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Begrenzung der Verkehrssicherungspflicht

Gemeinden müssen keine besonderen Verkehrssicherungsmaßnahmen bei gesunden Bäumen ergreifen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Baumart mit einem erhöhten Schadensrisiko zu rechnen ist. Der Bundesgerichtshof hat mit einer entsprechenden Entscheidung erhebliche Kostenbelastungen von Städten und Gemeinden abgewandt.

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger der Stadt Suhl eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen hatte. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den herabfallenden Ast eines gesunden Baumes, unter dem es geparkt war, beschädigt. Bei dem Baum handelte es sich um eine Pappel, die an einem Parkplatz stand und in dessen Luftraum hineinragte.

Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen, das Oberlandesgericht hat nach Berufung des Klägers ein Mitverschulden der Stadt in Höhe von einem Drittel erkannt und einen Schadensersatz daher dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil war Revision zugelassen worden. Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klageabweisung des Landgerichts bestätigt.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht zwar grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Diese ist aber beschränkt. Kontrollen der Stadt müssen sich auf Anzeichen für Krankheit oder Beschädigung wie trockenes Laub und dürre Äste, Frostschäden u. ä. beziehen. Zudem sei eine besondere Untersuchung der Bäume geboten, wenn besondere Umstände dieses erfordern, wie z. B. das Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau. Eine besondere Untersuchung oder gar die präventive Fällung eines Baumes, bei dem typischerweise artgerecht auch in gesundem Zustand Äste abbrechen können, ist hingegen nicht erforderlich.

Ein Verkehrsteilnehmer hat daher keinen Anspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen, absolute Sicherheit herzustellen. Vielmehr muss bei Bäumen, die für Astbruch anfällig sind, ein naturgegebenes Lebensrisiko hingenommen werden.

Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, die unter www.bundesgerichtshof.de/Presse/Pressemitteilungen heruntergeladen werden kann.

Einschätzung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen, da es die Städte und Gemeinden vor überzogenen Anforderungen bei den Versicherungspflichten schützt. Gleichwohl darf es die Kommunen nicht dazu veranlassen, umgekehrt zu hohe Erwartungen an das Wissen und die Gefährdungseinschätzung der Verkehrsteilnehmer zu stellen. Im vorliegenden Fall war der Kläger ein Anwohner, bei dem Erfahrungswissen über den Baumbestand vermutet werden durfte, der seiner Wohnung gegenüberliegt. An Stellen, an denen mit einem hohen Aufkommen wechselnder Besucher zu rechnen ist, können präventive Hinweise auf erhöhte Gefahrenlagen durchaus angebracht sein.

 

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