Der mit Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung von Bürgermeisterwahlen vom 24.03.2020 (GVBl. S. 201) eingeführte § 51 a HGO wurde mit Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona Pandemie vom 11.12.2020 (GVBL S. 915) bis zum 30.09.2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht vorgesehen.
Somit ist ab 01.10.2021 die Regelung des § 51 a HGO nicht mehr wirksam und anwendbar.
Ergänzend machen wir darauf aufmerksam, dass die Änderung in § 68 a KWG noch bis zum 31.12.2021 und die Änderung in § 27 Abs. 3 a HGO noch bis zum 31.03.2022 Geltung beanspruchen.
Wir bitten um Beachtung.
