Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat einen Erlass mit Erleichterungen und Erläuterungen zum Gesamtabschluss nach § 112 Abs. 5-9 HGO veröffentlicht. Dieser bringt insbesondere klarere Aussagen als bisher zur Frage, wann eine Gemeinde überhaupt einen Gesamtabschluss aufstellen muss und welchen Umfang der Konsolidierungskreis hat.
Der Erlass konkretisiert die Vorgaben des § 125 Abs. 5-9 HGO zum Gesamtabschluss der Kommunen und tritt mit Wirkung vom 22. August 2016 in Kraft. Zugleich werden mit ihm die Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung weiterentwickelt. Wir geben den Erlass nachfolgend wieder:
„Ausgestaltung der rechtlichen Vorgaben zum Gesamtabschluss (Erlass vom 22.08.2016, Geschäftszeichen IV 4 – 15 i 01.01
Mit dem nachfolgenden Erlass werden wichtige rechtliche Vorgaben zur Erstellung eines Gesamtabschlusses zusammengefasst dargestellt. Zugleich werden die Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung weiterentwickelt. Die Erstellung des ersten Gesamtabschlusses soll auf diese Weise erleichtert werden.
- Grundlagen des Gesamtabschlusses
1.1 Grundsätzlich müssen Gemeinden einen Gesamtabschluss aufstellen, denen die Mehrheit (vgl. § 112 Abs. 7 S. 1 HGO) oder 20 bis 50 Prozent (vgl. § 112 Abs. 7 S. 2 HGO) der Stimmrechte an Aufgabenträgern, z. B. Gesellschaften, Zweckverbänden, mit kaufmännischer, eigenbetriebs- oder haushaltsrechtlicher Rechnungslegung, zustehen
(vgl. § 112 Abs. 7 HGO). Bei der Ermittlung des Stimmrechtsanteils sind die unmittelbaren und mittelbaren Stimmrechte der Gemeinde einzubeziehen (vgl. § 112 Abs. 7 S. 3 HGO). Jahresabschlüsse, die nach den Vorgaben der kirchlichen Doppik erstellt werden, sind nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
1.2 Der Gesamtabschluss besteht gemäß § 112 Abs. 8 HGO aus den folgenden Bestandteilen:
- zusammengefasster Jahresabschluss,
- Kapitalflussrechnung
(zusammengefasste Finanzrechnung), - Konsolidierungsbericht und
- Angaben zu nicht konsolidierten Aufgabenträgern.
1.3 Der zusammengefasste Jahresabschluss setzt sich zusammen aus:
- zusammengefasster Ergebnisrechnung,
- zusammengefasster Vermögensrechnung (Bilanz) und
- zusammengefassten Anlagen, einem Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Gesamtabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Eigenkapital, das Anlagevermögen, die Rückstellungen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten (vgl. § 112 Abs. 8 HGO i. v. m § 112 Abs. 2 und 4 HGO).
1.4 Der Aufbau der zusammengefassten Vermögensrechnung (Bilanz), zusammengefassten Ergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung (zusammengefassten Finanzrechnung) und der Übersicht über alle Entwicklungen des Eigenkapitals ist den Anlagen 4 bis 7 zu den Hinweisen zur Gemeindehaushaltsverordnung zu entnehmen.
1.5 Die Gemeinden haben den ersten Gesamtabschluss spätestens auf den Stichtag 31. Dezember 2015 aufzustellen (vgl. § 112 Abs. 5 HGO). Der Gemeindevorstand soll den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen (vgl. § 112 Abs. 9 HGO).
1.6 Eine gesonderte zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) auf den Beginn des Haushaltsjahres, für das der erste Gesamtabschluss erstellt wird (Eröffnungsbilanz), muss nicht aufgestellt werden. Die Posten der Eröffnungsbilanz gehen im Allgemeinen als Vorjahresangaben in die zusammengefasste Vermögensrechnung (Bilanz) des ersten Gesamtabschlusses ein.
