Am 31. März 2016 endet die reguläre Frist für die Antragstellung betr. Teilerlass der Grundsteuer nach §§ 32, 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Zur Bearbeitung derartiger Anträge hatten wir im vorigen Jahr ausführliche Bearbeitungshinweise gegeben (Eildienst Nr. 2 – ED 18 vom 12.02.2015), die wir unverändert aufrechterhalten.
Wir bitten um Kenntnisnahme
