Eine südhessische Gemeinde hatte zum Zwecke der Flüchtlingsunterbringung eine bestandskräftig als Wohnhaus genehmigte Doppelhaushälfte mit fast 180 m2 Wohnfläche in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB angemietet. Untergebracht wurden in dieser Doppelhaushälfte 15 Personen. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung wurde nicht beantragt. Der Nachbar beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes beim zuständigen Verwaltungsgericht die Untere Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, die Nutzung des Doppelhauses als Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkunft zu untersagen bzw. einzustellen.
Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Unterbringung von Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte um eine Nutzungsänderung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO handele. Durch die Belegung des streitgegenständlichen Objekts mit 15 Personen würden die Lärmwerte so überschritten, dass unzumutbare Nachteile bzw. unzumutbare Belästigungen des Nachbarn entstünden, die dieser nicht hinnehmen müsse. Im Übrigen führe dies zu einer Ermessensreduzierung der Bauaufsichtsbehörde auf Null.
Die von der Geschäftsstelle vertretene Gemeinde hat sich der Beschwerde des Landkreises beim HessVGH angeschlossen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 03.03.2016 (Az.: 4 B 403/16) Folgendes aus:
„Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung einer baulichen Anlage untersagen, die in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für das Bauvorhaben die erforderliche Genehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität). Ein Dritter besitzt einen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten allerdings nur, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen. Das Vorhaben muss auch gegen materielle Regelungen verstoßen. Des Weiteren muss das der Bauaufsichtsbehörde obliegende Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert sein, sodass sich die Befugnis zum Einschreiten zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichtet. Der Rechtsanspruch eines Dritten auf eine Nutzungsuntersagung setzt ferner voraus, dass die beanstandete Nutzung nicht ausschließlich gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die lediglich den allgemeinen Interessen zu dienen bestimmt ist. Der Verstoß muss vielmehr eine Norm betreffen, die eine nachbarschützende Funktion ausweist und damit ein Abwehrrecht vermitteln kann. Schließlich muss das baurechtswidrige Vorhaben den Nachbarn auch tatsächlich in seinen geschützten Belangen mehr als nur geringfügig beeinträchtigen (st. Rspr. des Hess.VGH,vgl. u.a. Beschluss vom 16.12.1991 – 4 TH 1814/91-, juris RN 64).
Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor.
b) Die Unterbringung von Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar, weil eine Wohnnutzung gegeben ist. Durch das Vorhaben wird die Antragstellerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.
Der Einzug der 15 Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte der Beigeladenen zu 1 ist nach den konkreten Gegebenheiten als Wohnnutzung zu bewerten, die mit dem Charakter der umliegenden Bebauung vereinbar ist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die nähere Umgebung i.S.v. § 34 BauGB als faktisches reines Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO oder als faktisches allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO einzustufen ist. In beiden Fällen würde sich die Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (Bundesverwaltungsgericht, Beschl. vom 25.03.1996 – 4 B 302.95 – , Juris RN 12; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 RN 1). Bei der Aufnahme einer größeren Anzahl von Flüchtlingen in die Räumlichkeiten eines Gebäudes kommt insbesondere die Einrichtung einer Anlage für soziale Zwecke von §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Betracht. Solche Anlagen dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Sie gewährleisten regelmäßig eine Betreuung der Bewohner oder andere fürsorgliche Maßnahmen. Eine Anlage für soziale Zwecke wird im Gegensatz zur Wohnung gerade durch die Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Lebensführung charakterisiert (OVG Hamburg, Bschl. v. 28.05.2015 – 2 BS 23/15, juris RN 32). Anhand dieser Gesichtspunkte ist die Abgrenzung zwischen der Nutzung eines Gebäudes zum Wohnen und der Nutzung zu einer der verschiedenen Formen der Unterbringung von Personen vorzunehmen.
Die Unterbringung der insgesamt 15 Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als Wohnnutzung zu qualifizieren. Die Grundrisse der beiden in sich abgeschlossenen Wohneinheiten in dieser Haushälfte lassen erkennen, dass sowohl die 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss als auch die weitere 3-Zimmer-Wohnung, die das Obergeschoss und das Dachgeschoss umfasst, aufgrund der in beiden Wohnungen vorhandenen Küchen und Badezimmer die Möglichkeit einer eigengestalteten Haushaltsführung der Bewohner ermöglicht. Nach dem Konzept der Beigeladenen zu 2, die den Wohnbedarf der ihr zugewiesenen Flüchtlinge zu decken hat, ist eine externe Versorgung der 7 Flüchtlinge in der Erdgeschosswohnung und der 8 Flüchtlinge in der darüber liegenden Wohnung nicht vorgesehen. Für die zeitgleiche Einnahme von Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speisesaal, wie es in Wohnheimen für Flüchtlinge typisch ist, fehlt es in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 auch an entsprechenden Räumlichkeiten.
