Im Zusammenhang mit der Verschiebung von Bürgermeisterdirektwahlen gem. § 150 HGO ergab sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die verschobene Bürgermeisterwahl stattfinden kann.
In § 150 HGO ist geregelt, dass die Wahl des Bürgermeisters, die von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 01.11.2020 stattfindet, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahlscheine nach § 18 Abs. 1 der KWO noch nicht erteilt worden sind. Weiter wird geregelt, dass die jeweilige Vertretungskörperschaft entscheiden kann, dass die Wahl des Bürgermeisters zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl im März stattfindet. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, ob bzw. inwieweit Wahltermine nach dem 01.11.2020 zulässig sind. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat nunmehr gegenüber einer Mitgliedskommune klargestellt, dass die Frist des § 42 Abs. 3 HGO weiterhin gelte und die Kommunen, bei denen die Frist abgelaufen sei, unmittelbar am 01.11.2020 die Wahl durchzuführen hätten. Außerdem sei auch eine Bündelung mit der Kommunalwahl 2021 zulässig. Insoweit führt das Ministerium Folgendes aus:
„In den Ausführungshinweisen zur neuen Regelung des § 150 HGO mit Schreiben vom 27.03.2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift den gesetzlichen Rahmen für die Durchführung von Bürgermeisterdirektwahlen nach § 42 Abs. 3 HGO lediglich dahingehend modifiziert, dass für Direktwahlen, die nach dieser Vorschrift von April bis Oktober 2020 durchzuführen sind, kein Wahltag vor dem 01.November 2020 bestimmt werden darf. Durch diese Vorschrift wird allerdings keine Frist nach § 42 Abs. 3 HGO neu eröffnet oder verlängert. Etwas Anderes gilt auch nicht durch die Formulierung „nicht vor dem 01. November 2020“, da damit nur klargestellt werden sollte, dass Gemeinden, die nach § 42 Abs. 3 HGO einen Wahltermin nach dem 01.November 2020 bestimmen könnten, dieses Recht erhalten bleibt.
Nach Ihren Angaben endet die Wahlzeit des Bürgermeisters in der Gemeinde am 17.01.2021, so dass nach § 42 Abs. 3 S. 1 HGO als spätester Wahltermin nur der 10.Oktober 2020 zulässig wäre. Da die Bestimmung dieses Wahltages gegen § 150 S. 1 HGO verstoßen würde und eine Verlängerung des Wahlzeitraums des § 42 Abs. 3 HGO durch diese Vorschrift grundsätzlich nicht beabsichtigt ist, wäre danach nur eine Bestimmung des 01. Novembers 2020 als Wahltag möglich. Aufgrund der zeitlichen Nähe mit den allgemeinen Kommunalwahlen eröffnet § 150 S. 2 HGO alternativ zu diesem Wahltermin noch die Möglichkeit, die Bürgermeisterwahl gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen durchzuführen“.
Sofern die ursprüngliche Bürgermeisterwahl in den in § 150 HGO genannten Zeitkorridor gefallen ist und daraufhin eine Verschiebung erfolgt ist, sollte deshalb noch einmal geprüft werden, ob bzw. inwieweit nach den Ausführungen des Ministeriums der richtige Wahltermin gewählt wurde.
Soweit der Zeitkorridor des § 42 Abs. 3 HGO am 01. November 2020 noch nicht abgelaufen ist, wäre auch ein Wahltermin nach dem 01.11.2020 denkbar.
Mit der Bitte um Beachtung.
