel:

 

Jahr

Wert mit Richttafel 2005G

Wert mit Richttafel 2018G

zu bilanzieren:

Kommentar

2018

1.300.000 €

1.339.000 €

1.300.000 €

Wert 2005G

(39.000 € Differenz)

2019

keine Ermittlung mehr

 1.350.000 €

 1.324.000 €

Wert 2018G abz. 26000 €

(2/3 aus 39.000 €)

2020

keine Ermittlung mehr

 1.370.000 €

 1.357.000 €

Wert 2018G abz. 13000 €

(2/3 aus 39.000 €)

2021

keine Ermittlung mehr

1.390.000 €

 1.390.000 €

voller Wert 2018G

 

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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