Der Senat erachtet es als rechtlich unerheblich, ob und ggf. in welchem Grad die Bewohner in den beiden Wohnungen untereinander verwandt sind. Eine Wohnnutzung kann nämlich auch bei einer Gemeinschaft von Personen vorliegen, die in einer in sich abgeschlossenen Wohnung leben und lediglich die Zielsetzung der Reduzierung ihrer Mietkosten verbindet. Nach §§ 3 und 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der baulichen Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen sich nicht als Überbelegung darstellt. Eine Wohnnutzung ist daher bei klassischen Wohnformen wie studentischen Wohngemeinschaften ebenso zu bejahen wie bei den neueren Formen von Wohngemeinschaften mit mehreren Arbeitnehmern oder mit älteren Menschen (OVG Niedersachsen, Beschl. vom 18.09.2015 – 1 ME 126/15, juris RN 8). Entsprechendes gilt auch hier für das Zusammenleben von einzelnen Flüchtlingen oder von Flüchtlingsfamilien in derselben Wohnung.
Die Wohnnutzung in der Doppelhaushälfte ist auch auf Dauer angelegt. Diesem Kriterium steht nicht entgegen, dass die Asylbewerber oder Flüchtlinge voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in den beiden Wohnungen verbleiben werden.
Das Kriterium der Dauerhaftigkeit bildet keine enge Grenze, sondern ist eher flexibel zu handhaben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 25.03.1996 – 4 B 302.95 -, juris RN 12). Dem Begriff des Wohnens unterfällt auch die Lebensführung in einer Wohnung, in der sich eine Person für einen nicht unerheblichen Zeitraum aufhalten wird, auch wenn die Dauer des Verbleibs von vornherein begrenzt ist. Nicht zu fordern ist, dass der Lebensmittelpunkt in den Räumlichkeiten auf unabsehbare Zeit gewählt wird. Die hier angesichts der Vielzahl der Flüchtlinge zu erwartende längere Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte reicht aus, um eine erhebliche Verweilzeit und daher einen Daueraufenthalt zu bejahen (OVG Niedersachsen, a.a.O., RN 15).
Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts steht nicht entgegen, dass die 15 Flüchtlinge auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in die Doppelhaushälfte eingezogen sind. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht nicht selbsttätig nachkommt. An einer Freiwilligkeit fehlt es erst dann, wenn die Befolgung einer Rechtspflicht durch Maßnahmen der Vollstreckung erzwungen wird. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 15 Flüchtlinge die ihnen zur Verfügung gestellten beiden Wohnungen nicht aus freien Stücken bezogen haben (a.A. in Bezug auf die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften wohl: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Anmerkung 16.43).
Im Hinblick auf die auf Dauer angelegte, freiwillige und eigengestaltete Lebensführung der 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 liegt eine Wohnnutzung vor. Für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ist dagegen rechtlich unerheblich, wie das Benutzungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1 als Hauseigentümer und der Beigeladenen zu 2 ausgestaltet ist. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass die Flüchtlinge die Wohnungen durch die öffentliche Hand erhalten haben (vgl. hierzu: Fickert/Fieseler, a.a.O. § 3 Anmerkung 16.1). Deshalb steht der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen, dass die Flüchtlinge nicht selbst Vertragsparteien sind und der vorgelegte „Mietvertrag“ mit der Beigeladenen zu 2 zeitlich befristet ist.
Für die Bewertung des Charakters der aktuellen Nutzung der Doppelhaushälfte ist des Weiteren rechtlich unerheblich, ob die Raumbezeichnung in den Grundrissen von 1983 darauf schließen lassen, dass die beiden Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt worden sind. Bei dem mit Bauschein vom 28.09.1949 errichteten Siedlungshaus handelt es sich um eine bauliche Anlage, die – soweit erkennbar – durchweg dem Wohnen gedient hat und auch weiterhin zum Wohnen genutzt wird. Vor der Errichtung des Hauses waren für jede Doppelhaushälfte zwei Wohnungen genehmigt worden. In den Folgejahren sind die beiden Erweiterungen der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 genehmigt worden, nämlich ein Anbau mit Bescheid vom 15.04.1975 und die Aufstockung des Anbaus mit Bescheid vom 25.05.1983. Selbst wenn beide Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt worden sein sollten, hätte dies keine rechtserhebliche Änderung der Nutzung bewirkt. Denn die Nutzung mehrerer Wohnungen in einem Haus von einer Gruppe von Personen stellt nach wie vor eine Wohnnutzung dar.
