Im Haushaltsgesetz 2016 wurde aufgrund eines Änderungsantrags der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Drucks. 19/2881) ein Haushaltsvermerk aufgenommen, der die Erhöhung der Akzeptanz der Entwicklung von Windparks an geeigneten Standorten bezwecken soll. Durch den Haushaltsvermerk wird das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) ermächtigt, Gemeinden am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verpachtung landeseigener Flächen im Staatwald für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen durch zweckfreie Mittelabführung finanziell zu beteiligen. Hierzu sind nunmehr Ausführungsbestimmungen erlassen worden (veröffentlicht im StAnz. Nr. 31, S. 816).
Antragstellung und Antragsfrist (30.09.2016)
Die WindEndergieDividende muss beantragt werden. Zuständige Stelle ist hierfür nach Ziff. 1.3 das Regierungspräsidium Kassel als Festsetzungsbehörde. Der Antrag ist bis zum 30. September eines jeden Jahres unter Vorlage aussagefähiger Unterlagen ans RP Kassel zu stellen.
Ausgestaltung des zu Grunde liegenden Haushaltsvermerks
Laut Änderungsantrag sollten antragsberechtigt sein hessische Gemeinden,
- in deren Gemarkung Windenergieanlagen im hessischen Staatswald errichtet und
- nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind und
- die aufgrund der örtlichen Voraussetzungen keine Möglichkeit haben, kurzfristig vom wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen zu profitieren;
daneben auch hessische Anrainergemeinden,
- die sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer im hessischen Staatswald errichteten und
- nach dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommenen Windenergieanlage befinden,
- wenn sich die Windenergieanlage in benachbarter Gemarkung in einem Abstand von bis zu 1 km zur Gemarkung oder
- in einer Entfernung von bis zu 2 km zu geschlossenen Wohnbebauung mindestens eines Ortsteils der Antrag stellenden Gemeinde befindet und
- diese keine Möglichkeit haben, kurzfristig vom wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen zu profitieren.
Laut Änderungsantrag beträgt die max. Höhe der finanziellen Beteiligung 20 % des wirtschaftlichen Ertrages. Löst ein Windpark mit den Standorten der Windkraftanlagen mehrere Anspruchsberechtigungen aus, werden die 20 % des wirtschaftlichen Ertrags durch die Zahl der anspruchsberechtigten Gemeinden geteilt. Zugunsten des zuständigen Ministeriums – des HMUKLV – enthält der Änderungsantrag einen Vorbehalt, das Nähere regeln zu dürfen.
Ausführungsbestimmungen
Dies ist zwischenzeitlich durch die Ausführungsbestimmungen zur Windenergiedividende erfolgt. Sie regeln das Antrags- und Festsetzungsverfahren. Die sog. WindEnergieDividende wird in den Ausführungen zunächst förderunschädlich ausgestaltet. Unter Ziff. I.2 heißt es wörtlich:
„Soweit darüber hinaus eine Förderung auf der Grundlage anderer Förderprogramme oder Richtlinien des Landes Hessen gewährt werden kann, ist dies für die nach diesen Ausführungsbestimmungen zu gewährende Auszahlung nach Festsetzung der zuständigen Stelle unerheblich.“
In den Einzelbestimmungen in Teil II.1.1.1 werden zunächst Regelungen zur Anspruchsberechtigung der Standortgemeinden Abschn. II.1.1.2 regelt die Anspruchsberechtigung von Anrainerstädten und –gemeinden dem Grunde nach. Eine Beteiligung an der Windenergiedividende kommt danach dem Grunde nach in Betracht, wenn
- in der Gemarkung der Stadt oder Gemeinde mindestens eine Windenergieanlage auf landeseigenen forstfiskalischen Grundstücken errichtet und in Betrieb genommen wurde, sofern die Stadt oder Gemeinde keine Möglichkeit hat, im Antragsjahr von wirtschaftlichen Nutzungsverträgen von Windenergieanlagen zu profitieren, die Windenergieanlage neu errichtet wurde (also kein Repowering erfolgte) und die Inbetriebnahme der Windenergieanlage im hessischen Staatswald nach dem 1. Januar 2015 erfolgt ist.
- Anrainerstädte und –gemeinden, die mit Gemarkungsflächen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer im Staatswald gelegenen Windenergieanlage betroffen sind, sind anspruchsberechtigt, wenn die Windenergieanlage in benachbarter Gemarkung in einem Abstand von bis zu 1 km zu ihrer Gemarkung oder in einer Entfernung von bis zu 2 km zur geschlossenen Wohnbebauung mindestens eines ihrer Ortsteile errichtet ist und außerdem die Kriterien der fehlenden Möglichkeit des Profits von wirtschaftlichen Nutzungserträgen, der Ausschluss des Repowering und die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2015 erfüllt sind.
Ausdrücklich nicht anspruchsberechtigt sind nach Teil II.1.2 Städte und Gemeinden bzw. Anrainerstädte und Anrainergemeinden, die im Antragsjahr von wirtschaftlichen Erträgen aus der Nutzung der Windenergie profitieren. Dieses Merkmal legen die Ausführungsbestimmungen außerordentlich weit aus: Förderschädlich sind danach Erträge der Gemeinde durch eigene vertragliche Vereinbarung zu dem betreffenden Anspruch auslösenden Windpark im Staatswald, durch Verpachtungen von gemeindeeigenen Flächen oder bei Gestattungen in Windparkprojekten im Gemeindegebiet oder durch Beteiligung durch Gesellschaften, die im Gemeindegebiet Windenergieanlagen betreiben.
Weiter heißt es wörtlich:
„Zu wirtschaftlichen Erträgen aus der Nutzung der Windenergie zählen u. a. solche für Windenergieanlagenstandorte, für die Baulastflächen von Windenergieanlagen, für Nebenanlagen und technische Infrastruktur, für Zuwegungen und Kabeltrassen von und zu Windenergieanlagen.“
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte sich im Anhörungsverfahren für eine weitergehendere und gemeindefreundlichere Regelung ausgesprochen. Der Verband hatte sich in einer Stellungnahme gegenüber dem Fachressort bereits kritisch zu den im Änderungsantrag enthaltenen Ausschlussgründen geäußert; auch die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehene jährliche Antragswiederholung lehnt der Verband ab.
Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Windenergiedividende richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG, vgl. Abschn. III der Ausführungsbestimmungen).
Wir bitten um Kenntnisnahme.