1.7 Auf die Angabe von Vorjahreswerten kann im Rahmen der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses in der zusammengefassten Ergebnisrechnung und der Kapitalflussrechnung vollständig verzichtet werden.
1.8 Die Inanspruchnahme der in diesem Erlass genannten Erleichterungsmöglichkeiten bei der Erstellung des Gesamtabschlusses ist im Anhang zu erläutern.
- Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung eines Gesamtabschlusses
2.1 Wenn die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach § 112 Abs. 5 HGO,
- bei denen die Gemeinde über die Mehrheit der Stimmrechte (vgl. § 112 Abs. 7 S. 1 HGO) oder
- bei denen der Gemeinde nicht über die Mehrheit der Stimmrechte i. S. v. § 112 Abs. 7 S. 2 HGO verfügt,
in ihrer Gesamtheit für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung (vgl. § 112 Abs. 5 S. 4 HGO i. V. m. § 112 Abs. 1 S. 4 HGO) sind, muss von der Gemeinde kein Gesamtabschluss aufgestellt werden.
2.2 Nachrangige Bedeutung für die Gesamtheit der Aufgabenträger i.S.v. Ziffer 2.1 liegt vor, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsummen der o. g. Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 v. H. der in der Vermögensrechnung (Bilanz) der Gemeinde ausgewiesenen (nicht konsolidierten) Bilanzsumme an den Abschlussstichtagen am 31. Dezember
- für das Jahr der Aufstellung und
- gleichzeitig für das Vorjahr, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2015, nicht übersteigen.
Der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme ist auch bei voll zu konsolidierenden Aufgabenträgern zu verwenden.
2.3 Die Prüfung der Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung eines Gesamtabschlusses ist von der Gemeinde zu jedem Abschlussstichtag vorzunehmen. Der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist von Gemeindevorstand zu beschließen (vgl. § 112 Abs. 9 HGO) und entsprechend zu dokumentieren. Die Gemeindevertretung, die Kommunalaufsicht und das Rechnungsprüfungsamt sind über den Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses in geeigneter Weise zu unterrichten.
- Bestimmung des Kreises der voll zu konsolidierenden Aufgabenträger
3.1 Unter „Konsolidierungskreis“ wird im Allgemeinen die Gruppe der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträger verstanden (§ 112 Abs. 7 Satz 1 HGO). Die Gruppe der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträger besteht nach § 112 Abs. 5 HGO aus:
- Sondervermögen, mit Sonderrechnungen (§ 112 Abs. 5 Nr. 1 HGO),
- Unternehmen und Einrichtungen (§ 112 Abs. 5 Nr. 2 HGO) mit eigener Rechtspersönlichkeit (Ausnahme: Sparkassen und Sparkassenzweckverbände),
- Mitgliedschaften in Zweckverbänden oder Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (§ 112 Abs. 5 Nr. 3 HGO),
- Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz (§ 112 Abs. 5 Nr. 4 HGO),
- rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die die Gemeinde errichtet hat, in die sie Vermögen eingebracht hat und die von ihr verwaltet werden (§ 112 Abs. 5 Nr. 5 HGO) und
- Aufgabenträgern, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird (§ 112 Abs. 5 Nr. 6 HGO).
3.2 Auf die Einbeziehung von Aufgabenträgern nach § 112 Abs. 5 Nr. 6 HGO kann verzichtet werden. Die Beziehungen zwischen der Gemeinde und den o. g. Aufgabenträgern sind generell als von nachrangiger Bedeutung zu erachten (vgl. § 112 Abs. 5 S. 4 HGO i. V. m. § 112 Abs. 1 S. 4 HGO).