Eine Aufgabe der Wohnnutzung zugunsten einer Gemeinschaftsunterkunft liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb vor, weil sich durch den Einzug der 15 Flüchtlinge im November 2015 die Zahl der in der Doppelhaushälfte lebenden Personen gegenüber der früheren Situation wesentlich erhöht hat (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 18.09.2015 – 3 B 1517/15 -, juris).
Die Nutzung eines Anwesens durch mehrere Familien in zwei Wohnungen stellt gegenüber der anscheinend zuvor vorhanden gewesenen Nutzung der gesamten Doppelhaushälfte durch eine Familie keine rechtserhebliche Änderung dar. Durch die hohe Anzahl der Bewohner wird zwar die Wohnqualität in den Wohnungen deutlich gemindert. Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist damit indes nicht verbunden. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – durch eine vertragliche Regelung die Höchstzahl der in dem Anwesen wohnenden Flüchtlinge beschränkt wird und auf diese Weise gesichert ist, dass es entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 und 2 HessWoAufG nicht zu einer Überbelegung kommt. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs an Wohnfläche pro Person zunächst in nicht nachvollziehbarer Weise zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert hat. Dieser Einwand führt gleichwohl nicht zum Erfolg. Den 7 Personen in der oberen Wohnung steht nämlich jeweils die nach § 7 Abs. 1 HessWoAufG notwendige Fläche von mindestens 9 m2 zur Verfügung, weil auch der 3. Raum im Dachgeschoss, der derzeit ungenutzt ist, mit zu berücksichtigen ist. Im Erdgeschoss wird das Mindestmaß von 9 m2 zwar durch die Belegung des 16 m2 großen Raums 2 mit zwei Personen bis ca. 15 m2 großen Raums 3 ebenfalls mit 2 Personen unterschritten. Dies begründet gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Überbelegung. Nach § 7 Abs. 2 HessWoAufG darf nämlich ein einzelner Wohnraum überlassen werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 m2 Fläche vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Dies dürfte hier im Hinblick auf die 12,5 m2 große Küche anzunehmen sein. Somit besteht aller Voraussicht nach auch kein Abwehranspruch der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr befürchtete Überbelegung (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.05.1993 – 1 B 11064/93 – , NvWZ 1994, 304).
……..
e) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin könne sich mit Erfolg auf die Verletzungen der nachbarschützenden Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO berufen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO müssen Gebäude einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Ziel dieser Regelung ist es, die Bewohner des Gebäudes vor übermäßigem Lärm zu schützen. Die Konkretisierung der Anforderungen ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin für Bauvorhaben aus der DIN 4109, Ausgabe 1989 – 11 (Schallschutz im Hochbau), die mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 27.06.2003 (Staatsanzeiger 2003, Seite 3019 und 3671) eingeführt worden ist. Werden diese technischen Bestimmungen beachtet, liegt für die bauliche Maßnahme ein ausreichender Schallschutz vor. Jedoch ist im vorliegenden Fall der in der DIN 4109 festgelegte technische Standard nicht für das am 28.09.1949 auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung vom 15.08.1932 genehmigte Siedlungshaus maßgeblich. Das Gebäude genießt aufgrund dieser Baugenehmigung Bestandsschutz. Auch für den später vorgenommenen Anbau sowie die nachfolgende Aufstockung des Anbaus wurden die jeweils erforderlichen Baugenehmigungen mit Verfügungen vom 15.04.1975 und 25.05.1983 erteilt. Daher kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die gemeinsame Trennwand der beiden Doppelhaushälften keine schutztechnischen Maßnahmen ergriffen worden sind.
……..
Sollte aufgrund des fehlenden Schallschutzes an der Trennwand des Bestandsgebäudes eine konkrete Gesundheitsgefahr durch erhebliche Lärmbelästigungen für die Antragstellerin bestehen, eröffnet § 53 Abs. 3 HBO die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, ggf. nachträgliche Anforderungen für die gemeinsame Trennwand der Doppelhaushälften zu stellen. Eine nachträgliche Anordnung nach § 53 Abs. 3 HBO greif entschädigungslos in den legalen Bestand ein. Deshalb sind an die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme hohe Anforderungen zu stellen (Hornmann, a.a.O., § 53 RN 108). Da eine solche nachträgliche Anordnung jedoch bislang nicht ergangen ist, steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf ausreichenden Schallschutz der Bestandschutz des Gebäudes entgegen.
