Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat den kommunalen Spitzenverbänden vertraulich den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU (Anmerkung: UVP-Änderungsrichtlinie) im Städtebaurecht sowie zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ übersandt. Zu dem Entwurf fand am 11. Mai 2016 ein Gespräch im BMUB mit den kommunalen Spitzenverbänden und Vertretern der Bundesländer (Städtebauministerien) statt. Schwerpunktmäßig lassen sich die Ergebnisse des Gesprächs zu dieser mittlerweile vierten Städtebaurechtsnovelle in dieser Legislaturperiode wie folgt zusammenfassen.
I. Planspiel und Zeitplan
Das Planspiel, das in der Vergangenheit stets bei längerfristig angelegten Novellen (Ausnahmen waren die „Flüchtlingsnovellen“) stattgefunden hat und vom Difu mit auch vom DStGB benannten Kommunen federführend durchgeführt wird, ist bereits in Gang gesetzt. Die Abstimmung zu dem Entwurf innerhalb der verschiedenen Bundesressorts ist kurz vor dem Abschluss, so dass jedenfalls noch vor der Sommerpause eine förmliche Anhörung zum Referentenentwurf erfolgen kann. Im Anschluss daran ist der Kabinettsbeschluss und im Anschluss daran im Herbst/Winter 2016 das parlamentarische Verfahren vorgesehen. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren insgesamt bis zum Ende des Jahres 2016 zu durchzuführen.
II. Ergebnisse der Besprechung
Auch vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahme zu der Städtebaurechtsnovelle aus den DStGB-Mitgliedsverbänden, für die wir uns an dieser Stelle nochmals ganz herzlich bedanken, sind seitens des DStGB, aber auch seitens des DST sowie der Ländervertreter speziell folgende Punkte des Entwurfs problematisiert worden:
1. Internetveröffentlichung auf Länderportalen (§§ 4a Abs. 4 und 5 Abs. 5 der geplanten Neuregelung)
Massiv haben sich die kommunalen Spitzenverbände, aber auch einige Ländervertreter (insbesondere Bayern), gegen die im Entwurf vorgesehene Vorgabe zur Veröffentlichung der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB und der nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen über ein „zentrales Internetportal des Landes“ gewandt. Das Gleiche gilt für die Vorgabe in § 5 Abs. 5 der geplanten Neuregelung, wonach der Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über ein „zentrales Internetportal des Landes“ zugänglich gemacht werden soll. Diese Vorgabe verstößt nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände gegen die kommunale Selbstverwaltung, weil damit den Kommunen vorgegeben wird, dass örtliches Recht auf eine Internetplattform der Länder einzustellen ist. Insofern reiche es auch nicht aus, wenn eine Verletzung dieser Vorgaben nach dem neu geplanten § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB materiell-rechtlich unbeachtlich ist.
Eine Veröffentlichung auf der Internetseite der jeweiligen Stadt oder Gemeinde müsse daher nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände genügen.
Die Vertreter des BMUB beriefen sich demgegenüber auf die Vorgaben in Art. 6 Abs. 5 S. 2 der Richtlinie 2014/52/EU (Änderungsrichtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten). Dort ist bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen der Öffentlichkeit auf der angemessenen Verwaltungsebene elektronisch zugänglich sind, wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte“.
Die kommunalen Spitzenverbände machten deutlich, dass sie in dieser Regelung keinen Grund dafür erkennen, bei den Veröffentlichungsmedien „Internetportale der Länder“ vorzugeben. Ein zentrales Portal oder einfach zugängliche Zugangspunkte seien auch und gerade die Internetseiten der jeweiligen Kommune, zumal sich die Bürgerinnen und Bürger ohnehin hierüber und nicht über Landesportale informieren würden. Die kommunalen Spitzenverbände bezweifelten auch, dass der Bund eine Gesetzgebungskompetenz zur Vorgabe von Landesportalen habe. Schließlich kritisierten die kommunalen Spitzenverbände, dass die vom BMUB geplante Vorgabe zur Veröffentlichung von Bauleitplänen auf Landesportalen in Konflikt mit der „INSPIRE-Richtlinie der EU“ stehe und zusätzliche Veröffentlichungspflichten für Bauleitpläne auslösen könne.
