Vgl. SOFORT-INFO vom 10.06.2021
Die Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag haben den Entwurf eines 3. Dienstrechtsänderungsgesetzes vorgelegt, welcher als LT-Drs. 20/5897 in den Hessischen Landtag eingebracht worden ist.
Der Gesetzentwurf kann auf unserer Homepage www.hsgb.de unter Fachinformationen / Arbeits- und Beamtenrecht / Entwurf eines 3. Dienstrechtsänderungsgesetzes eingesehen werden. Mit Sofort-Info vom 10.06.2021 wurde auf den Gesetzentwurf bereits hingewiesen.
Dem Gesetzentwurf, welcher Änderungen in 9 Gesetzen und 5 Verordnungen im Hessischen Beamtenrecht vorsieht, ist eine Regierungsanhörung nicht vorausgegangen, sodass intensivere Auseinandersetzungen mit dem Gesetzesvorhaben nicht voll umfänglich möglich waren und sind. Seitens der kommunalen Spitzenverbände wird daher bestenfalls eine Stellungnahme dazu abgegeben werden können.
Der Gesetzentwurf enthält neben Anpassungen und Klarstellungen in einem Artikelgesetz mit 16 Artikeln u.a. insbesondere folgende Neuregelungen:
- Zum Hessischen Beamtengesetz (HBG):
- Es gibt Ergänzungen zu den §§ 14, 15 und 17 bzgl. dem Vorbereitungsdienst und der Laufbahnbefähigung.
- 53 wird unter der Überschrift „Rufbereitschaft“ durch weitere Regelungen ergänzt, die in Anlehnung an die Tarifregelungen erfolgt sind.
- 59 Abs. 2 HBG wird neu gefasst, so dass auf Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder zum Zwecke der Bewerbung bei anderen Dienstherren oder Arbeitgebern ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit zu erteilen ist.
- In § 80 wird bei der Beihilferegelung die beihilferechtliche Ehegatteneinkünftegrenze aufgrund der aktuellen Rechtsprechung auf das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EKStG angepasst.
- Ferner kann der Familienzuschlag auch über das 25. Lebensjahr hinaus für berücksichtigungsfähige Kinder verlängert werden, wenn diese die in dem Gesetz aufgezählten Freiwilligendienste leisten.
- Im § 81 wird der Satz eingefügt, dass bei Schäden an privaten Kfz, dessen Benutzung zur Durchführung einer genehmigten Dienstreise beschädigt wurde, auch in Fällen von grober Fahrlässigkeit Schadensersatz gewährt werden kann, wenn der Gesamtschaden mehr als 500,00 € beträgt. Die Einzelheiten werden in den Sachschadensersatz-Richtlinien geregelt.
- Zum Hessischen Disziplinargesetz (HDG):
- In § 17 Abs. 1 Nr. 2 soll bzgl. der Kürzung von Dienstbezügen eingefügt werden, „oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren“ als Grund für die Kürzung.
- Außerdem wird in § 14 die Möglichkeit der Kürzung des Ruhegehaltes von drei auf fünf Jahre verlängert.
- Ferner soll bei Ruhestandsbeamten künftig auch disziplinarrechtlich verfolgbar sein, wenn sie schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen des Dienstherrn machen.
- Zum Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG):
Es erfolgen redaktionelle Neufassungen einiger Vorschriften und notwendige Folgeänderungen.
- Insbesondere in § 50 wird die Mehrarbeitsvergütung und die pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft geregelt. Damit wird eine Rechtsgrundlage für den finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft geschaffen. Dafür erhält die Landesregierung eine Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Verordnung.
Ansonsten erfolgen weitere Anpassungen und Klarstellungen wie z. B., dass Drohnenpiloten nicht zum Personenkreis der Berechtigten für eine Stellenzulage wegen Fliegerstaffelzugehörigkeit gehören.
- Zum Hessischen Beamtenversorgungsgesetz ( HBeamtVG):
Nach der Evaluierung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes im Jahre 2019 erfolgen im Bereich des Versorgungsechtes eine ganze Reihe von Klarstellungen, Anpassungen und Ergänzungen aufgrund der aktuellen Rechtsprechung, der Entwicklungen und der Anregungen aus der Praxis. Der Verwaltungsaufwand soll reduziert werden und die Dienstunfallfürsorge verbessert werden. Auf die betreffenden Regelungen wird verwiesen.
- Hervorzuheben ist jedoch die Einführung einer Angriffsentschädigung als neue Dienstunfallfürsorgeleistung. In § 40 HBeamtVG wird daher u. a. geregelt, dass durch einen rechtswidrigen Angriff verletzte Beamte neben den Dienstunfallfürsorgeleistungen eine einmalige Entschädigungsleistung gewährt werden soll in Höhe von 2.000,- €, die im Todesfall auch an Angehörige geleistet wird. Der Präsident des HSGB Dr. Stöhr hat Minister Beuth in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass insofern auch eine Lösung für ehrenamtliche Feuerwehrleute und Mandatsträger anzustreben ist.
