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Baulandmobilisierungsgesetz: Erste Lesung im Bundestag am 28.01.2021

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2021 die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 686/20 – Beschluss) zum Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag wird am 28.01.2021 erfolgen.

Die Änderungsvorschläge des Bundesrates richteten sich nicht gegen die Grundkonzeption des Gesetzentwurfs. Diese beinhaltet insbesondere die Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau, die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten und weitere Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich, die Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeindlichen Vorkaufsrechte und des Baugebots, die Schaffung einer Grundlage für städtebauliche Konzepte der Innenentwicklung sowie eine Regelung zum Schutz vor Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen bei angespannten Wohnungsmärkten.

Sie beinhaltet zudem die Einführung einer neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ in die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Ausgestaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Obergrenzen für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als Orientierungswerte. Befristet werden soll zudem die Verlängerung des Paragrafen 13b BauGB, mit dem leichter im Außenbereich gebaut werden kann. Diese Befristung soll „bis zum 31. Dezember 2022 beziehungsweise bis 2024“ gelten.

Der von den kommunalen Spitzenverbänden im Grundsatz begrüßte Gesetzentwurf soll in erster Linie der Umsetzung der Empfehlungen der Baulandkommission – an der auch der DStGB aktiv mitgewirkt hat – dienen. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen wurden seitens der Bundesregierung im Wesentlichen abgelehnt. Dies betrifft insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen zu einer Lärmemissionskontingentierung, zur Einführung eines Vorkaufrechts bei sogenannten Share Deals sowie eine weitreichende Privilegierung für Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zum Zwecke der Verbesserung des Tierwohls. Hinsichtlich der Vorschläge des Bundesrates zur Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens sowie zum BauNVO-Vollgeschossbegriff bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer weiteren Klärung der hierdurch aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sowie einer intensiven Fachdiskussion, insbesondere mit den Ländern.

Folgenden Anliegen des Bundesrates soll indes nachgekommen werden: Klarstellung, dass im Falle des Ersatzgeldes neben der Zulässigkeit einer baulichen Nutzung auch eine Zuordnungsfestsetzung gegeben sein muss, Ergänzung der Regelung zum städtebaulichen Innenentwicklungskonzept um brachliegende Grundstücke und Aufnahme einer Klarstellung in § 14 Absatz 1a BauNVO.

 

Weiterer Zeitplan

Der Bundestag berät am 28. Januar 2021 in erster Lesung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland – vgl. auch: https://dip21.bundestag.de.

Anschließend wird die Vorlage zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen überwiesen. Damit besteht die Möglichkeit, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in der ersten Jahreshälfte 2021 zu einem Abschluss gebracht werden könnte. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wird sich nochmals inhaltlich abstimmen.

 

Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go

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