Startseite Ausweis von Lohnkosten bei der Bescheiderstellung Hier: BMF- Schreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Ausweis von Lohnkosten bei der Bescheiderstellung Hier: BMF- Schreiben zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)

In der Vergangenheit haben uns einige Rückfragen von Gemeinden betreffend des Ausweis von Lohnkosten in Abgabenbescheiden, bspw. Bescheiden über Grundstücksanschlusskosten oder Straßenbeiträge, erreicht.

Vielfach wurde der Wunsch der Bürger, die Lohnkosten in den gemeindlichen Bescheiden auszuweisen sehr nachdrücklich geführt, mit der Begründung, diese einkommensteuerrechtlich als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen zu wollen.

Wir haben bereits in der Beratung immer darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Ausweisung der Lohnkosten gibt. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (VI R 55/12 sowie VI R 56/12, beide vom 20.03.2014), nach denen Abgaben für Winterdienst und Hausanschluss in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, betreffen  nur das Verhältnis des Bürgers zum Finanzamt und bestätigen eine Schätzbefugnis der Finanzämter. Eine explizite Ausweisung von konkreten Lohnkosten war daher für eine einkommensteuerrechtliche Geltendmachung gerade nicht erforderlich.

Das Bundesministerium der Finanzen hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014 Seite 75) nunmehr grundlegend neu gefasst und nach eigenem Bekunden die neuere Rechtsprechung des BFH eingearbeitet. Diese Neubearbeitung vom 09.11.2016, die am 22.11.2016 veröffentlicht wurde führt u. a. in Rn 22. folgendes aus (Unterstreichung durch Geschäftsstelle):

„3. Beauftragtes Unternehmen und Maßnahmen der öffentlichen Hand

Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (BFH-Urteil vom 6. November 2014, BStBl 2015 II S. 481). Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch nicht im Rahmen des § 35a EStG begünstigt.“

Damit hat das BMF klargestellt, dass zukünftig eine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Lohnkosten für Leistungen, die auf Grundlage von Bescheiden durch die öffentliche Hand abgerechnet werden, nicht mehr möglich ist. Ob die Finanzgerichte dem folgen werden bleibt offen – betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen Bürger und Finanzamt.

Wir stellen daher anheim, sofern die Lohnkosten ausgewiesen wurden, davon zukünftig Abstand zu nehmen.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen