Startseite Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus – rechtliche Grundlagen für Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus – rechtliche Grundlagen für Einschränkungen des öffentlichen Lebens

Die hessische Landesregierung hatte am 13. und 14. März ein erstes Paket von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen. Mit Änderungsverordnungen vom 16. März wurden die Erste Verordnung und Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus erweitert. Mit weiteren Verordnungen hat die Landesregierung die Schließung vieler öffentlicher Einrichtungen und Handelsbetriebe verfügt. Nachfolgend geben wir einen Überblick zu den für die kommunale Praxis besonders relevanten Regelungen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie (zunächst) bis 19. April 2020 befristet sind. 

  1. Verordnungen der Landesregierung nach § 32 IfSG

Die Verordnungen enthalten zwingende Mindestvorgaben. Um das Ziel der Bekämpfung einer raschen Ausbreitung der Corona-Infektionen zu fördern, haben jedoch die Städte und Gemeinden weitere organisatorische Maßnahmen zur Sicherung eines Notbetriebs der örtlichen Verwaltungen getroffen. Diese können allerdings nur ausgehend von den organisatorischen Möglichkeiten vor Ort formuliert werden.

Die Grundlagen für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten enthält das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG), etwa Schutzmaßnahmen, Beobachtung, Quarantäne und berufliche Tätigkeitsverbote (vgl. §§ 28-31 IfSG). Grundsätzlich zuständig sind für solche Maßnahmen die Gesundheitsämter bei den Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, HGöGD). Rechtsbehelfe gegen getroffene Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG.

Neben Anordnungen der Gesundheitsbehörden im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten und Allgemeinverfügungen können die Landesregierungen aber auf Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Das hat die hessische Landesregierung getan. Die Verordnungen traten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Verordnungen sind in der jeweils aktuellen Fassung sowie in Lesefassungen, die den jeweils gültigen Stand einschließlich ergangener Änderungsverordnungen darstellen, in der Internetpräsenz hessen.de abrufbar. Die Landesregierung hat dabei auch kurzfristig von kommunaler Seite formulierten Änderungsbedarf aufgegriffen.        

  1. Absonderung und Quarantäne

Die Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. 3. 2020 (ergänzt durch Änderungsverordnung vom 14. 3. 2020) regelt zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für bestimmte Berufsgruppen ein Absonderungsgebot für den Fall, dass diese sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten der Verordnung in Risikogebieten aufgehalten haben.

 

  • Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. 3. 2020 erfolgt nunmehr eine Einschränkung des Personenkreises, der von der Absonderungsanordnung betroffen ist bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der freiwilligen Feuerwehrleute nach § 10 HBKG. Diese sind ab sofort nicht mehr von der Absonderung betroffen. Erfasst werden daher nur noch hauptamtliche Feuerwehrangehörige nach § 9 HBKG.
  • Für die Mitarbeiter kritischer Infrastrukturen sind aktuell die Bereiche Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation sowie Gesundheit erfasst (Sektoren nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz vom 22. April 2016 (BGBI. I S. 958), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2017, BGBI. I S. 1903).

 

  1. Besuchs- und Beschäftigungsverbote, insbesondere in Kitas

 

Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. 3. 2020 enthält Besuchs- und Beschäftigungsverbote sowie die Grundlagen für die Notbetreuung von Kindern, deren Eltern zu bestimmten Berufsgruppen gehören, die neben der Änderung durch die Änderungsverordnung vom 14. 3. 2020 und 16. 3. 2020 nunmehr in den §§ 1-3 ergänzt um Kita-Personal und Mitarbeiter kritischer Infrastruktur wie neu gefasst worden sind.

 

Nach § 2 dieser Verordnung dürfen Kinder bis zum 19. April Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nicht mehr betreten. Ausnahmen gelten (Stichwort „Notbetreuung“) nur dann, wenn beide Erziehungsberechtigten oder im Fall alleinigen Sorgerechts eines Erziehungsberechtigten zu den in § 2 der Verordnung genannten Berufs- und Personengruppen gehören.

 

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es für den Betrieb von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen i.S.d. Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) einer Erlaubnis bedarf (§§ 43 und 45 SGB VIII). Daher ist es nicht zulässig, dass bspw. Eltern eigenverantwortlich eine Kinderbetreuungseinrichtung schaffen. Verstöße gegen die Erlaubnispflicht stellen einen Ordnungswidrigkeiten- bzw. Straftatbestand dar (§§ 104 f. SGB VIII).

 

  1. Entscheidungen über die Erhebung von Kita-Beiträgen

Da die Geschäftsstelle derzeit vermehrt Anfragen zur Erhebung der Kindergartenbeiträge und der Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber erreichen, sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der generellen Entscheidung darüber, ob auf die Erhebung der Kita-Beiträge während der Schließung verzichtet wird, auf Grund der personellen Reichweite als auch der finanziellen Auswirkungen um eine grundsätzliche Fragestellung handelt, deren Entscheidung der Gemeindevertretung vorbehalten ist. Ein genereller Verzicht kann dabei nicht auf die Erlassregelungen §§ 163, 227 AO gestützt werden, da diese nur Einzelfallentscheidungen zulassen. Es handelt sich vielmehr um eine politische Entscheidung, die in dieser Form nicht durch den Gemeindevorstand getroffen werden kann.

Damit in der derzeitigen Situation nicht unnötig Gemeindevertretungssitzungen anberaumt werden müssen, halten wir es für zulässig, wenn der Magistrat als Entscheidung der laufenden Verwaltung die Erhebung bzw. Einziehung der Kita-Beiträge zunächst aussetzt bzw. stundet, bis eine entsprechende Entscheidung durch die Gemeindevertretung getroffen worden ist. Insofern besteht eine Zuständigkeit des Gemeindevorstands nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HGO, die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen.  

  1. Veranstaltungsverbote

Nach der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. 3. 2020 sind zur Verhinderung des SARS-CoV-2-Virus öffentliche wie nichtöffentliche Veranstaltungen ab einer tatsächlich vorhandenen oder zu erwartenden Teilnehmerzahl von 100 Teilnehmern landesweit bis zum 19. 4. 2020 verboten.

Unberührt bleibt nach § 1 Abs. 2 die Verordnung aber die Befugnis der Gesundheitsämter, im Einzelfall andere Regelungen zu treffen. Das haben einzelne Gesundheitsämter getan, etwa indem per Allgemeinverfügung weitergehend auch Veranstaltungen ab einer geringeren Teilnehmerzahl, z. B. 50 Teilnehmern in einigen Landkreisen beispielsweise, untersagt wurden.

Derartige Regelungen treffen unmittelbar die Veranstalter, unabhängig davon, ob es sich um private, gewerbliche oder auch von der Stadt bzw. Gemeinde verantwortete Veranstaltungen handelt.

Rechtlich gesehen bleiben geschlossene Mietverträge oder auch durch Verwaltungsakt erfolgte Zulassungen von diesen Veranstaltungsverboten unberührt. Die ausgesprochenen Verbote gelten völlig unabhängig davon, ob ein Mietvertrag gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben oder ein entsprechender Verwaltungsakt aufgehoben (Rücknahme, Widerruf, §§ 48, 49 HVwVfG) wird.      

  1. Einstellung und Schließung von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten und Angeboten

Durch die 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 sind eine Reihe von Einrichtungen, Betrieben, Begegnungsstätten ab 18. März 2020 bis zunächst 19. April 2020 einzustellen. Relevant sind hier im kommunalen Bereich Sport- und Kultureinrichtungen Sportanlagen, Schwimmbäder, Theater, Bibliotheken, Spielplätze, Freizeit- und Tierparks.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen