Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat für das Jahr 2016 eine punktuelle Überarbeitung des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Aussicht gestellt. Der DStGB hat die insoweit laufenden Beratungen auf Bundes- und Länderebene zum Anlass genommen, gegenüber dem BMUB nochmalig auf die Problematik der kommunalen Steuerung der Windenergie hinzuweisen und das BMUB gebeten, eine mögliche gesetzgeberische Anpassung zu prüfen.
Wie dem nachstehend abgedruckten Schreiben an das BMUB entnommen werden kann, hat der DStGB die kommunale Problemlage nochmals dargelegt und das BMUB gebeten, die in der Planungspraxis entstandenen Rechtsunsicherheiten durch eine gesetzgeberische Präzisierung zu beseitigen. Näheres kann dem Schreiben entnommen werden:
„Anrede,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat für das laufende Jahr 2016 eine punktuelle Überarbeitung des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Aussicht gestellt. Teilbereiche wurden uns bereits von Herrn Ministerialdirektor Dietmar Horn durch Übermittlung des BMUB-Programms „Neues Zusammenleben in der Stadt“ vorgestellt. Wir möchten seitens des DStGB die insoweit laufenden Gespräche und Beratungen auf Bundes- und Länderebene zum Anlass nehmen, nochmalig auf die Problematik der kommunalen Steuerung der Windenergie hinzuweisen und eine mögliche gesetzgeberische Anpassung zu prüfen.
Städte und Gemeinden haben mit der Flächennutzungsplanung die Möglichkeit, die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich auf bestimmte Standorte zu konzentrieren und damit zu steuern. Dabei sind neben den allgemeinen Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen die speziellen Anforderungen an die Steuerung der Standorte im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, wie sie vor allem von der Rechtsprechung entwickelt worden sind, zu beachten.
Erforderlich ist danach grundsätzlich ein schlüssiges kommunales Plankonzept für den gesamten Außenbereich, welches der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschafft. Mit Urteil vom 13.12.2012 hat das Bundesverwaltungsgericht vorgegeben, dass für die Ausarbeitung eines Plankonzepts insbesondere auch die präzise Ermittlung und Dokumentation sogenannter „harter Tabuzonen“ erforderlich ist. Dies hat die Planungspraxis der Städte und Gemeinden ganz erheblich erschwert. Unmittelbare Folge ist, dass zahlreiche kommunale Pläne in Normenkontrollentscheidungen für unwirksam erklärt wurden und eine große Rechtsunsicherheit entstanden ist.
(…)
Als besonders problematisch zeigt sich, dass zahlreiche Obergerichte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Einzelheiten der Ermittlung der „harten Tabuzonen“ unterschiedlich auslegen. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob der Windenergie „substanzieller Raum verschafft wird“, keine Kriterien vorgibt.
Die insoweit entstandene Rechtsunsicherheit wirkt sich insbesondere auf laufende Planungen der Städte und Gemeinden – etwa bei der Erweiterung und Neuordnung von Standorten einschließlich Repowering von Altanlagen – negativ aus. Es ist vielfach ein „Planungsstopp“ auf kommunaler Ebene feststellbar, weil Planentwürfe und Konzepte für den Außenbereich grundlegend neu entwickelt werden müssen. Allein in Nordrhein-Westfalen betrifft dies eine sehr große Anzahl von Fällen.
Nach Auffassung des DStGB muss daher die Praktikabilität der gemeindlichen Planung wiederhergestellt und die entstandene Rechtsuntersicherheit beseitigt werden. Durch eine Anpassung der BauGB-Vorschriften müsste bewirkt werden, dass zukünftig eine konkrete Ermittlung „harter Tabuzonen“ nicht mehr erforderlich wäre. Mithin müsste gesetzgeberisch klargestellt werden, dass die Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet sind, nur bei der Frage Bedeutung haben, ob der Windenergie im Ergebnis „substanzieller Raum verschafft wird“.
Angesichts der nach wie vor zu beobachtenden Planungsunsicherheiten und sogar vielfach eines „Planungsstopps“ auf kommunaler Ebene sieht der DStGB Handlungsbedarf. Wir bitten Sie daher, im Zusammenhang mit den derzeit laufenden Überlegungen zur Überarbeitung des BauGB die vorgenannte Problematik mit zu berücksichtigen und einen möglichen gesetzgeberischen Lösungsvorschlag aufzuzeigen. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich für weitere Gespräche zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung:
Zur beabsichtigten Überarbeitung des BauGB und der BauNVO liegt dem DStGB noch kein Arbeitsentwurf des federführenden Bundesbauministeriums vor. Dieser wurde allerdings für Frühjahr 2016 angekündigt.
Sollten die DStGB-Mitgliedsverbände bereits vorab Hinweise oder Wünsche zu gesetzgeberischen Präzisierungen im BauGB oder der BauNVO haben, bittet die Hauptgeschäftsstelle um entsprechende Benachrichtigung. Der DStGB wird etwaige Hinweise im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsvorhabens einbringen. Über die Vorlage eines Diskussions- oder Arbeitsentwurfs des BMUB wird rechtzeitig berichtet.
(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 0816 vom 26. Februar 2016)
