Mit dem zum 01.01.2021 in Kraft tretenden Art. 6 b des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften wurden die Stellenobergrenzen für die Kommunen dem Grunde nach abgeschafft. Zukünftig werden die Grundzüge nur noch im Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG) geregelt. Art. 6 b bezüglich der Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes regelt in Ziff. 1:
- 27 wird wie folgt geändert:
- Nach Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gelten in den Gemeinden und Landkreisen sowie in den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, keine Stellenobergrenzen. Bei der Bewertung der Funktionen der Beamtinnen oder Beamten in den Gemeinden und Landkreisen ist ein Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur jeweils maßgeblichen Besoldung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gem. § 2 Abs. 1 KomBesDAV oder der Landrätin oder des Landrats gem. § 3 Abs. 1 KomBesDAV zu wahren. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter in der Besoldungsordnung B vorgesehen sind.“
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „in Gemeinden und Landkreisen sowie“ gestrichen und nach dem Wort „unterstehen“ die Angabe“ und nicht von Abs. 4 erfasst werden“ eingefügt.
Wir haben das Ministerium darauf hingewiesen, dass der neue § 27 Abs. 4 HBesG mit dem Wortlaut „Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen“ nicht eindeutig ist. Der Wortlaut suggeriert, dass mit „Abstand“ zwei Besoldungsgruppen „zwischen“ zwei Besoldungsgruppen gemeint sind.
Das Hessische Ministerium des Innen und für Sport hat uns auf unsere Nachfrage daraufhin mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt war, das bisherige System grundlegend in seiner Ausgestaltung zu verändern und im Wesentlichen nur die verbliebenen Regelungen der Kommunalen Stellenobergrenzenverordnung in das Hessische Besoldungsgesetz integriert werden sollten. Demnach sei festgelegt worden, dass die Besoldung der kommunalen Laufbahnbeamtinnen und -beamten in den Gemeinden und Landkreisen mindestens zwei Besoldungsgruppen unter der der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten liegen müsse. Dies wäre beispielsweise bei einem Abstand von A 14 zu A 16 der Fall.
Wir bitten um Beachtung.
Abteilung 1.2-Ga./Ju./Rau./Bü.