2. Rücknahme der Erleichterung beim beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB )
Nach der vorgesehenen Neuregelung in § 13a BauGB sollen Kommunen zukünftig im „beschleunigten Verfahren“ – anders als bisher – auch bei Bebauungsplänen mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 Quadratmetern eine Vorprüfung des Einzelfalls vornehmen müssen. Die kommunalen Spitzenverbände, aber auch Ländervertreter, lehnten diese Vorgabe ab, da damit die kommunale Bauleitplanung wesentlich erschwert wird und § 13 a BauGB entwertet werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Umweltauswirkungen in dem fraglichen Bereich von Flächen unter zwei Hektar derart gestiegen sind, dass eine Einbeziehung dieser Grundflächen in die Vorprüfung des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Hinzu komme, dass Städte und Gemeinden bei einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls bereits die Träger öffentlicher Belange einbinden, was zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führe. Im Ergebnis würde daher das beschleunigte Verfahren erheblich erschwert und dessen Anwendung vielfach aus Sicht der Kommunen obsolet. Dies könne nicht Ziel einer Neuregelung sein, die bestrebt sei, Vereinfachungen im Baurecht zu bewirken.
Das BMUB (Dr. Schliepkorte) hielt dem entgegen, dass die Vorprüfung „nicht so schlimm sei und von vielen Kommunen bereits heute gemacht würde“. Auch sei die Rechtsauffassung des BMUB, dass die gegenwärtige Ausnahmeregelung über das beschleunigte Verfahren mit der bestehenden 20.000 Quadratmeter-Grenze europarechtlich nicht haltbar sei. Diese Rechtsauffassung stritten die kommunalen Spitzenverbände, aber auch die Ländervertreter, als „vorauseilenden Gehorsam“ ab.
3. Neuregelungen zur besseren Steuerung von Ferienhausgebieten (§ 22 BauGB).
Die vorgesehenen Neuregelungen wurden grundsätzlich als im Sinne einer besseren Steuerung von Ferienhausgebieten und der Vermeidung eines längeren Leerstands für sinnvoll und sachgerecht angesehen.
4. Neueinführung eines „Urbanen Gebiets“ (§ 6a BauNVO)
Bei grundsätzlicher Anerkennung und Unterstützung einer stärkeren Nutzungsmischung, insbesondere zwischen Wohnen und Gewerbe, warnten die kommunalen Spitzenverbände davor, den neuen Gebietstyp des „Urbanen Gebiets“ als „Wunderwaffe“ anzusehen. Zum einen greife schon die Bezeichnung „Urbanes Gebiet“ zu eng, da sie begrifflich nur die Städte und Großstädte erfasse; zum anderen seien den Städten und Gemeinden auch mit dem Mischgebiet und anderen Festsetzungsmöglichkeiten im Rahmen einer flexibel anwendbaren BauNVO bereits viele Möglichkeiten gegeben. Hauptproblem sei im Übrigen nicht das Städtebaurecht, sondern das Immissionsschutzrecht und die TA-Lärm.
Erfreulich sei zwar grundsätzlich, dass bei der TA-Lärm mit der neuen Gebietskategorie eine Steigerung bei den Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) auf 63 dB(A) tagsüber sowie von 45 dB(A) auf 48 dB(A) erfolgen solle. Mit diesen erhöhten Richtwerten, die über die Richtwerte in einem Kerngebiet hinausgehen, könne jedoch keinesfalls eine neue und apodiktische Grenzziehung bei der Beurteilung gesunder Wohnverhältnisse im Einzelfall verbunden sein. Entscheidend komme es darauf an, dass Kommunen die Möglichkeit erhalten, wie beim Verkehrslärmschutz, auch beim gewerblichen Lärmschutz passive Maßnahmen zum Lärmschutz anzuwenden (Außenmessung), um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern.
Im Übrigen kritisierten die kommunalen Spitzenverbände die generelle Einbeziehung von Vergnügungsstätten als in „Urbanen Gebieten“ allgemein zulässig. Diesen komme oft kein positiver Urbanisierungseffekt zu (zugeklebte Schaufensterscheiben etc.).
III. Weiteres Vorgehen
Die kommunalen Spitzenverbände werden im Anschluss an die Vorlage des Referentenentwurfs eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme abgeben. Daher sind wir auch weiterhin für Anregungen aus dem Bereich der Mitgliedsverbände dankbar.
(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 2016 vom 20. Mai 2016)
