Startseite Baulandmobilisierungsgesetz: BMI legt Entwurf vor

Baulandmobilisierungsgesetz: BMI legt Entwurf vor

Das Bundesbauministerium (BMI) hat am 10. Juni 2020 den seit langem angekündigten Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vorgestellt und damit die Verbändeanhörung gestartet. Der vorgelegte Entwurf wurde von der Bundesregierung noch nicht beschlossen.

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist aus kommunaler Perspektive zu begrüßen: Er beinhaltet unter anderem eine zeitlich befristete Verlängerung des § 13b BauGB, und zwar bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022. Es wird ferner die Einführung eines neuen Bebauungsplantyps für den Wohnungsbau, die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten und Erleichterungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich und auch die Schaffung einer Grundlage für Konzepte der Innenentwicklung, insbesondere zur leichteren Anwendung von Baugeboten und die Erweiterung der Vorkaufsrechte der Gemeinden, vorgesehen.

Die vorstehenden Punkte hat der DStGB bereits im Rahmen der sog. Baulandkommission als sinnvolle Schritte hin zu einer verbesserten Mobilisierung von Bauland gefordert. In der Baunutzungsverordnung sollen zudem die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt und die Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung galten, lediglich als Orientierungswerte ausgestaltet werden, um mehr Flexibilität bei der Ausweisung, insbesondere von Flächen für den Wohnungsbau im Hinblick auf die Bebauungsdichte, zu erreichen.

Folgende weitere Hinweise sind zu beachten:

Bedarfsabfrage zu § 246 Abs. 8 ff BauGB

Die Bundesregierung hat ihre Meinungsbildung zu der Frage noch nicht abgeschlossen, inwieweit ein Bedarf an einer Wiedereinführung der Sonderregelungen für Flüchtlinge in § 246 Abs. 8 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) besteht, vgl. auch den Beschluss des Bundesrates in der BR-Drs. 616/19. Die Absätze 8 bis 10 (Inkrafttreten November 2014) sowie die Absätze 11 bis 17 (Inkrafttreten Oktober 2015) sind geschaffen worden, um den erheblichen Herausforderungen der Unterbringung hunderttausender geflüchteter Menschen in den Jahren 2014 und 2015 durch befristete Erleichterungen im Bauplanungsrecht zu begegnen. Der vorübergehende Charakter der Regelungen wurde seinerzeit in der Gesetzesbegründung betont und darauf hingewiesen, dass die zukünftig erforderliche Schaffung dauerhaften Wohnraums auch für Flüchtlinge der Planung durch die Kommunen vorbehalten bleiben muss. Die Sonderregelungen sind bereits am 31. Dezember 2019 ausgelaufen.

Experimentierklausel „Lärmschutz“

Die Baulandkommission hat sich auch damit befasst, wie beim Lärmschutz Nutzungskonflikte zwischen Gewerbebetrieben und heranrückender Wohnbebauung gelöst werden können, die an der Schnittstelle zwischen Baurecht und Immissionsschutzrecht entstehen, und hat den Vorschlag des BMU einer entsprechenden Experimentierklausel begrüßt. Vorschläge für eine solche Experimentierklausel werden derzeit in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von BMK und UMK erarbeitet und sollen zu einem späteren Zeitpunkt in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

 

Waldbegriff gemäß BWaldG

Die Baulandkommission hat weiterhin empfohlen zu prüfen, in der Definition des Waldbegriffs in § 2 Abs. 2 Nr. 5 des BWaldG klarzustellen, dass Flächen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kein Wald im Sinne des BWaldG sind, sofern sie nicht als Wald im Bebauungsplan festgesetzt sind.

Anmerkung des DStGB

Der vorliegende Gesetzentwurf ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Er greift zahlreiche Forderungen des DStGB zu einer Verbesserung der Baulandmobilisierung auf. Gleichwohl gibt es noch Nachsteuerungsbedarf. Beispielhaft sei auf die noch ausstehende Regelung zu passiven Schallschutzmaßnahmen (Nutzungskonflikte zwischen Gewerbebetrieben und heranrückender Wohnbebauung) verwiesen. Auch beim kommunalen Vorkaufsrecht gibt es weitere Ansatzpunkte. So ist etwa nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB der Anwendungsbereich des kommunalen Vorkaufsrechts derzeit auf unbebaute Grundstücke beschränkt. Dies erscheint nicht sachgerecht und sollte zukünftig – über die bereits vorgeschlagenen sinnvollen Schärfungen der §§ 24, 25 BauGB hinaus – auch auf geringfügig bebaute Grundstücke ausgedehnt werden. Diese und weitere Anmerkungen wird der DStGB im Rahmen einer gemeinsamen Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände zusammenfassen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go                                                    

Nach oben scrollen