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Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten

Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 ist am Dienstag, den 22. Juni 2021, im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1802) verkündet worden. Es ist somit am 23. Juni 2021 in Kraft getreten.

 

Ziel des Gesetzes: Bezahlbaren Wohnraum schaffen

Ziel des Gesetzes ist es, Städte und Gemeinden in die Lage zu versetzen, schneller Bauland aktivieren zu können, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Ein Kernpunkt der Novelle ist die Einführung einer Verordnungsermächtigung in § 201a BauGB. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ zu bestimmen. Einige weitere Eckpunkte des künftigen Gesetzes beinhalten Folgendes:

 

  1. Kommunale Vorkaufsrechte, §§ 24 ff. BauGB

Gemeinden können künftig neben bebauten Flächen auch verstärkt unbebaute und damit brachliegende Grundstücke leichter für den Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie auch hier ihre Vorkaufsrechte vermehrt ausüben können. Das gilt speziell für Gebiete mit „angespannten Wohnungsmärkten“. Hier sind die Städte und Gemeinden aber auf Basis der Ermächtigungsnorm des § 201 a BauGB auf entsprechende Regelungen ihrer Landesregierungen angewiesen. Liegen diese vor, dürfen Städte und Gemeinden künftig auch leichter ein Baugebot (s. § 176 BauGB) anordnen, um nicht bebaute Grundstücke und damit Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen. Neu ist zudem, dass eine Gemeinde künftig das Vorkaufsrecht vermehrt nach dem Verkehrswert (§ 194 BauGB) ausüben kann.

   2. Befreiungen vom Bebauungsplan erweitert, § 31 BauGB

Zur Schaffung von Wohnungen sind auch die Möglichkeiten der Gemeinden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreien zu können (s. § 31 BauGB), erweitert worden. Die bis zum 31.12.2026 geltende Befreiung bezieht sich auf die neue Gebietskategorie „Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ nach § 201a BauGB. Daher ist auch insoweit die Schaffung separaten Länderrechts nötig.

   3. Sektoraler Bebauungsplan, § 9 Abs. 2d i. V. m. § 34 BauGB

Mit den sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden – befristet bis Ende 2024 – künftig in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB Flächen für eine Wohnbebauung festlegen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung, also eine Preisbindung, erfüllen müssen.

Baugenehmigungen dürfen mithin auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung – insbesondere die Miet- und Belegungsbindung – eingehalten sind.

   4. Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, § 250 BauGB

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen, § 250 BauGB. Bisher ist dies Städten und Gemeinden nur in Milieuschutzgebieten erlaubt. Durch eine Rechtsverordnung können die Länder abweichende Regelungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen, um gezielt regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

   5. Verlängerung des § 13b BauGB

Außenbereichsflächen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 qm, die in Angrenzung an bebaute Gebiete der Wohnnutzung zugeführt werden sollen, können wiederum erneut in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden, s. § 13b BauGB. Allerdings ist die Ende 2019 ausgelaufene und jetzt wieder neu eingeführte Norm des § 13b BauGB zeitlich bis Ende 2022 befristet.

  6. Neue Kategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt, § 5a BauNVO

Mit dem neuen Gesetz eingeführt wird auch eine neue Baugebietskategorie: Das Dörfliche Wohngebiet (§ 5 a BauNVO), in dem ein einvernehmliches Miteinander von Wohnen und – insbesondere landwirtschaftlicher – Nebenerwerbsnutzung besser erfolgen kann.

  7. Maß baulicher Nutzung als Orientierungswerte, § 17 BauNVO

Die Angaben zum Maß der baulichen Nutzung, § 17 BauNVO, sollen künftig nur als Orientierungswerte dienen. Dadurch soll auch zum Zwecke des Wohnungsbaus eine höhere Dichte erzielt werden können. Das dürfte aber im Zweifel preissteigernd wirken und auch in einem Spannungsverhältnis zum Klimaschutz (Bsp.: Klimaschneisen) stehen.

Das Baulandmobilisierungsgesetz enthält in Artikel 1 Änderungen des Baugesetzbuchs. Das Baugesetzbuch ist daher wie folgt zu zitieren:

„Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist.“

In Artikel 2 des Gesetzes sind Änderungen der Baunutzungsverordnung enthalten. Die Baunutzungsverordnung ist daher wie folgt zu zitieren:

„Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist.“

Darüber hinaus enthält das Gesetz in Artikel 3 Änderungen der Planzeichenverordnung. Die Planzeichenverordnung. ist daher wie folgt zu zitieren:

„Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.“

Das entsprechende Bundesgesetzblatt Nr. 33 können Sie auf den Internetseiten des Bundesgesetzblattes (www.bundesgesetzblatt.de) einsehen bzw. zum privaten Gebrauch herunterladen (kostenloser Bürgerzugang).

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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