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Ausschreibungsverfahren: Auskunftsbegehren privater Informationsanbieter über abgeschlossene Vergabeverfahren

In der jüngsten Vergangenheit haben private Anbieter von Informationen für die Baubranche gegenüber öffentlichen – kommunalen – Auftraggeber verlangt, Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren mit dem Ziel zu erhalten, diese zu veröffentlichen.

So hat die Firma INLOCON AG Kommunen angeschrieben und unter Bezugnahme auf § 3 des Hessischen Landespressegesetzes Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Vergabeverfahren und insbesondere den Namen und die Adresse des Auftragnehmers, den Auftragswert und die Anzahl der Bieter beansprucht.

Zwischenzeitlich ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.03.2014 (Az.: 1 S 169/14) ergangen, in dem festgestellt worden ist, dass die INLOCON AG kein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot bereithalte und aus diesem Grunde auch kein Anspruch gemäß § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a des Rundfunkstaatsvertrages bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu unter anderem folgende Feststellung getroffen:

„(19a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, weil der Antragstellerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a RStV voraussichtlich nicht zusteht. Es spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist.

(26) Auf das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) kann die Antragstellerin sich voraussichtlich nicht berufen, weil ihre Internetportale – wie oben ausgeführt wurde – mit hoher Wahrscheinlichkeit keine journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote darstellen. Der Schutzbereich des Grundrechts der Presse- und Rundfunkfreiheit dürfte (daher) nicht eröffnet sein. Das Informationsinteresse der Kunden der Antragstellerin vermag eine Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig zu rechtfertigen. Den registrierten Nutzern werden lediglich solche Informationen über abgeschlossene Vergabeverfahren vorenthalten, die nach den vergaberechtlichen Regelungen nicht zu veröffentlichen und daher nicht allgemein zulässig sind (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 S. 1 und 2 sowie Abs. 8 VOB/A;
§ 14 Abs. 1 und 3 VOL/A).“

Der vorgenannte Beschluss des VGH Baden-Württemberg ist unanfechtbar.

Vorstehendes lässt die Schlussfolgerung zu, mit dem VGH Baden-Württemberg einen presserechtlich begründbaren Auskunftsanspruch zu verneinen. Ein abweichender Beschluss des VG Schwerin vom 25. März 2014 (6 B 31/14) zu der Frage, ob es sich bei dem
INLOCON-Angebot „News aus den Beschaffungsmärkten“ um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, betrifft lediglich eine Einzelfallentscheidung und ist noch nicht rechtskräftig.

Der Auskunftsanspruch der INLOCON AG lässt sich auch nicht aus vergaberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften herleiten.

Im Rahmen einer gegenüber den öffentlichen Auftraggebern im Land Brandenburg erstellten Stellungnahme des Brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten ist darauf hingewiesen worden, dass auch kein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz bestehe:

Ein über die Normierung in den Landespressegesetzen hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984, 7 C 139/81, Berge 70, 310; VGH München, Urteil vom 07. Oktober 2008, 5 BV 07.2162).

Entsprechendes gilt auch für die entsprechende landesverfassungsrechtliche Regelung.

Nach Ansicht des Ministeriums wird auch bezweifelt, dass ein Auskunftsanspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10 März 1998 (GVBl. I S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30), besteht:

Nach § 1 AIG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass einem eventuellen Anspruch nicht der Umstand entgegensteht, dass die Akten hier im Rahmen eines fiskalischen Hilfsgeschäfts entstanden sind (vgl. zum Begriff der „amtlichen Informationen“ VG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2011, 13 K 3505/09). Auch die Regelungen des Vergaberechts schließen nach Auffassung des VG Stuttgart einen Informationsanpruch nicht aus (ebda.).

Grundsätzlich geht es beim AIG um ein einsichtsrecht. Bei einem Auskunftsersuchen scheidet ein entsprechender Anspruch aus. Auskunftsbegehren der INLOCON AG könnten allerdings dahin auszulegen sein, dass die INLOCON AG hier Einsicht in die Vergabeunterlagen begehrt (die INLOCON AG verweist in ihren Anträgen ja selbst auf das AIG).

Zunächst ist zu prüfen, ob einem Anspruch Versagungsgründe entgegenstehen. So könnten überwiegende öffentliche Interessen einem Anspruch entgegenstehen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG soll der Antrag abgelehnt werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn unter das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auch der Fall subsumiert wird, dass fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr (vgl. auch § 3 Nr. 6 IFG) beeinträchtigt sein könnten. Das ist bei einem abgeschlossenen Vergabeverfahren aber eher fraglich (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom
17. Mai 2011, 13 K 3505/09).

Hinsichtlich des Schutzes privater Interessen ist zunächst zu beachten, dass personenbezogene Daten (sofern keine Zustimmung der Betroffenen oder ein anderer Tatbestand des § 5 Abs. 2 und 3 AIG vorliegt) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG grundsätzlich nicht offenbart werden dürfen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG ist der Anspruch (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3) abzulehnen, wenn dadurch ein Antragsteller oder ein Dritter von einer Tatsache Kenntnis erlangen würde, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung steht und die nach dem Willen des Unternehmens geheim zu halten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse hat (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). Fraglich ist, ob ein Auftrag, dessen Wert und der Umstand, dass ein bestimmtes Unternehmen in einem bestimmten Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat, ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen. Das ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Rein praktisch könnte § 7 S. 2 AIG einschlägig sein. Danach ist das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich durch Einsicht in die Originaldokumente zu erfüllen. Das kommt für die
INLOCON AG aber regelmäßig nicht in Betracht. Das AIG vermittelt aber keinen Anspruch auf Aufbereitung oder Zusammenfassung bestimmter Informationen. Daher ist auch die Übersendung der entsprechenden Dokumente (§ 7 S. 3 AIG) nicht hilfreich.

Auch ein Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz wird verneint:

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren, also öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, handelt, vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG. Das ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Hand bewegt sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 02. Mai 2007, 6 B 10.07). Es ist nicht ersichtlich, dass die Aufbewahrung von Unterlagen aus einem als privatrechtlich einzustufenden Rechtsverhältnis eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt. Ein Anspruch auf der Grundlage des § 29 Abs. 1
S. 1 VwVfG besteht demnach nicht.

Das brandenburgische Wirtschaftsministerium hat schließlich auch Auskunftsansprüche aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften ausgeschlossen:

Bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte sind die Auftraggeber zur Veröffentlichung der vergebenen Aufträge im Amtsblatt der Europäischen Union verpflichtet (vgl. § 18 a VOB/A). Die Daten sind also bekannt und müssten von der INLOCON AG nur noch recherchiert werden. Weitere Informationsansprüche sind nicht vorgesehen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Aufbereitung der ohnehin bekannten Informationen.

Unterhalb der Schwellenwerte ist eine Veröffentlichung lediglich bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe vorgesehen (§ 20 Abs. 3 VOB/A). Auch hier lässt sich argumentieren, dass die Informationen bereits bekannt sind. Weitere Informationsansprüche sind auch hier nicht vorgesehen. Bei Aufträgen unterhalb der in § 20 Abs. 3 S. 1 VOB/A genannten Wertgrenzen greift diese Argumentation allerdings nicht. Allerdings gilt auch dann, dass die VOB/A keine Anspruchsgrundlage für die INLOCON AG bietet.

Soweit diesseits bekannt, ist eine Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung in Aussicht gestellt worden. Sobald uns diese vorliegt, werden wir darüber informieren.

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