- Außerdem gibt es zahlreiche Verbesserungen im Bereich der Dienstunfallfürsorge, auf die verwiesen wird.
- Fraglich ist allerdings nach Einschätzung der Geschäftsstelle bei der Regelung in § 36 Abs. 3, wonach bei der Gefahr bestimmter Erkrankungen bei dienstlichen Verrichtungen ein Dienstunfall anerkannt wird, wie festgestellt werden soll, ob eine Erkrankung wegen entsprechender Gefahren bei der dienstlichen Verrichtung verursacht wurde oder außerhalb des Dienstes zugezogen wurde. Bei allgemein in der Gesellschaft verbreiteten Erkrankungen wird eine solche Differenzierung außer in besonderen Ausnahmefällen, bei denen von Erkrankten während dienstlicher Verrichtungen entsprechende Maßnahmen getätigt wurden, nicht möglich sein.
- Zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG):
Den Personalräten soll „nach Corona“ weiterhin die Möglichkeit erhalten bleiben, Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen (§ 32 HPVG). Außerdem sollen personalvertretungsrechtliche Gerichtsverfahren bei bestimmten Verwaltungsgerichten konzentriert werden.
- Zum Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG):
Insofern wird eine neue Wegstreckenentschädigung von 0,10 € pro km für die Nutzung privater Elektrofahrräder in § 6 Abs. 4 HRKG eingefügt. Ansonsten wird statt der Entfernung von mehr als 200 km für die Benutzung der 1. Klasse die Wörter „Fahrtdauer der einfachen Strecke von mehr als 2 Std.“ eingesetzt (§ 5 HRKG) und somit die Reisezeit als Kriterium eingeführt.
- Zum Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG):
In § 81 wird klargestellt, dass bezüglich Disziplinarverfahren kein allgemeiner Anspruch auf Informationsfreiheit besteht. Die Einsichts- und Auskunftsrechte bei Disziplinarverfahren sind im HDG und im HBG geregelt. Für die kommunale Ebene setzt ein solcher Anspruch zudem voraus, dass die Stadt/Gemeinde eine einschlägige Satzung erlassen hat, (§ 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSG), die ist eine freiwillige kommunale Regelung ist.
- Zur Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO):
Insofern sollen die Möglichkeiten des Erwerbs der Laufbahnbefähigung übersichtlicher dargestellt werden.
- Deshalb werden in § 8 die Befähigungserwerbe nach § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b HBG als neue Nr. 3 und 4 aufgeführt. Bisher gab es dazu keine Regelungen in der HLVO, sondern nur im HBG.
- Ferner wird in § 8 Abs. 2 klar geregelt, dass die Laufbahnbefähigung auch besitzt, wer die nach dem Hessischen Beamtengesetz erforderliche Ausbildung oder das Studium und die Laufbahnprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgeleistet hat. In diesen Fällen ist ohne weitere Prüfung die Laufbahnbefähigung zuzusprechen.
- Insofern wird auch § 21 HLVO neu gefasst und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die jeweiligen Laufbahngruppen geregelt.
- In diesem Zusammenhang werden zudem die Anforderungen an eine hauptberufliche Tätigkeit gem. § 22 an den Bund u. a. Bundesländer angepasst und geregelt, dass für den mittleren Dienst mindestens 1 Jahr und 6 Monate und für den gehobenen und höheren Dienst mindestens 2 Jahre und 6 Monate erforderlich sind.
- Neben weiteren Anpassungen und Klarstellungen wird insbesondere ein neuer Laufbahnzweig „Digitale Verwaltung“ eingerichtet. Dieser wird dem Verwaltungsdienst zugeordnet.
- Zur Hessischen Beihilfeverordnung(HBeihVO):
Im Rahmen der Beihilfeverordnung werden etliche Anpassungen an Rechtsprechung und Entwicklung in der Praxis vorgenommen. Im Einzelnen muss insofern auf den Gesetzentwurf verwiesen werden.
- Zur Hessischen Urlaubsverordnung HUrlVO:
Urlaubsansprüche sind grundsätzlich in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abzuwickeln. In § 7 der HUrlVO wird davon jedoch eine Ausnahmeregelung geschaffen, wonach bei einem nahtlosen Wechsel von einem Arbeits- in ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn der erworbene Urlaub weiterhin bestehen bleibt. In § 8 wird neu geregelt, dass zu viel genommener Urlaub vor Beurlaubung ohne Besoldung oder sonstiger Ruhenszeiten nicht nur im Jahr der Rückkehr, sondern auch in einem Folgejahr ausgeglichen werden kann.
Im Übrigen wird, wie schon erwähnt, auf den Gesetzentwurf verwiesen. Der Gesetzentwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und muss erst noch vom Hessischen Landtag beschlossen werden.
Sollten aus Sicht der Stadt/Gemeinde hierzu Anmerkungen zu machen sein, bitten wir um Rückmeldung.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