3.3 Gemeinden, die nach § 112 Abs. 5 und 7 HGO sowie unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1 dieses Erlasses einen Gesamtabschluss aufzustellen haben oder diesen freiwillig aufstellen, müssen einzelne Aufgabenträger nach § 112 Abs. 5 HGO,
- bei denen die Gemeinde über die Mehrheit der Stimmrechte (vgl. § 112 Abs. 7 S. 1 HGO) oder
- bei denen der Gemeinde nicht über die Mehrheit der Stimmrechte i. S. v. § 112 Abs. 7 S. 2 HGO verfügt und
- die für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von nachrangiger Bedeutung sind (vgl. § 112 Abs. 5 S. 4 HGO i. V. m. § 112 Abs. 1 S. 4 HGO) nicht in den Gesamtabschluss einbeziehen, wenn diese von nachrangiger Bedeutung sind.
- Eine nachrangige Bedeutung von einzelnen Aufgabenträgern ist im Zweifel anzunehmen, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der ordentlichen Erträge und der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme eines o. g. Aufgabenträgers 5 v. H. der Summe aller (nicht konsolidierten) ordentlichen Erträge und 5 v. H. der (nicht konsolidierten) Bilanzsumme aller o.g. Aufgabenträger und der Gemeinde im Jahr der Aufstellung nicht übersteigen. Auch bei voll zu konsolidierenden Aufgabenträgern ist nur der auf die Gemeinde entfallende Anteil zu betrachten.
3.5 Aufgabenträger nach § 112 Abs. 5 HGO, die wegen nachrangiger Bedeutung nicht in den Gesamtabschluss einbezogen wurden, müssen zu jedem Abschlussstichtag von der Gemeinde auf ein Fortbestehen der Nachrangigkeit überprüft werden. Die Gemeinde muss o. g. Aufgabenträger in den Gesamtabschluss einbeziehen, wenn beide Wertgrenzen i. S. v. Ziffer 3.3 an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren überschritten werden.
- Vollkonsolidierung von Aufgabenträgern
Auf eine Zwischenergebniseliminierung kann bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden, soweit im Konsolidierungszeitraum keine Grundstücks- oder sonstigen Immobiliengeschäfte zwischen den Aufgabenträgern nach § 112 Abs. 5 HGO sowie der Gemeinde abgewickelt wurden.
- Rückgliederung und Rekommunalisierung von Aufgabenträgern
Wenn eine Gemeinde den Geschäftsbetrieb ihres Eigenbetriebs mit Wirkung vom 31.12.2017 einstellt und die Aufgaben wieder im Haushalt führt, hat sie zum 31.12.2017 keinen Gesamtabschluss aufzustellen, soweit ansonsten nur Aufgabenträger von nachrangiger Bedeutung gemäß § 112 Abs. 5 HGO bestehen. Soweit die Gemeindevertretung die notwendigen Beschlüsse zur Auflösung des Eigenbetriebs noch im Haushaltsjahr 2016 trifft, kann der Gemeindevorstand einen Verzicht der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 beschließen. Die dargestellten Vorgehensweisen gelten in Analogie auch für einen voll zu konsolidierenden Aufgabenträger in einer anderen Rechtsform.
- Prüfung des Gesamtabschlusses
6.1 Die Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern nach § 112 Abs. 5 HGO müssen nicht in die Prüfung des Gesamtabschlusses der Gemeinde durch das Rechnungsprüfungsamt einbezogen werden, wenn die o. g. Jahresabschlüsse bereits nach gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind.
6.2 Im Allgemeinen sollten nur geprüfte Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern nach § 112 Abs. 5 HGO in den Gesamtabschluss einbezogen werden. Etwas anderes kann für den Jahresabschluss der Gemeinde gelten, da dieser unmittelbar durch das Rechnungsprüfungsamt begutachtet wird.
- Hinweise zur Gemeindehaushaltsordnung
Die Hinweise zum zehnten Abschnitt (Gesamtabschluss) der Gemeindehaushaltsordnung werden durch den vorliegenden Erlass modifiziert, insbesondere die Nummern 1.2 und 2.11 der Hinweise zur GemHVO. Der Erlass wird bei der nächsten Änderung der Hinweise zur Gemeindehaushaltsverordnung in diese eingearbeitet.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
