Der Bundesrat hat am 31.03.2017 der Baurechtsnovelle weitgehend zugestimmt. Bei der Einführung der Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ und der vorgesehenen Erhöhung der Lärmwerte folgte der Bundesrat der Bundesregierung aber nicht. Hier läuft es auf einen Kompromiss hinaus. Die Baurechtsnovelle mit neuer TA-Lärm-Verordnung soll noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Für die Integration von Wohnen und Tourismus enthält die Novelle eine Regelung, die den Städten und Gemeinden mehr Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Im Einzelnen:
- Urbanes Gebiet
Mit dem Urbanen Gebiet erhalten Städte und Gemeinden eine planungsrechtliche Handhabe, um in innerstädtischen Gebieten Wohnen, Gewerbe und Versorgungseinrichtungen enger zusammen zu bringen. Zudem können sie mehr Wohnraum auf die gleiche Fläche bekommen und damit mehr Wohnungen schaffen.
So kann im Urbanen Gebiet der für Mischgebiete auf maximal 50 Prozent festgelegte Wohnanteil überschritten werden – ein Höchstwert ist nicht mehr vorgegeben. Zudem ist eine dichtere Bebauung möglich: Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 dürfen 80 Prozent des Grundstücks überbaut werden (Mischgebiet: GFZ 0,6). Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) im Mischgebiet beträgt 1,2 und im Urbanen Gebiet nun 3.
- TA Lärm
Eng mit der Einführung des Urbanen Gebiets verbunden ist die Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Lärmschutz (TA Lärm). Die Bundesregierung wollte die Lärmimmissionswerte gegenüber dem Mischgebiet um jeweils 3 dB (A) auf 63 dB (A) am Tag und 48 dB (A) in der Nacht anheben. Der Bundesrat (Umweltausschuss) lehnte ab, weil er negative Auswirkungen auf die Gesundheit der in Urbanen Gebieten Lebenden befürchtete. Passiven Schallschutz wie das sogenannte Hafencity-Fenster, das Schallschutz bei teilgeöffnetem Fenster ermöglicht hätte, lehnte der Ausschuss entgegen den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände ab.
Nun läuft es auf einen Kompromiss hinaus. Der Lärmwert am Tag darf nach der Auffassung der Bundesländer im Urbanen Gebiet auf 63 dB (A) angehoben werden, in der Nacht muss es bei 45 dB (A) bleiben.
- Lärmschutzprivilegierung bei Sportanlagen
Grundsätzlich zugestimmt hat der Bundesrat auch der geänderten Sportanlagenlärmschutzverordnung (BR-Drs. 121/17(B)), die ebenfalls einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen der Stadtbewohner schaffen soll: Um den Sport auch in verdichteten Stadtgebieten zu fördern, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte in der Nähe von Sportplätzen erhöht. Der Bundesrat stellt seine Zustimmung allerdings unter die Bedingung, dass die Lärmschutzvorgaben in den Nachtstunden verschärft werden.
- Weitergehende Privilegierung von Kinderlärm an Sportanlagen gefordert
In einer zusätzlichen Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in Zusammenarbeit mit den Ländern schnell Regelungen zu schaffen, um Kinderlärm an Sportanlagen in noch weiterem Maße lärmschutzrechtlich zu privilegieren. Es sei besonders wichtig, Kindern und Jugendliche zu ermöglichen, wohnortnah Sport treiben zu können, betonen die Länder.
- Beschleunigtes Verfahren für Einbeziehung von Außenbereichsflächen
Insbesondere auf Initiative Bayerns, aber mit Unterstützung von DStGB und DST, wird es einen neuen § 13b BauGB geben. Dieser regelt die „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“. Städte und Gemeinden können danach künftig Bebauungspläne mit einer Grundfläche bis zu 1 ha für Wohnnutzung im beschleunigten Verfahren aufstellen. Die Grundstücke müssen aber an bebaute Ortsteile anschließen. Die Neuregelung ist befristet bis Ende 2019. Das Aufstellungsverfahren für entsprechende Bebauungspläne muss daher bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. Mit der Norm können die sonst obligatorischen Umweltprüfungen ebenso entfallen wie Ausgleichsmaßnahmen. Die Abwägung der Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne muss naturgemäß nach wie vor erfolgen.
- Bessere Steuerung von Ferienwohnungen in Wohngebieten
Ein weiterer Aspekt der Baurechtsnovelle betrifft Ferienwohnungen. Hier gab es Rechtsunsicherheit, ob insbesondere in Wohngebieten Ferienwohnungen zulässig sind. Nach der Neufassung sollen Ferienwohnungen nun mit nicht-störenden Gewerbebetrieben und kleinen Beherbergungsbetrieben gleichgesetzt und in Wohngebieten zulässig werden.
Zudem wird die Handhabe von Städten und Gemeinden gegen sogenannte Rollladensiedlungen verbessert. Das betrifft Gebäude in touristischen Lagen, deren Wohnungen als Nebenwohnsitz nur wenige Wochen im Jahr genutzt werden und ansonsten leer stehen. Bereits bisher können touristisch geprägte Gemeinden die Begründung von Teileigentum nach WEG unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen. Dieser wurde aber häufig mittels Bruchteilseigentum umgangen. Künftig kann nun auch die Begründung von Bruchteilseigentum unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Damit wird insgesamt den touristisch geprägten Gemeinden, etwa an Nord- und Ostsee, eine bessere städtebaurechtliche Steuerungsmöglichkeit gegeben. Das ist zu begrüßen und entspricht den DStGB-Forderungen.
- Inkrafttreten vor der Sommerpause
Die Bundesregierung wird nunmehr über einen geänderten Entwurf aus dem BMUB am 12. April 2017 abstimmen. Anschließend muss diesen Entwurf der Bundestag billigen. Die Baurechtsnovelle und die novellierte TA-Lärm-Verordnung sollen vor der Sommerpause in Kraft treten.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1417 vom 07. April 2017)
