Startseite Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes – Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes – Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Mit Schreiben vom 29. August 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Kommunalen Spitzenverbänden auf Grundlage der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) folgende Einschätzung hinsichtlich der Behandlung von Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes mitgeteilt:

Betreffend die öffentliche Finanzierung von kulturellen Aktivitäten und Aktivitäten zur Erhaltung des kulturellen Erbes hat die Europäischen Kommission in ihrer neuen Bekanntmachung zum Beihilfebegriff verschiedene Aussagen getroffen, die die Reichweite des Beihilferechts in diesem Bereich – entsprechend unseren langjährigen Forderungen – ganz erheblich einschränkt.

Insbesondere soll die öffentliche Finanzierung von Aktivitäten, die der breiten Öffentlichkeit offenstehen, auch dann nichtwirtschaftlich sein, wenn von Besuchern bzw. Teilnehmern zwar ein finanzieller Beitrag erhoben wird, dieser aber nur einen Bruchteil (lt. Kommission: 50 % oder weniger) der tatsächlichen Kosten deckt. Nur wenn Aktivitäten vorwiegend (lt. Kommission: zu mehr als 50 %) aus Besucher- bzw. Benutzerentgelten oder durch andere kommerzielle Mittel finanziert werden, sollen diese Aktivitäten als Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur einzustufen sein (vgl. Rn. 33 ff. der Bekanntmachung).

Darüber hinaus sollen überhaupt nur Zuwendungen für große und renommierte Kultureinrichtungen und –veranstaltungen, für die intensiv außerhalb ihres regionalen Einzugsgebiets in dem betreffenden Mitgliedstaat geworben wird, geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. Rn. 197 der Bekanntmachung).

Die Kommission rückt damit von ihrer Entscheidungspraxis ab, nach der regelmäßig von einer Beihilferelevanz der öffentlichen Finanzierung in diesem Bereich ausgegangen werden musste. Zukünftig dürfte der ganz überwiegende Teil der Finanzierungen als beihilfefrei angesehen werden können.

Praktisch bedeutet dies insbesondere: AGVO-Anzeigen und der damit verbundene Aufwand dürften nur noch in sehr begrenztem Umfang erforderlich sein. Zudem ist zu prüfen, ob die im November 2015 erfolgten Notifizierungen der „Bundesrahmenregelung Kultur“ sowie der „Bundesrahmenregelung staatliche Haftungsübernahme im Kulturbereich“ zurückgenommen werden können.

Dieser wichtige Erfolg ist zu einem großen Teil auch unserem gemeinsamen beharrlichen Einsatz, u.a. im Rahmen der Reform der Ermächtigungsverordnung und der AGVO sowie der o.g. Notifizierungsverfahren, zu verdanken. Zu guter Letzt konnte auch die Kommission davon überzeugt werden, dass eine extensive Anwendung der Beihilfevorschriften im Bereich Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes sachlich nicht geboten und mit einem ganz unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe kann im Internet frei zugänglich unter folgendem Link heruntergeladen werden:   
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2016:262:FULL&from=EN

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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