Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine erneute Novelle des Städtebaurechts und des BauGB 2017 (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt, Bundesrats-Drucksache 806/16 vom 30. Dezember 2016) sieht auf der Grundlage einer entsprechenden Initiative der Staatsregierung Bayern in § 13b BauGB eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren vor.
Danach gilt „bis zum 31. Dezember 2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebauter Ortsteile anschließen“.
Im Hinblick auf die Sitzung des Bundesrates am 26. Januar 2017 haben sich die kommunalen Spitzenverbände in einem Schreiben vom 23. Januar 2017 gegenüber den Vertretern des Bundesrats ausdrücklich für die vorgesehene Neuregelung des § 13b BauGB ausgesprochen. Weitergehend als mit der ebenfalls durch die Novelle geplanten Einführung eines „Urbanen Gebietes“ in § 6a BauNVO, kann gerade der vorgesehene § 13b BauGB kommunale Gestaltungsspielräume bei den nach wie vor bestehenden Wohnungsbauerfordernissen in vielen Städten und Gemeinden erhöhen.
Vor diesem Hintergrund haben die kommunalen Spitzenverbände in dem im Folgenden wiedergegebenen Schreiben an die Bundesratsvertreter vom 23. Januar 2017 ausdrücklich die vorgesehene Neuregelung des § 13b BauGB begrüßt:
„Sehr geehrte …
der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßen die vorgesehene Regelung des § 13b BauGB- neu. Diese entspricht einem gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, wie unserer Stellungnahme vom 05. Juli 2016 zum Referentenentwurf des o. g. Gesetzgebungsvorhabens zu entnehmen ist (Seite 6, 2. Absatz). Die geplante Neuregelung erweitert den kommunalen Instrumentenkasten gerade in Bezug auf die nach wie vor bestehenden drängenden Wohnungsbauerfordernisse. Aufgrund der engen gesetzlichen Voraussetzungen (= nur befristet einsetzbar für Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 Quadratmetern, mit denen die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, die sich unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen), ist eine ausufernde und ungesteuerte Entwicklung im Außenbereich durch die Neuregelung nicht zu erwarten. Im Übrigen sind – wie im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB auch – bei der Bauleitplanung stets die materiellen Umweltbelange zu beachten und in die Abwägung einzustellen.
Der Deutsche Landkreistag unterstützt diese mit § 13b BauGB-neu verbundene größere Flexibilität für die gestalterische Entwicklung vor Ort sowie die sich ergebenden Verfahrenserleichterungen. Beides stärkt die Eigenverantwortung der Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit. Er weist allerdings kritisch auf die Auswirkungen auf den Außenbereich sowie das grundsätzliche Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung hin.
Die Neuregelung steht nach unserer Auffassung auch nicht im Widerspruch zu den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. November 2015 (4 CN 9.14) dargelegten Grundsätzen, wonach in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung keine Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen. § 13b BauGB-neu ist nicht als Instrument der Innenentwicklung konzipiert, sondern soll den Städten und Gemeinden in engem gesetzlichen Rahmen ein vereinfachtes Verfahren zur Schaffung der nötigen Wohnbauflächen an die Hand geben, ohne damit auf eine qualitätsvolle Stadtentwicklung zu verzichten.
Auch die Anforderungen des Unionsrechts sind gewahrt. Zwar müssen nach den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG insbesondere solche Pläne einer Umweltprüfung unterzogen werden, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Den Mitgliedstaaten wird bei der Umsetzung der Richtlinie allerdings ein weiter Ermessensspielraum zugestanden, den der deutsche Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des § 13a Abs. 1 BauGB, insbesondere auch durch die Anknüpfung an eine flächenmäßige Begrenzung, grundsätzlich gewahrt hat.
Wie der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 21. Dezember 2016 (Rechtssache C-444/15) klargestellt hat, kann ein Mitgliedstaat in Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/42 für „kleine Gebiete auf lokaler Ebene“ anhand der Fläche des betreffenden Gebiets festlegen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen werden kann
– wenn der Plan oder das Programm von einer lokalen Behörde und nicht von einer
regionalen oder nationalen Behörde ausgearbeitet und/oder erlassen worden ist, und
– das fragliche Gebiet innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der lokalen
Behörde im Verhältnis zu diesem Zuständigkeitsbereich nur eine geringe Größe auf weist.
Damit erkennt der EuGH eine Typisierung dahingehend an, dass größere Maßnahmen jedenfalls stärkere Umweltauswirkungen als vergleichbare kleinere Pläne haben. Erleichterungen der Mitgliedstaaten für kleinere Gebiete in Bezug auf die Umweltprüfung, die in erster Linie der Vermeidung unnötigen Aufwands und der Verfahrensbeschleunigung dienen, sind demnach bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen möglich.
Es sollte daher bei der vorgesehenen Erweiterung des beschleunigten Verfahrens für den Bereich „Wohnen“, auch als bewährtes Planungsinstrumentarium für die Gemeinden und deren Abwägung vor Ort, bleiben.
Für Ihre Unterstützung wären wir dankbar.
Mit freundlichen Grüßen“
Wir bitten die Mitgliedsverbände, die geplante Neuregelung des § 13b BauGB, insbesondere gegenüber den jeweiligen Landesregierungen, zu unterstützen. Hintergrund ist auch, dass sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Bundesrat gegen den neuen § 13b BauGB ausgesprochen hat und daher nicht klar ist, ob diese für die Städte und Gemeinden vorteilhafte Regelung Aufnahme in das Gesetz findet.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0417 vom 27. Januar 2017)