……
Diese Grundsätze des nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind hier jedoch nicht anwendbar. Der Verletzung des von der Antragstellerin angeführten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme steht nämlich entgegen, dass die behaupteten Lärmimmissionen nicht mit Mitteln des Baurechts unterbunden werden können. Als unzumutbar können im nachbarschaftlichen Verhältnis nur solche Einwirkungen angesehen werden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Dann sind sie von bodenrechtlicher Relevanz und können als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des Nachbarschutzes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Beachtung finden. Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden (Hess.VGH, Beschl. v. 18.09.2015 – 3 B 1517/15 -; Bayrischer VGH, Urt. v. 13.09.2012 – 2 B 12.109 – juris, RN 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.1992 – 10 B 3439/92 – , juris RN 7). Entsprechendes gilt für sonstige Belästigungen durch soziale Konflikte.
…….
Unabhängig von diesen Gesichtspunkten ist die Behauptung der Antragstellerin rechtlich unerheblich, die Lärmimmissionen würden die nach § 48 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der TA-Lärm vom 26.08.1998 (GMBl 1998, 503) für ein reines Wohngebiet genannten Richtwerte übersteigen. Die Maßstäbe der TA-Lärm können nämlich nach dem in Nr. 1 genannten Anwendungsbereich nur herangezogen werden, wenn Geräusche zu bewerten sind, die von technischen Anlagen ausgehen. Bei den von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigungen handelt es sich jedoch um verhaltensbedingte Lärmimmissionen. Sie sind mit dem Lärm von Anlagen nicht vergleichbar (vgl. Bayrischer VGH, Urt. v. 13.09.2012 – 2 B 12.109, juris RN 37; Jarass Bundesimmissionsschutzgesetz, 11. Aufl. 2015, § 48 RN 15).
Ungeachtet des mangelnden Anwendungsbereichs des Rücksichtnahmegebots fällt bei der Bewertung der widerstreitenden nachbarlichen Interessen zu Ungunsten der Antragstellerin in Gewicht, dass sich aus ihren Darlegungen keine Hinweise auf einen nachträglichen Einbau von lärmschützenden Baumaterialien auf ihrer Seite der gemeinsamen Trennwand ergibt. Ihr ist es aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, von dem Beigeladenen zu 1 Maßnahmen zu verlangen, die sie selbst nicht durchgeführt hat, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat.
Zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude Bestandsschutz genießt. Es hat auch keine Nutzungsänderung stattgefunden. Die in dem Anwesen untergekommenen Flüchtlinge wohnen in den beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen. Ihre Wohnnutzung unterscheidet sich nicht grundlegend von sonstigen Formen des Zusammenwohnens von Großfamilien oder Wohngemeinschaften. Eine Beschränkung der Personenanzahl, die in eine Wohnung aufgenommen werden darf, ergibt sich weder aus dem Bauplanungsrecht noch aus dem Bauordnungsrecht. Allein die Regelungen in § 7 HessWoAufG enthaltenen Grenzen für die Belegung von Wohnungen. Der dort genannte Flächenbedarf pro Person ist hier indes erfüllt. Im Hinblick auf diese Rechtslage muss ein Nachbar es grundsätzlich hinnehmen, wenn eine aus 7 oder 8 Personen bestehende Familie oder eine entsprechend große Wohngemeinschaft in eine 3-Zimmer-Wohnung einzieht.
Als weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit der gerügten Beeinträchtigungen tritt hinzu, dass gegenwärtig ein enormer Bedarf an Wohnraum für Flüchtlinge besteht. Dieser Sachverhalt hat auch in den zwei Novellierungen des Baugesetzbuchs vom 20.11.2014 (BGBl I 2014, 1748) und vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, 1722) Eingang in das Bauplanungsrecht gefunden. Im Anwendungsbereich der geänderten Normen ist dieser Wohnbedarf als Grund des Allgemeinwohls zu berücksichtigen. Das damit ausdrücklich normierte öffentliche Interesse an der Schaffung ausreichenden Wohnraums für Flüchtlinge ist bei der Bewertung der nachbarlichen Interessenlage zu Gunsten des Antraggegners und der Beigeladenen zu 2 einzustellen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 02.06.2015 – AN 3 E 1401953 – juri RN 39).“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
